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   BFH, 16.10.1997 - IV R 6/97   

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https://dejure.org/1997,6448
BFH, 16.10.1997 - IV R 6/97 (https://dejure.org/1997,6448)
BFH, Entscheidung vom 16.10.1997 - IV R 6/97 (https://dejure.org/1997,6448)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 1997 - IV R 6/97 (https://dejure.org/1997,6448)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 52 Abs 15 S 7
    Entnahme; Landwirtschaft; Verlustrücktrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 827
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.10.1997 - IV R 5/97

    Grundstückswertminderung durch Abbau

    Auszug aus BFH, 16.10.1997 - IV R 6/97
    Im übrigen hat der erkennende Senat durch Urteil vom 16. Oktober 1997 in der Sache IV R 5/97 (BFHE 184, 453, [BFH 16.10.1997 - IV R 5/97] BStBl II 1998, 185 [BFH 16.10.1997 - IV R 5/97]) entschieden, daß die endgültige Wertminderung des Grund und Bodens durch die Ausbeutung des Sandvorkommens im Jahr 1989 nicht zu berücksichtigen ist.

    Hinsichtlich des geltend gemachten Verlustrücktrages verweist der Senat auf die für das Streitjahr 1989 ergangene Entscheidung IV R 5/97.

  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

    Auszug aus BFH, 16.10.1997 - IV R 6/97
    Der Gesetzgeber hat daher die Entnahme dieser vom Steuerpflichtigen selbst genutzten Wohnung steuerfrei gestellt (§ 52 Abs. 15 Sätze 1 und 7 EStG), ebenso die Wohnung des Altenteilers, weil diese ebenfalls zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 [BFH 28.07.1983 - IV R 174/80]).
  • BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76

    Nutzungswert einer Wohnung - Forstwirtschaftliches Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 16.10.1997 - IV R 6/97
    Sie müsse dazu bestimmt sein, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen und mit dem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsurteil vom 17. Januar 1980 IV R 33/76, BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323 [BFH 17.01.1980 - IV R 33/76]).
  • BFH, 07.03.1985 - IV R 141/82

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Zurechnung des Nutzungswertes -

    Auszug aus BFH, 16.10.1997 - IV R 6/97
    Das Senatsurteil vom 7. März 1985 IV R 141/82 (BFHE 143, 449, BStBl II 1985, 460 [BFH 07.03.1985 - IV R 141/82]) steht dem nicht entgegen.
  • BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Landwirtschaftlicher Betrieb -

    Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, daß der Land- und Forstwirt die Wohnung, deren Nutzungswert ihm zuzurechnen ist (§ 13 Abs. 2, § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG), mit dem Ende der Nutzungswertbesteuerung entnehmen kann, ohne die darin enthaltenen stillen Reserven versteuern zu müssen (Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 IV R 6/97, BFH/NV 1998, 827).

    Dies gilt ebenso für die Wohnung des Altenteilers, weil auch diese zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört (Senatsurteil in BFH/NV 1998, 827, m.w.N.).

    Sinn und Zweck der Übergangsregelung ist nur, die mit der Einführung der Konsumgutlösung verbundenen Härten für die vom Steuerpflichtigen selbst oder von Altenteilern genutzte Wohnung zu mildern, deren Nutzungswert dem Land- und Forstwirt zuzurechnen war (Senatsurteil in BFH/NV 1998, 827).

    Für die Begünstigung einer solchen fremdgenutzten Wohnung ist nach dem Sinn und Zweck des § 52 Abs. 15 EStG kein Raum (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1998, 827).

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 2/99

    Steuerfreie Veräußerung einer selbstgenutzten Wohnung im Betriebsvermögen

    Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Betriebsinhaber die Wohnung, deren Nutzungswert ihm bisher zuzurechnen war, entnehmen kann, ohne die mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zwangsweise aufgedeckten stillen Reserven versteuern zu müssen (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1997 IV R 6/97, BFH/NV 1998, 827; vom 6. August 1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175).

    § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG ist in den erkennbaren Sinnzusammenhang gestellt, dass durch die Steuerfreiheit des Entnahme- oder Veräußerungsgewinns Härten vermieden werden sollen, die infolge des gesetzlich angeordneten Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung wegen der zwangsweisen Aufdeckung der stillen Reserven aufgetreten wären (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 827).

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 24/02

    LuF; Nutzungswertbesteuerung; Entnahme

    b) Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Senatsurteile vom 16. Oktober 1997 IV R 6/97, BFH/NV 1998, 827, und vom 6. August 1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175, sowie BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 2/99, BFHE 192, 457, BStBl II 2001, 275) zwar zu Recht angenommen, grundsätzlich sei nur eine einzige, und zwar die vom Steuerpflichtigen genutzte Wohnung begünstigt.
  • FG München, 17.11.1998 - 16 K 100/97

    Steuerfreie Veräußerung einer Wohnung des Betriebsvermögens

    Entsprechend sollte in dieser Übergangszeit nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme außerhalb des Satzes 6 der Vorschrift einer solchen Wohnung steuerfrei bleiben (vgl. BFH-Urteil vom16.0ktober 1997 - IV R 6/97 -, BFH/NV 1998, 827) Diese Vorschrift kann jedoch nicht isoliert gesehen werden.
  • FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98

    Wohnungsvermietung an eigenes Kind

    Laut dem BFH-Urteil vom 25.07.2000 IV R 6/97, BFH/NV 2001, 305 sei unter ortsüblicher Miete die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der 2. Berechnungsverordnung (2. BerechnungsVO ) umlagefähigen Kosten zu verstehen.
  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2001 - 13 K 197/96

    Keine steuerfreie Entnahme einer zweiten, im Jahr 1986 nicht der

    Die Steuerfreiheit kann sich nur auf eine einzige selbstgenutzte Wohnung des Land- und Forstwirts beziehen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1997 IV R 6/97, BFH/NV 1998, 827 ; vom 6. August 1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175 ; vom 9. Mai 2000 VIII R 2/99, BFH/NV 2000, 1391 ).
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