Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.01.1998

Rechtsprechung
   BFH, 03.02.1998 - IX R 68/95   

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https://dejure.org/1998,6411
BFH, 03.02.1998 - IX R 68/95 (https://dejure.org/1998,6411)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1998 - IX R 68/95 (https://dejure.org/1998,6411)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1998 - IX R 68/95 (https://dejure.org/1998,6411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Flächenberechnung bei der Ermittlung des Nutzungswerts eines Zweifamilienhauses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenmiete: Einbeziehung von Balkonen in Flächenberechnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 120 Abs 1, FGO § 56, FGO § 76 Abs 1, EStG § 21 Abs 2
    Kostenmiete

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 700
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92

    Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen

    Auszug aus BFH, 03.02.1998 - IX R 68/95
    Das Finanzgericht (FG) wies mit Rücksicht auf das Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) die Klage ab, weil die Wohnfläche der selbstgenutzten Wohnung mehr als 250 qm betrage.

    Das FG hat zutreffend bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung der Kläger gemäß § 21 Abs. 2 EStG als Mietwert die Kostenmiete angesetzt, weil die Wohnfläche mehr als 250 qm beträgt (vgl. Senatsurteil in BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98).

  • BFH, 09.09.1997 - IX R 52/94

    Wohnflächenberechnung für Kostenmiete

    Auszug aus BFH, 03.02.1998 - IX R 68/95
    Die insoweit maßgebende Wohnfläche beträgt im Streitfall 257, 24 qm und ist damit größer als die vom FG zugrunde gelegte Fläche (251,69 qm), weil die -- bisher nur zu einem Viertel berücksichtigte -- Fläche des Balkons (insgesamt 22, 2 qm) zur Hälfte anzusetzen ist (Senatsurteil vom 9. September 1997 IX R 52/94, BStBl II 1997, 818, 820).

    Die nach der II. BVO vorgesehenen Wahlrechte bleiben unberücksichtigt, weil der mit der 250-qm- Grenze bezweckte Vereinfachungszweck es erfordert, für die Prüfung leicht festzustellende objektive Merkmale zugrunde zu legen (Senatsurteil in BStBl II 1997, 818, 820).

  • BFH, 26.02.1991 - IX R 95/88

    Anwendung der Übergangsregelung beim Nießbrauch; Beachtung von

    Auszug aus BFH, 03.02.1998 - IX R 68/95
    Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) aufgrund einer Übergangsregelung und die gesetzliche Steuerfestsetzung bilden jeweils in getrennten Verfahren ergehende selbständige Verwaltungsakte (ständige Rechtsprechung; Senatsurteil vom 26. Februar 1991 IX R 95/88, BFHE 163, 562, 566, BStBl II 1991, 572).
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Rechtsprechung
   BFH, 12.01.1998 - X B 43/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8245
BFH, 12.01.1998 - X B 43/97 (https://dejure.org/1998,8245)
BFH, Entscheidung vom 12.01.1998 - X B 43/97 (https://dejure.org/1998,8245)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 1998 - X B 43/97 (https://dejure.org/1998,8245)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 700
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.08.1996 - XI B 208/95

    Anforderungen an Beschwerdebegründung als Zulässigkeitsvoraussetzung

    Auszug aus BFH, 12.01.1998 - X B 43/97
    Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist -- ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen -- zu begründen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich hält (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. August 1996 XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54; vom 12. September 1996 VIII B 16/96, BFH/NV 1997, 245).
  • BFH, 12.09.1996 - VIII B 16/96

    Voraussetzungen der Einordnung von Maklerkosten als abzugsfähige Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 12.01.1998 - X B 43/97
    Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist -- ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen -- zu begründen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich hält (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. August 1996 XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54; vom 12. September 1996 VIII B 16/96, BFH/NV 1997, 245).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 2 BvR 1400/90

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des zusätzlichen gemeinsamen Höchstbetrags für

    Auszug aus BFH, 12.01.1998 - X B 43/97
    Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (Beschluß vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 672).
  • BFH, 21.07.1993 - X R 32/91
    Auszug aus BFH, 12.01.1998 - X B 43/97
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 21. Juli 1993 X R 32/91 (BFH/NV 1994, 305) die ständige Rechtsprechung zu der von den Klägern für bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage nochmals -- auch unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG -- bestätigt.
  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 12.01.1998 - X B 43/97
    Die zum Problemkreis der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen anhängigen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (insbesondere Beschluß vom 20. August 1997 1 BvR 1300/89).
  • BFH, 28.05.1999 - X B 186/98

    Besteuerung von Altersruhegeld; freiwillig Versicherte

    Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist --ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen-- zu begründen, weshalb die Kläger gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung --ggf. unter Berücksichtigung neuer verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte-- zu dieser Rechtsfrage für erforderlich halten (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 12. Januar 1998 X B 43/97, BFH/NV 1998, 700, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 23.05.2000 - X B 132/99

    Nutzungswertbesteuerung - Überlassung einer Wohnung - Abziehbarkeit einer

    Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist --ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen-- zu begründen, weshalb die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich halten (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 1998 X B 43/97, BFH/NV 1998, 700; vom 28. Mai 1999 X B 186/98, BFH/NV 1999, 1332, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 9 K 198/93

    Kürzung des Vorwegabzugs bei wertlosen, aber ohne eigene Beitragsleistung

    Bei der Berechnung des Streitwerts wurde der zusätzliche Höchstbetrag von 6.000 DM (für 1985-1987), von 8.000 DM (für 1990 und 1991) um den vom Arbeitgeber der Ehefrau geleisteten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (bezüglich der Streitjahre 1985-1987) bzw. um 12 v.H. des Arbeitslohns der Ehefrau des Kl (bezüglich der Streitjahre 1990 und 1991 - Hinweis auf die Seite 4 Abs. 2 und Satz 3; Seite 10 Abs. 3 Halbsatz 1 des Tatbestandes; vgl. im übrigen S. 15 zum Klageantrag) gekürzt (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluß vom 12. Januar 1998 X B 43/97, BFH/NV 1998, 700 ; BFH-Urteile in BStBl II 1995, 119 ; vom 12. Oktober 1994 X R 166/93, BFH/NV 1995, 503).
  • FG Hessen, 24.08.2000 - 12 K 4188/98

    Vorwegabzug; Kürzung; Versorgung; Beitrag; Arbeitslohn; Direktversicherung;

    Die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG ist auch dann von dem vollen Abzugsbetrag vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12.1.1998 X B 43/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 700 , und vom 4.3.1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466 ).
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