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Rechtsprechung
   BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97   

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BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97 (https://dejure.org/1998,3968)
BFH, Entscheidung vom 03.03.1998 - VII R 97/97 (https://dejure.org/1998,3968)
BFH, Entscheidung vom 03. März 1998 - VII R 97/97 (https://dejure.org/1998,3968)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines vorläufig bestellten Steuerberaters auf endgültige Bestellung als Steuerberater - Rechtswidrigkeit der Zulassung als Helfer in Steuersachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 46 Abs 1, StBerG § 40 a, StBerO (DDR) § 70, StBerO (DDR) § 19, MdF-AnO (DDR) § 2 Abs 2
    Endgültige Bestellung; Helfer in Steuersachen; Rücknahme; Verhältnismäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 883
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94

    Prüfungsfreie Zulassung zum Steuerbevollmächtigten - Rücknahme der vorläufigen

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97
    Im übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369) von einem Bewerber um die Zulassung zu einem steuerberatenden Beruf zu erwarten, daß er selbst anhand der maßgeblichen Vorschriften überprüft, ob er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

    Auch das vermag nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit nicht erkennen konnte (Senatsurteil in BFH/NV 1996, 369, 370).

    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG sowie ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie gegen Grundrechte des Betroffenen verstößt (Urteile vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, 185 ff., BStBl II 1995, 421; vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512, 514, 515, und in BFH/NV 1996, 369, 371).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nicht dadurch verletzt, daß die Rücknahme der vorläufigen Bestellung -- wie im Streitfall -- erst ausgesprochen wird, nachdem der Begünstigte erfolgreich an dem Überleitungsseminar gemäß § 40 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 StBerG teilgenommen hat (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 369, 371 und BFH/NV 1996, 512, 515).

    Wie der Senat entschieden hat (BFHE 177, 180, 188, BStBl II 1995, 421, und BFH/NV 1996, 369, 371), hat der Gesetzgeber auch das Gebot des Vertrauensschutzes bei der Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG bereits im gesetzlichen Tatbestand berücksichtigt, indem die Rücknahme der Bestellung nur möglich ist, wenn der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94

    Steuerberater

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97
    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG sowie ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie gegen Grundrechte des Betroffenen verstößt (Urteile vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, 185 ff., BStBl II 1995, 421; vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512, 514, 515, und in BFH/NV 1996, 369, 371).

    Wie der Senat entschieden hat (BFHE 177, 180, 188, BStBl II 1995, 421, und BFH/NV 1996, 369, 371), hat der Gesetzgeber auch das Gebot des Vertrauensschutzes bei der Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG bereits im gesetzlichen Tatbestand berücksichtigt, indem die Rücknahme der Bestellung nur möglich ist, wenn der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • BFH, 09.01.1996 - VII R 16/95
    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97
    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG sowie ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie gegen Grundrechte des Betroffenen verstößt (Urteile vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, 185 ff., BStBl II 1995, 421; vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512, 514, 515, und in BFH/NV 1996, 369, 371).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nicht dadurch verletzt, daß die Rücknahme der vorläufigen Bestellung -- wie im Streitfall -- erst ausgesprochen wird, nachdem der Begünstigte erfolgreich an dem Überleitungsseminar gemäß § 40 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 StBerG teilgenommen hat (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 369, 371 und BFH/NV 1996, 512, 515).

  • BFH, 26.03.1996 - VII R 40/95

    Vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung zum steuerberatenden

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97
    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen macht aber -- wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 26. März 1996 VII R 40/95, BFH/NV 1996, 853; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266, und vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532) -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    Nach den Senatsurteilen in BFH/NV 1996, 853 und BFH/NV 1997, 532, 534 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107 a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97
    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen macht aber -- wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 26. März 1996 VII R 40/95, BFH/NV 1996, 853; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266, und vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532) -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    Nach den Senatsurteilen in BFH/NV 1996, 853 und BFH/NV 1997, 532, 534 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107 a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 127/97

    Verfassungsmäßigkeit der Rücknahme einer Bestellung zum Steuerberater nach

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97
    Der gesetzliche Tatbestand enthält damit zugleich die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme und dem Vertrauen des Begünstigten auf dem Bestand des Verwaltungsakts (ebenso: BVerfG-Beschluß in HFR 1997, 336).
  • BFH, 11.05.1993 - VII R 98/92

    Zulassung zur Aufnahme einer Tätigkeit als Helfer in Steuersachen - Anwendbarkeit

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97
    Unerheblich ist, daß die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen bereits deshalb rechtswidrig war, weil dieser als ein in den alten Bundesländern ausgebildeter und dort praktisch tätig gewesener Steuerfachgehilfe die in § 2 Abs. 2 Buchst. a MdF-AnO als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts schon deshalb nicht besaß, weil diese Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR gewonnen sein mußte (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822).
  • BFH, 04.11.1993 - VII R 26/93

    Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97
    Unerheblich ist, daß die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen bereits deshalb rechtswidrig war, weil dieser als ein in den alten Bundesländern ausgebildeter und dort praktisch tätig gewesener Steuerfachgehilfe die in § 2 Abs. 2 Buchst. a MdF-AnO als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts schon deshalb nicht besaß, weil diese Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR gewonnen sein mußte (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822).
  • BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung als

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97
    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen macht aber -- wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 26. März 1996 VII R 40/95, BFH/NV 1996, 853; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266, und vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532) -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.
  • BFH, 22.03.1966 - VII 265/63

    Gesuch um prüfungsbefreite Zulassung als Steuerberater oder als

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97
    Da im Streitfall eine Zulassung als Helfer in Steuersachen aufgrund der im Zeitpunkt der Antragstellung (7. April 1990) geltenden Rechtslage aus der Sicht des Klägers jedenfalls denkbar und rechtlich möglich war (vgl. insoweit auch das Senatsurteil vom 22. März 1966 VII 265/63, BFHE 85, 239, BStBl III 1966, 296), kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bestellung, die sich bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt ergab, hätte kennen müssen.
  • BFH, 01.02.1994 - VII R 27/93

    Zulassung als Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

  • FG Thüringen, 12.04.2000 - III 1325/97

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung eines Steuerberaters

    Im übrigen sei der Streitfall auch nicht mit dem vom Thüringer Finanzgericht unter dem Aktenzeichen I 215/96 und dem vom BFH unter Aktenzeichen VII R 97/97 entschiedenen Fall vergleichbar.

    Nach dem BFH-Urteil vom 3. März 1998 VII R 97/97, BFH/NV 1998, 883 kann nämlich in die für die Zulassung als Helfer in Steuersachen (Steuerbevollmächtigter) nach der MdF-AnO vom 7. Februar 1990 erforderliche langjährige (hier mindestens zehnjährige) Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts die Dauer der Lehrzeit des Klägers in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen (vom 1. August 1979 bis zum 30. September 1981 nicht einbezogen werden.

    Dabei macht es nach Auffassung des erkennenden Senats keinen Unterschied, daß der Kläger im Streitfall, anders als der im Fall des BFH-Urteil vom 3. März 1998 VII R 97/97, BFH/NV 1998, 883 betroffene Kläger, nicht in einem Gespräch auf die fehlenden Vorbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a MdF-AnO hingewiesen worden war.

  • BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98

    Steuerbevollmächtigter, Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    a) Der Senat hat mehrfach entschieden, daß die hier maßgebende Rücknahmevorschrift (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG) nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie Grundrechte des Betroffenen verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VII R 97/97, BFH/NV 1998, 883, 886, m.w.N.).
  • BFH, 30.01.2001 - VII R 52/00

    Steuerberater - Steuerbevollmächtigter - Bestellung - Rücknahme -

    Auf die Argumente des FG, mit denen es im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 3. März 1998 VII R 97/97, BFH/NV 1998, 883, und vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369) seine Entscheidung begründet hat, geht die Revisionsbegründung indes mit keinem Wort ein.
  • BFH, 17.11.1998 - VII R 45/98

    Helfer in Steuersachen; Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Die Rechtswidrigkeit der Zulassung als Helferin in Steuersachen erfaßt auch die aus dieser Zulassung kraft Gesetzes nach § 19 Abs. 2 StBerO folgende Bestellung als Steuerbevollmächtigte mit der Folge, daß der Rechtsmangel, dem die Zulassung als Helferin in Steuersachen deswegen unterliegt, weil sie ohne rechtliche Grundlage erfolgte, der gesetzlichen Bestellung als Steuerbevollmächtigte ebenfalls anhaftet und diese daher in gleicher Weise rechtswidrig ist (Senatsurteil vom 3. März 1998 VII R 97/97, BFH/NV 1998, 883, m.w.N.).
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 62/99

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter? Grundsätzliche Bedeutung und

    Aus § 2 Abs. 2 Buchst. a MdF-AnO ergibt sich eindeutig, dass im Anschluss an die Lehrzeit eine mindestens 10-jährige steuerrechtliche Berufserfahrung erforderlich ist (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VII R 97/97, BFH/NV 1998, 883).
  • BFH, 22.07.1999 - VII B 184/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Soweit es um die Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG geht, besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mehr, nachdem der Senat die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift mehrfach geprüft und bejaht hat (vgl. hinsichtlich § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StBerG: Senatsurteil vom 3. März 1998 VII R 97/97, BFH/NV 1998, 883; hinsichtlich § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StBerG: Senatsurteile vom 27. Juni 1994 VII R 110/93, BFHE 176, 181, BStBl II 1995, 341, und vom 17. Juni 1999 VII R 64/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • FG Thüringen, 28.04.1998 - I 197/97

    Rücknahme einer vorläufigen Bestellung zum Steuerbevollmächtigten; Anforderungen

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Rechtsprechung
   BFH, 21.01.1998 - I B 66/97   

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https://dejure.org/1998,2129
BFH, 21.01.1998 - I B 66/97 (https://dejure.org/1998,2129)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1998 - I B 66/97 (https://dejure.org/1998,2129)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1998 - I B 66/97 (https://dejure.org/1998,2129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderung an die Begründung von Verfahrensmängeln bei der Revision - Grundsätze über die Gesamtvergütung überdurchschnittlichen Arbeitsaufwands des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 883
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus BFH, 21.01.1998 - I B 66/97
    Ob ein nachhaltig überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand des Gesellschafter-Geschäftsführers für den Aufbau einer Filiale in den neuen Bundesländern, der teilweise an den Wochenenden erbracht und bis zum doppelten der gesetzlichen Regelarbeitszeit gesteigert wird, es rechtfertigt, von dem im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) aufgestellten Grundsatz abzuweichen, daß die Gesamtbezüge im Regelfall mindestens zu 75 v. H. aus einem festen und zu höchstens 25 v. H. aus einem erfolgsabhängigen Teil bestehen sollen, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98

    Vereinbarung einer gewinntantiemeabhängigen Geschäftsführer-Vergütung ohne feste

    Ist ein Teil der einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Gesamtvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Gesamtvergütung insoweit unangemessen ist und eine Gewinnabsaugung darstellt, ist nicht mehr zu prüfen, ob besondere Umstände es rechtfertigen, bei der Aufteilung der Gesamtvergütung in ein Festgehalt und eine Gewinntantieme von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549) abzuweichen (BFH-Beschluß vom 21.1.1998 I B 66/97 BFH/NV 1998, 883 ) Die Frage nach der Angemessenheit des Gehalts, das eine Kapitalgesellschaft ihrem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, ist im wesentlichen eine Tat- und keine Rechtsfrage.
  • FG Saarland, 26.06.2008 - 1 K 1208/03

    Zu vGA im Rahmen der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; zur

    Übersteigt die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers im konkreten Falle das, was an seiner Stelle ein fremder Dritter erhalten hätte, dann ist insofern von einer gesellschaftsrechtlichen Zahlungsveranlassung auszugehen, ungeachtet dessen, wie sich im einzelnen die Gesamtausstattung zusammensetzt (BFH vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883).
  • FG Saarland, 24.03.2015 - 1 K 1170/11

    Bildung von Rückstellungen wegen Umwandlung von Barlohnansprüchen eines

    Übersteigt die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers im konkreten Falle das, was an seiner Stelle ein fremder Dritter erhalten hätte, dann ist insofern von einer gesellschaftsrechtlichen Zahlungsveranlassung auszugehen, ungeachtet dessen, wie sich im Einzelnen die Gesamtausstattung zusammensetzt (BFH vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 85/01

    VGA; Angemessenheit der Geschäftsführervergütung

    Darauf kam es für die Entscheidung nicht mehr an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883).
  • FG Saarland, 07.08.2002 - 1 K 289/00

    Nachweis von Fahrtkosten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

    Übersteigt die Gesamtausstattung des Gesellschafters im konkreten Falle das, was an seiner Stelle auch ein fremder Dritter erhalten hätte, dann ist insofern von einer gesellschaftsrechtlichen Zahlungsveranlassung und damit von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen, ungeachtet dessen, wie sich die Gesamtausstattung im einzelnen zusammensetzt (BFH vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883).
  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

    Ist ein Teil der einem GmbH-Gesellschafter - Geschäftsführer gezahlten Gesamtvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Gesamtvergütung insoweit unangemessen ist und eine Gewinnabsaugung darstellt, ist nicht mehr zu prüfen, ob besondere Umstände es rechtfertigen, bei der Aufteilung der Gesamtvergütung in ein Festgehalt und eine Gewinntantieme von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549) abzuweichen (BFH-Beschluß vom 21.1.1998 I B 66/97 BFH/NV 1998, 883 ).
  • FG Saarland, 29.03.2004 - 1 K 210/00

    Angemessenheit von Gehalts- und Pachtzahlungen (§ 8 Abs. 3 KStG)

    Übersteigt die Gesamtausstattung des Gesellschafters im konkreten Falle das, was an seiner Stelle auch ein fremder Dritter erhalten hätte, dann ist insofern von einer gesellschaftsrechtlichen Zahlungsveranlassung und damit von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen, ungeachtet dessen, wie sich die Gesamtausstattung im einzelnen zusammensetzt (BFH vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883).
  • FG Saarland, 05.02.2003 - 1 K 118/01

    Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei Berechnung einer Gewinntantieme;

    Übersteigt die Gesamtausstattung des Gesellschafters im konkreten Falle das, was an seiner Stelle auch ein fremder Dritter erhalten hätte, dann ist insofern von einer gesellschaftsrechtlichen Zahlungsveranlassung und damit von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen, ungeachtet dessen, wie sich die Gesamtausstattung im einzelnen zusammensetzt (BFH vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883 ).
  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 393/97

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

    Ist ein Teil der einem GmbH-Gesellschafter - Geschäftsführer gezahlten Gesamtvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Gesamtvergütung insoweit unangemessen ist und eine Gewinnabsaugung darstellt, ist nicht mehr zu prüfen, ob besondere Umstände es rechtfertigen, bei der Aufteilung der Gesamtvergütung in ein Festgehalt und eine Gewinntantieme von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549) abzuweichen (BFH-Beschluss vom 21.1.1998 I B 66/97 BFH/NV 1998, 883 ).
  • FG Saarland, 27.09.2006 - 1 K 11/03

    Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes bei Zahlung eines Festgehaltes und

    Gesamtausstattung zusammensetzt (BFH vom 21. Januar 1998 I B 66/97, BFH/NV 1998, 883).
  • FG Saarland, 26.07.2002 - 1 K 129/99

    Angemessenes Prokuristengehalt und Vorteilsausgleich (§ 8 Abs. 3 KStG)

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.1998 - 3 K 2739/94

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.1998 - 3 K 2740/94

    Angemessenheit von Gewinntantiemen; Massstab für Angemessenheitsprüfung;

  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 204/02

    Körperschaftsteuer; keine Bindung der Gerichte an Nicht-aufgriffsgrenzen der

  • FG Saarland, 28.05.2003 - 1 K 116/01

    Umsatzbemessene Weihnachtsgratifikation als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Saarland, 13.12.2001 - 1 K 56/98

    Verdeckte Gewinnausschüttungen durch Gehaltszahlungen an

  • FG Hamburg, 09.01.2006 - V 170/02

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei unangemessener Geschäftsführervergütung

  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 266/98

    Modifizierte Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 350/98

    Gewinntantieme von 25 % an leitende Angestellte als verdeckte Gewinnausschüttung

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Rechtsprechung
   BFH, 10.12.1997 - II R 28/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,20629
BFH, 10.12.1997 - II R 28/97 (https://dejure.org/1997,20629)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1997 - II R 28/97 (https://dejure.org/1997,20629)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1997 - II R 28/97 (https://dejure.org/1997,20629)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 5, VermG § 3 Abs 1, VermG § 34
    Abtretung; Grunderwerbsteuer; Rückübertragungsanspruch; Steuerfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 883
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.12.1997 - II R 27/97

    Die Abtretung eines Anspruchs

    Auszug aus BFH, 10.12.1997 - II R 28/97
    Anmerkung: Am selben Tag ist ein weiteres im wesentlichen inhaltsgleiches Urteil ergangen (Az.: II R 27/97 BStBl II 1998, 159), das zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt ist.
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