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   BFH, 21.11.1997 - V B 56/97   

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https://dejure.org/1997,5907
BFH, 21.11.1997 - V B 56/97 (https://dejure.org/1997,5907)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1997 - V B 56/97 (https://dejure.org/1997,5907)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1997 - V B 56/97 (https://dejure.org/1997,5907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtssätze über das Verhältnis eines bestandskräftigen Steuerfestsetzungsbescheids zu einem folgenden Zinsbescheid - Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 807
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 27.01.1997 - V B 83/96

    Voraussetzung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - V B 56/97
    Bei der Prüfung, ob und wodurch das FG das Verfahren vorschriftswidrig durchgeführt hat, ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --, z. B. Beschluß vom 27. Januar 1997 V B 83/96, BFH/NV 1997, 766, m. w. N.).
  • FG München, 20.08.2014 - 4 K 2970/11

    Einheitswert des Grundvermögens

    Folgebescheide können in zulässiger Weise nicht mit Einwendungen, die sich allein gegen die Höhe der Steuerfestsetzung im Grundlagenbescheid richten, angegriffen werden (§§ 42 FGO, 351 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO-; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. November 1997 V B 56/97,.

    BFH/NV 1998, 807).

  • FG Sachsen, 30.01.2008 - 1 K 1250/05

    Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid für die Festsetzung des

    Folgebescheide können in zulässiger Weise nicht mit Einwendungen, die sich allein gegen die Höhe der Steuerfestsetzung im Grundlagenbescheid richten, angegriffen werden (§§ 42 FGO, 351 Abs. 2 AO; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 1997 V B 56/97, BFH/NV 1998, 807).
  • FG Sachsen, 27.05.2010 - 4 V 1078/09

    Einbeziehung der gem. § 114a ZVG als befriedigt geltenden Forderung in die

    Die Zinsfestsetzung kann daher nicht mit Erfolg mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerfestsetzung angegriffen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21.11.1997 V B 56/97, BFH/NV 1998, 807 ; Sächsisches FG, Beschluss vom 11.07.2001 6 V 202/00, EFG 2001, 1199).
  • FG Sachsen, 10.10.2002 - 6 V 1159/02

    Berichtigung der Umsatzsteuer; Reichweite des Vertrauensschutzes; Gewährung von

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  • FG Sachsen, 11.07.2001 - 6 V 202/00

    Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 EStG durch Ausschüttung bzw. Rückzahlung aus

    Die entsprechenden Festsetzungen können nicht mit Einwendungen, die sich allein gegen die Höhe der Steuerfestsetzung richten, angegriffen werden (§ 42 der Finanzgerichtsordnung -FGO-, § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO 1977-, § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens -KiStG Sachs-; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. November 1997 - V B 56/97 -, BFH/NV 1998, 807).
  • FG Sachsen, 28.07.2003 - 1 K 2304/02

    Schätzungsbefugnis des FA bei Buchführungsmängeln; Kassenfehlbeträgen und

    Folgebescheide können in zulässiger Weise nicht mit Einwendungen, die sich allein gegen die Höhe der Steuerfestsetzungen in den ESt-Bescheiden richten, angegriffen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21. November 1997 - V B 56/97, BFH/NV 1998, 807 ).
  • FG Sachsen-Anhalt, 10.10.2002 - 6 V 1159/02

    Zeitpunkt der Umsatzsteuerberichtigung bei Gewährung von Skonti und bei

    Aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 1997 als Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung, §§ 171 Abs. 10, 239 Abs. 1 Satz 1, 233 a Abs. 5 Satz 1 AO 1977, fehlt es schon an der Antragsbefugnis, weil die Antragstellerin nur Einwendungen vorbringt, die sich allein gegen die Höhe der Steuerfestsetzung richten, § 42 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) in Verbindung mit § 351 Abs. 2 AO 1977 (vgl. BFH-Beschluß vom 21. November 1997 V B 56/97, BFH/NV 1998, 807 ).
  • FG Sachsen, 21.07.2003 - 1 V 2305/02

    Nachträgliche Abänderung einer Umsatzsteuerfestsetzung wegen Feststellung von

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