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   BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96   

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BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96 (https://dejure.org/1996,4588)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1996 - VII R 11/96 (https://dejure.org/1996,4588)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1996 - VII R 11/96 (https://dejure.org/1996,4588)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten - Voraussetzungen der Berufung zum Steuerbevollmächtigten - Folgen des Kennenmüssens der Rechtswidrikeit einer Bestellung zum Steuerbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 46 Abs 1 S 2, StBerO (DDR) § 70, MdF-AnO (DDR) § 2 Abs 2, MdF-AnO (DDR) § 2 Abs 1, GG Art 14 Abs 2
    Rücknahme; Steuerbevollmächtigter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 90
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung als

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96
    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen macht aber -- wie der Senat mit Urteilen vom 26. März 1996 VII R 40/95 (BFH/NV 1996, 853) und vom 5. November 1996 VII R 36/96 entschieden hat -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    Da nach den vorstehenden Ausführungen die von der Klägerin behauptete Zulassung als Helferin in Steuersachen nicht nichtig, sondern rechtswirksam wäre, wäre die Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 und 2 StBerO kraft Gesetzes als Steuerbevollmächtigte zu behandeln, die nach § 40 a Abs. 1 Satz 1 StBerG als vorläufig bestellt gilt (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 853 und vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266).

    Wie bereits in dem Senatsurteil in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334, 338 ausgeführt, war deshalb hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Buchst. a MdF-AnO vorgeschriebenen Erfahrung auf dem "Gebiet des Steuerrechts" nach Abschluß des Vertrages über die Währungsunion und hier sogar nach der Wiedervereinigung die Auffassung der Klägerin vertretbar, daß diese Zulassungsvoraussetzung sich nicht nur auf das -- dort nicht ausdrücklich genannte -- Steuerrecht der DDR beziehe (ebenso Senatsurteil vom 5. November 1996 VII R 36/96).

    Nach den Senatsurteilen in BFH/NV 1996, 853 und vom 5. November 1996 VII R 36/96 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107 a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß im Falle der Zulassung der Klägerin als Helferin in Steuer sachen als maßgeblicher Bestellungsakt auch nach der Rechtsauffassung des FG keine unzuständige Behörde tätig geworden ist (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 5. November 1996 VII R 36/96).

  • BFH, 26.03.1996 - VII R 40/95

    Vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung zum steuerberatenden

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96
    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen macht aber -- wie der Senat mit Urteilen vom 26. März 1996 VII R 40/95 (BFH/NV 1996, 853) und vom 5. November 1996 VII R 36/96 entschieden hat -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    Da eine Zulassung als Helfer in Steuersachen bis zum 30. Juni 1990 rechtlich zulässig gewesen und auch noch nach diesem Stichtag -- wie dem Senat aus anderen Fällen bekannt sei -- wegen der unklaren Rechtslage jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der StBerO (27. Juli 1990) noch vielfach erfolgt sei, könne die Fehlerhaftigkeit einer derartigen Berufsbezeichnung, wenn sie weiter verliehen worden sei, nicht in dem Sinne als schwerwiegend und offenkundig gewertet werden, daß diese Berufsbezeichnung als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend schlechterdings als unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien und der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar angesehen werden könne (Senat in BFH/NV 1996, 853, mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts).

    Eine Evidenz der Fehlerhaftigkeit ist hier auch im Vergleich mit den Fällen, in denen der Zulassungsantrag noch unter der Geltung des § 107 a AO DDR 1970 gestellt worden war, schon deshalb nicht gegeben, weil der Zeitpunkt der Antragstellung aus der Bestellungsurkunde nicht hervorgeht (vgl. Senat in BFH/NV 1996, 853, 855).

    Da nach den vorstehenden Ausführungen die von der Klägerin behauptete Zulassung als Helferin in Steuersachen nicht nichtig, sondern rechtswirksam wäre, wäre die Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 und 2 StBerO kraft Gesetzes als Steuerbevollmächtigte zu behandeln, die nach § 40 a Abs. 1 Satz 1 StBerG als vorläufig bestellt gilt (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 853 und vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266).

    Nach den Senatsurteilen in BFH/NV 1996, 853 und vom 5. November 1996 VII R 36/96 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107 a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94

    Steuerberater

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96
    Da hier -- im Gegensatz zu den bisherigen Entscheidungen des Senats über die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater, bei denen sich die Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus der klaren und eindeutigen Regelung des nach § 15 Abs. 2 StBerO begünstigten Personenkreises (Berufskatalog) ergab (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, 184, BStBl II 1995, 421) -- der Klägerin hinsichtlich ihrer Zulassung als Helferin in Steuersachen mit dem § 107 a AO DDR 1970 und der MdF-AnO vom 7. Februar 1990 nicht derartige eindeutige Vorschriften entgegengehalten werden können, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Zulassung bereits nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen ergibt, kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß sie diese kannte oder kennen mußte.
  • BFH, 22.03.1966 - VII 265/63

    Gesuch um prüfungsbefreite Zulassung als Steuerberater oder als

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96
    Danach ist, wenn ein Bewerber seinen Antrag auf Berufszulassung so rechtzeitig bei der zuständigen Finanzbehörde gestellt hat, daß im Falle der Bearbeitung mit einer der Bedeutung der Angelegenheit entsprechenden und gebotenen Beschleunigung eine Entscheidung noch vor einer eingetretenen Rechtsänderung erwartet werden konnte, die Entscheidung nach der alten Rechtslage zu treffen, falls diese für den Bewerber günstiger ist (Urteil des Senats vom 22. März 1966 VII 265/63, BFHE 85, 239, BStBl III 1966, 296).
  • BFH, 11.05.1993 - VII R 98/92

    Zulassung zur Aufnahme einer Tätigkeit als Helfer in Steuersachen - Anwendbarkeit

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96
    Der erkennende Senat hat aber in Anwendung der StBerO für die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entschieden, daß eine Bestellung nach dieser Verordnung nur für Bürger der DDR in Betracht kam und daß die als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR gewonnen sein muß (vgl. Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BSTBl II 1994, 822).
  • BFH, 01.02.1994 - VII R 27/93

    Zulassung als Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96
    Der erkennende Senat hat aber in Anwendung der StBerO für die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entschieden, daß eine Bestellung nach dieser Verordnung nur für Bürger der DDR in Betracht kam und daß die als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR gewonnen sein muß (vgl. Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BSTBl II 1994, 822).
  • BFH, 04.11.1993 - VII R 26/93

    Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96
    Der erkennende Senat hat aber in Anwendung der StBerO für die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entschieden, daß eine Bestellung nach dieser Verordnung nur für Bürger der DDR in Betracht kam und daß die als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR gewonnen sein muß (vgl. Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BSTBl II 1994, 822).
  • BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    Da der Kläger nicht bereits zum Helfer in Steuersachen zugelassen worden war und deshalb nicht die Rechtmäßigkeit einer nach § 19 Abs. 2 StBerO gesetzlich erfolgten Umwandlung einer auf der Grundlage des § 107a der Abgabenordnung der DDR (AO-DDR 1970) vom 18. September 1970 (GBl DDR, Sonderdruck Nr. 681) i.V.m. der MdF-AnO ausgesprochenen Zulassung als Helfer in Steuersachen in eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter in Rede steht (dazu vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1996 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 90, 92), ist die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter nur aufgrund der StBerO zu beurteilen.
  • BFH, 19.01.1999 - VII R 54/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der Bestellung wegen fehlender Erfahrung

    Das gilt auch dann, wenn aufgrund des vorausgehenden Antrags die Zulassung als Helfer in Steuersachen erst nach Inkrafttreten der StBerO erfolgt ist (Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532, und vom 26. November 1996 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 90).
  • BFH, 18.08.1999 - VII B 144/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Die behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Entscheidungen des Senats vom 26. November 1996 VII R 11/96 (BFH/NV 1998, 90) und vom 25. Februar 1997 VII R 94/96 (BFH/NV 1997, 532) hat der Kläger nicht ausreichend bezeichnet, weil er nicht dargelegt hat, daß die Entscheidung hierauf beruht.
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Rechtsprechung
   BFH, 11.09.1997 - VII B 135/97   

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BFH, 11.09.1997 - VII B 135/97 (https://dejure.org/1997,6520)
BFH, Entscheidung vom 11.09.1997 - VII B 135/97 (https://dejure.org/1997,6520)
BFH, Entscheidung vom 11. September 1997 - VII B 135/97 (https://dejure.org/1997,6520)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 90
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.07.1997 - VII B 90/97

    Voraussetzung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen

    Auszug aus BFH, 11.09.1997 - VII B 135/97
    Begründet hat es seinen Beschluß -- auch hinsichtlich der Vollziehungsaussetzung der Änderungsfestsetzung für die Zukunft -- so, wie seine Entscheidung, die dem Senatsbeschluß vom 29. Juli 1997 VII B 90/97 vorangegangen war.

    Sie ist auf die gleichen Gründe gestützt wie das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Finanzbehörde im Verfahren VII B 90/97 (BFH/NV 1998, 16).

    Die rückwirkende Änderung begegnet, wie vom FG im Ergebnis zutreffend entschieden, Bedenken, die eine Vollziehungsaussetzung insoweit rechtfertigen (zur Begründung Senatsbeschluß in VII B 90/97 -- fehlende Ursächlichkeit der Unkenntnis der Fahrzeugbeschaffenheit bei der früheren Veranlagung).

  • BFH, 10.12.1991 - VII R 10/90

    Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides wegen neuer Tatsachen, wenn das

    Auszug aus BFH, 11.09.1997 - VII B 135/97
    In seinem Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 10/90 (BFHE 166, 395, 398, BStBl II 1992, 324), auf das sich die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung stützt, hat der Senat zwar erkannt, daß die Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides auch für die Zukunft ausscheidet, wenn der Berufung auf neue Tatsachen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht.
  • BFH, 09.02.1993 - VII R 12/92

    Nach Konkurseröffnung entstandene Erstattungsansprüche gehören zur Konkursmasse,

    Auszug aus BFH, 11.09.1997 - VII B 135/97
    Da die Kraftfahrzeugsteuer (als Steuerzahlungsschuld; Senat, Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BFHE 170, 300, 302 [BFH 09.02.1993 - VII R 12/92], BStBl II 1994, 207) bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums entsteht (§ 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) -- also jeweils neu --, ist eine der Rechtslage entsprechende Neu- bzw. Änderungsfestsetzung möglich.
  • FG Sachsen, 22.04.1998 - 1 K 338/96

    Voraussetzungen der Rücknahme der vorläufigen Bestellung zum

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  • BFH, 03.04.2001 - VII R 7/00

    Kfz-Steuer für Ultraleichttraktor

    Dies rechtfertigt es, für die Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 an den jeweiligen Beginn eines Entrichtungszeitraums anzuknüpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 1997 VII B 135/97, BFH/NV 1998, 90; Senatsurteil in BFHE 185, 139, BStBl II 1998, 450).
  • BFH, 24.03.1998 - VII R 59/97

    Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

    Für einen noch nicht angebrochenen Entrichtungszeitraum kann ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid hingegen ungeachtet der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO 1977 geändert werden (Beschluß des Senats vom 11. September 1997 VII B 135/97, BFH/NV 1998, 90).
  • BFH, 31.03.1998 - VII R 125/97

    Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderungsfestsetzung

    Nur für einen noch nicht angebrochenen Entrichtungszeitraum kann ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid ungeachtet der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO 1977 geändert werden (Beschluß des Senats vom 11. September 1997 VII B 135/97, BFH/NV 1998, 90).
  • BFH, 18.08.1999 - VII B 144/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Die behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Entscheidungen des Senats vom 26. November 1996 VII R 11/96 (BFH/NV 1998, 90) und vom 25. Februar 1997 VII R 94/96 (BFH/NV 1997, 532) hat der Kläger nicht ausreichend bezeichnet, weil er nicht dargelegt hat, daß die Entscheidung hierauf beruht.
  • FG Thüringen, 19.03.1998 - I 303/97

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten;

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  • FG Thüringen, 28.04.1998 - I 197/97

    Rücknahme einer vorläufigen Bestellung zum Steuerbevollmächtigten; Anforderungen

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  • FG München, 25.02.1998 - 4 K 2048/97
    Dies hat zur Folge, daß eine Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung erst mit Beginn des auf den Erlaß der Änderungsfestsetzung folgenden Jahresentrichtungszeitraums möglich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. September 1997 VII B 153/97, BFH/NV 1998, 589 und vom 11. September 1997 VII B 135/97, BFH/NV 1998, 90 mit weiteren Nachweisen).
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