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   BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95   

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https://dejure.org/1997,2475
BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95 (https://dejure.org/1997,2475)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1997 - IX R 22/95 (https://dejure.org/1997,2475)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - IX R 22/95 (https://dejure.org/1997,2475)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im voraus nach abstrakten Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 661
  • BFH/NV 1998, 720
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95
    Nach dem Beschluß des Plenums des BVerfG vom 8. April 1997 1 PBvU 1/95 (BVerfGE 95, 322) ist es nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im voraus nach abstrakten Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben.

    Den Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO sieht der Senat aufgrund des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 95, 322 als erledigt an.

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den Beschluß des BVerfG vom 22. September 1983 2 BvR 1475/83 (Neue Juristische Wochenschrift 1984, 559) zu § 31 des Asylverfahrensgesetzes, der eine Einzelrichterzuständigkeit in einer dem § 6 Abs. 1 FGO vergleichbaren Weise eröffnet (BFH-Beschluß vom 10. September 1996 IV R 51/94, BFH/NV 1997, 242, m. w. N.) und auf den Beschluß des BVerfG in BVerfGE 95, 322, 330f., der davon ausgeht, daß in bestimmten Fällen die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Kollegialgericht auf den Einzelrichter übertragen werden kann.

  • BFH, 14.11.1995 - VII B 186/95

    Bedeutung des richterlichen Hinweises nach § 76 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95
    Mängel dieser Art eröffnen keine zulassungsfreie Revision (BFH- Beschluß vom 14. November 1995 VIII R 84/93, VIII R 1/94, BFH/NV 1996, 416).

    Diese Beanstandung betrifft aber im Kern nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen, sondern die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder einer unzutreffenden Auslegung des § 6 FGO bzw. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. auch BFH in BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638 und in BFH/NV 1996, 416).

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 57/95

    Anforderungen an die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95
    Den Angaben der Kläger läßt sich nicht entnehmen, daß im Streitfall eine derartige Regelung fehlte oder hiervon abgewichen worden sei (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1996 IV R 57/95, BFH/NV 1997, 417).

    Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich auch nicht, daß der Übertragungsbeschluß in offenbarem Widerspruch zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO ergangen wäre, weil die Sache erhebliche Schwierigkeiten aufwies oder grundsätzliche Bedeutung hatte und die Übertragung deshalb "greifbar gesetzwidrig" war (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 417).

  • BFH, 12.04.1991 - III R 181/90

    Unzulässige Revision wird nicht durch Erfolg gleichzeitig eingelegter

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95
    Es muß sich um einen wesentlichen Streitpunkt des Verfahrens handeln (BFH-Beschluß vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638; BFH-Urteil vom 13. November 1996 X R 18/95, BFH/NV 1997, 494).

    Diese Beanstandung betrifft aber im Kern nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen, sondern die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder einer unzutreffenden Auslegung des § 6 FGO bzw. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. auch BFH in BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638 und in BFH/NV 1996, 416).

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 84/93
    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95
    Mängel dieser Art eröffnen keine zulassungsfreie Revision (BFH- Beschluß vom 14. November 1995 VIII R 84/93, VIII R 1/94, BFH/NV 1996, 416).
  • BFH, 19.07.1995 - X B 153/94

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95
    Da auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs verzichtet werden kann, muß diese -- sofern dies möglich ist -- bereits vor dem FG erhoben werden (BFH-Beschluß vom 19. Juli 1995 X B 153/94, BFH/NV 1996, 154).
  • BFH, 11.12.1996 - XI R 25/96

    Unzureichende Substantiierung der Entscheidungsgründe als Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95
    Diese Voraussetzung ist vielmehr bereits erfüllt, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1996 XI R 25/96, BFH/NV 1997, 502).
  • BFH, 13.11.1996 - X R 18/95

    Sinn des Begründungszwangs für Urteile - Mitteilung der wesentlichen rechtlichen

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95
    Es muß sich um einen wesentlichen Streitpunkt des Verfahrens handeln (BFH-Beschluß vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638; BFH-Urteil vom 13. November 1996 X R 18/95, BFH/NV 1997, 494).
  • BVerfG, 22.09.1983 - 2 BvR 1475/83

    Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit der Übertragung des Rechtsstreits auf den

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95
    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den Beschluß des BVerfG vom 22. September 1983 2 BvR 1475/83 (Neue Juristische Wochenschrift 1984, 559) zu § 31 des Asylverfahrensgesetzes, der eine Einzelrichterzuständigkeit in einer dem § 6 Abs. 1 FGO vergleichbaren Weise eröffnet (BFH-Beschluß vom 10. September 1996 IV R 51/94, BFH/NV 1997, 242, m. w. N.) und auf den Beschluß des BVerfG in BVerfGE 95, 322, 330f., der davon ausgeht, daß in bestimmten Fällen die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Kollegialgericht auf den Einzelrichter übertragen werden kann.
  • BFH, 17.04.1996 - VI R 105/95

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95
    Der Übertragungsbeschluß des Senats des FG ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und damit nach § 124 Abs. 2 FGO grundsätzlich vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen (BFH-Beschluß vom 17. April 1996 VI R 105/95, BFH/NV 1996, 767).
  • BFH, 19.01.1994 - II R 69/93

    Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Übertragung auf

  • BFH, 10.09.1996 - IV R 51/94

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Finanzgerichts

  • BFH, 29.05.1996 - IV R 26/95

    Übertragung eines Rechtsstreits von einem Einzelrichter auf den Senat -

  • BFH, 26.02.1996 - VI R 66/95

    Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers bei den Werbungskosten

  • BFH, 30.05.2022 - II B 55/21

    Umfang eines Akteneinsichtsanspruchs

    Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat, ihm der Rechtsstreit statt durch Senatsbeschluss durch Verfügung des Vorsitzenden zugewiesen worden ist, ein Verstoß gegen die ausdrücklichen Verbote des § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 FGO vorliegt, oder wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter aus sonstigen Gründen als "greifbar gesetzwidrig" erweist (BFH-Beschluss vom 16.12.1997 - IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, unter 2.a aa).

    aa) Die in dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 720 exemplarisch genannten Verfahrensfehler oder vergleichbare grobe Mängel sind nicht ersichtlich.

  • BFH, 30.05.2022 - II B 56/21

    Pflicht zur Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten

    Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat, ihm der Rechtsstreit statt durch Senatsbeschluss durch Verfügung des Vorsitzenden zugewiesen worden ist, ein Verstoß gegen die ausdrücklichen Verbote des § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 FGO vorliegt, oder wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter aus sonstigen Gründen als "greifbar gesetzwidrig" erweist (BFH-Beschluss vom 16.12.1997 - IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, unter 2.a aa).

    aa) Die in dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 720 exemplarisch genannten Verfahrensfehler oder vergleichbare grobe Mängel sind nicht ersichtlich.

  • BFH, 14.06.2006 - V B 193/05

    Einzelrichter bleibt zuständiger Spruchkörper bei Änderung der Zuständigkeit des

    a) Gesetzlicher Richter ist auch der Einzelrichter, dem der Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO zur Entscheidung übertragen hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1997 IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann, weil gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO der Übertragungsbeschluss unanfechtbar und damit nach § 124 Abs. 2 FGO grundsätzlich vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. April 1996 VI R 105/95, BFH/NV 1996, 767; in BFH/NV 1998, 720, m.w.N.), eine Besetzungsrüge nur ausnahmsweise Erfolg haben, wenn die Übertragung bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar, also sich als "greifbar gesetzwidrig" erweist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1994 II R 69/93, BFH/NV 1994, 725; vom 29. Mai 1996 IV R 26/95, BFH/NV 1996, 908; in BFH/NV 1998, 720, m.w.N.).

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