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   BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97   

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BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97 (https://dejure.org/1998,5138)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1998 - IV B 16/97 (https://dejure.org/1998,5138)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1998 - IV B 16/97 (https://dejure.org/1998,5138)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Grundsätze des Baupatenbeschlusses bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsichten einer Personengesellschaft

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 939
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97
    Der Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) stelle deshalb für derartige Sachverhalte keine Änderung der Rechtsprechung i. S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 dar.

    Mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Kläger geltend, das Urteil des FG weiche hinsichtlich der Rechtsfrage, ob § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 anwendbar sei, von den Entscheidungen des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 und vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92 (BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219) ab.

    Der Große Senat des BFH habe in seinem Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 eingeräumt, die Erkenntnis, daß Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung i. S. eines Totalgewinns sei, stelle eine Änderung der dem Baupaten-Beschluß zugrunde liegenden Auffassung dar.

    Die Auffassung, daß die Grundsätze des Baupaten-Beschlusses bis zum Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 über den Bereich der Einkunftsarten, die keine gewerbliche Tätigkeit voraussetzten, hinaus anzuwenden gewesen seien, liege auch dem BFH-Urteil in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219 zugrunde.

    Es trifft zwar zu, daß der Große Senat des BFH den im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (unter C. IV. 4.) entwickelten Grundsatz, wonach Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung i. S. eines Totalgewinns ist, als Änderung der dem Beschluß in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 zugrunde liegenden Auffassung bezeichnet hat.

    Gleichwohl läßt sich dem Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nicht entnehmen, daß mit den in ihm entwickelten Aussagen eine Änderung der Rechtsprechung verbunden war, sofern es um die hier zu beurteilende Frage geht, ob es für die Annahme gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft auf eine Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft durch eine Mehrung ihres Betriebsvermögens ankommt oder ob insoweit die Absicht ihrer Gesellschafter, durch die Beteiligung in Gestalt von Verlustzuweisungen eine Minderung ihrer Steuern vom Einkommen zu erzielen, ausreicht.

    Er hat im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (unter C. IV. 1. b) die Rechtsfrage Nr. 4 im Vorlagebeschluß in DB 1983, 24 als nicht bereits früher vom Großen Senat entschieden bezeichnet.

    Der Hinweis im Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (unter C. IV. 4. a.E.) auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 bezieht sich damit nur auf den Erlaß geänderter Steuerbescheide oder die Aufhebung von Steuerbescheiden gegenüber Einzelunternehmern.

    Dabei kann dahinstehen, ob der VIII. Senat in dieser Entscheidung die im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 zur Gewinnerzielungsabsicht entwickelten Grundsätze entgegen seinen Ausführungen im Beschluß vom 16. Dezember 1992 VIII B 52/90 (BFH/NV 1994, 243, unter I. 1.) als Änderung der Rechtsprechung i. S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 beurteilt hat.

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Auszug aus BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97
    Mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Kläger geltend, das Urteil des FG weiche hinsichtlich der Rechtsfrage, ob § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 anwendbar sei, von den Entscheidungen des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 und vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92 (BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219) ab.

    Die Auffassung, daß die Grundsätze des Baupaten-Beschlusses bis zum Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 über den Bereich der Einkunftsarten, die keine gewerbliche Tätigkeit voraussetzten, hinaus anzuwenden gewesen seien, liege auch dem BFH-Urteil in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219 zugrunde.

    Die Vorentscheidung weicht auch nicht vom BFH-Urteil in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219 ab.

    Die diesbezüglichen Ausführungen sind jedenfalls nicht tragend, weil der VIII. Senat nicht über Änderungsbescheide, sondern über Erstbescheide zu entscheiden hatte (BFH in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter A. II. 2. a aa a.E.).

  • BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70

    Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung im Baupatenverfahren Steuern zu

    Auszug aus BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97
    Der Große Senat des BFH habe zwar mit Beschluß vom 17. Januar 1972 GrS 10/70 (BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700) entschieden, daß die Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung des § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im sog. Baupaten-Verfahren Steuern zu sparen, eine Gewinnabsicht i. S. des § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) sei.

    Es trifft zwar zu, daß der Große Senat des BFH den im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (unter C. IV. 4.) entwickelten Grundsatz, wonach Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung i. S. eines Totalgewinns ist, als Änderung der dem Beschluß in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 zugrunde liegenden Auffassung bezeichnet hat.

    Der Beschluß in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 ist zur Gewinnerzielungsabsicht eines Einzelunternehmers ergangen.

  • BFH, 10.11.1977 - IV B 33/76

    Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97
    Er habe ferner im Beschluß vom 10. November 1977 IV B 33-34/76 (BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15) darauf abgestellt, daß der Baupaten-Beschluß die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht i. S. der Begriffsbestimmung des gewerblichen Unternehmens dann nicht rechtfertige, wenn es um die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen gehe, die -- wie Sonderabschreibungen nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) oder auch die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 2 EStG -- das Bestehen eines gewerblichen Unternehmens mit allen Merkmalen voraussetzten, was bei § 7 b EStG nicht der Fall sei.
  • BFH, 17.02.1982 - I B 24/79

    Kommanditgesellschaft - Gewerbebetrieb - Gewinnabsicht - Veräußerungsgewinn -

    Auszug aus BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97
    Der I. Senat des BFH hat zwar im Vorlagebeschluß vom 17. Februar 1982 I B 24/79 (BFHE 135, 78, BStBl II 1982, 295, unter II. 2.) zum Ausdruck gebracht, daß er die Grundsätze des Baupaten-Beschlusses auch anwenden wolle, wenn es um die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht einer Personengesellschaft (Publikums-KG) gehe.
  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

    Auszug aus BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97
    § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 ist aber nur anwendbar, wenn der Änderung eine Entscheidung des BFH zugrunde liegt, in der eine Rechtsfrage abweichend von einer früheren, den gleichen Sachverhalt betreffenden höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198, unter 3. a; BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421, unter II. 1. b, und vom 3. Februar 1993 I R 61/91, BFHE 170, 257 [BFH 03.02.1993 - I R 61/91], BStBl II 1993, 459, unter II. B. 3. a).
  • BFH, 16.12.1992 - VIII B 52/90

    Feststellung von gewerblichen Beteiligungsverlusten - Angriff gegen

    Auszug aus BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97
    Dabei kann dahinstehen, ob der VIII. Senat in dieser Entscheidung die im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 zur Gewinnerzielungsabsicht entwickelten Grundsätze entgegen seinen Ausführungen im Beschluß vom 16. Dezember 1992 VIII B 52/90 (BFH/NV 1994, 243, unter I. 1.) als Änderung der Rechtsprechung i. S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 beurteilt hat.
  • BFH, 27.07.1988 - I R 113/84

    Bindungswirkung eines Gewinnfeststellungsbescheides hinsichtlich der Frage, ob

    Auszug aus BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97
    Das Finanzgericht (FG) hob zwar den Bescheid vom 31. Oktober 1984 insoweit auf, als das FA dadurch auch den Ansatz von Verlusten aus der Beteiligung der KG an anderen Gesellschaften, für die entsprechende Feststellungsbescheide vorlagen, versagt hatte (Hinweis u. a. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juli 1988 I R 113/84, BFHE 154, 500, BStBl II 1989, 134).
  • BFH, 14.04.1972 - IV R 172/69

    Zusammenschluß zur Gesellschaft - Erwerb eines Flugzeugs - Betrieb des Flugzeuges

    Auszug aus BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97
    Demgemäß habe der BFH schon im Urteil vom 14. April 1972 IV R 172/69 (BFHE 105, 360, BStBl II 1972, 599) entschieden, daß eine einheitliche Gewinnfeststellung nur in Betracht komme, wenn die Gesellschaft in ihrem Betrieb Gewinne erziele.
  • BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79

    Vollkaufmännische Betätigung - GmbH - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97
    Der beschließende Senat hat dagegen im Vorlagebeschluß vom 26. August 1982 IV R 207/79 (Der Betrieb -- DB -- 1983, 24, zu 4.; insoweit in BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771 nicht abgedruckt) die Auffassung vertreten, daß eine KG nur dann ein gewerbliches Unternehmen betreibe, wenn sie einen Gewinn erstrebe, der unmittelbar aus einer nachhaltigen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr herrühre und sich in einer Mehrung ihres Betriebsvermögens i. S. von § 4 Abs. 1 EStG, insbesondere einer Mehrung ihres Gesellschaftsvermögens, niederschlage, nicht hingegen, wenn sie lediglich in der Absicht tätig sei, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu vermitteln, daß durch Verlustanteilszuweisungen andere Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form tarifbegünstigter Veräußerungsgewinne (nach-) versteuert werden müßten.
  • BFH, 03.02.1993 - I R 61/91

    Pachtzinsen, die eine Trägerkörperschaft für ein angepachtetes Grundstück zahlt,

  • BFH, 10.11.1988 - IV R 63/86

    Kfz-Sachverständiger, der mathematisch-technische Kenntnisse anwendet, kann

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Eine Änderung der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 liegt dann vor, wenn ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 IV B 16/97, BFH/NV 1998, 939, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Gleichwohl erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die im sog. Baupatenbeschluss beurteilte Fallgestaltung mit derjenigen einer im Streitfall vorliegenden vermögensverwaltenden Gesellschaft, die zu dem Zwecke gegründet worden ist, um --jedenfalls zunächst-- ihren Gesellschaftern Werbungskostenüberschüsse zuzuweisen, im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 939).

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

    Eine Änderung der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 liegt dann vor, wenn ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 IV B 16/97, BFH/NV 1998, 939, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Gleichwohl erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die im sog. Baupatenbeschluss beurteilte Fallgestaltung mit derjenigen einer im Streitfall vorliegenden vermögensverwaltenden Gesellschaft, die zu dem Zwecke gegründet worden ist, um --jedenfalls zunächst-- ihren Gesellschaftern Werbungskostenüberschüsse zuzuweisen, im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 939).

  • BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

    Eine Änderung der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 liegt dann vor, wenn ein im wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; BFH-Beschluß vom 18. Februar 1998 IV B 16/97, BFH/NV 1998, 939, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Gleichwohl erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die im sog. Baupatenbeschluß beurteilte Fallgestaltung mit derjenigen einer im Streitfall vorliegenden vermögensverwaltenden Gesellschaft, die zu dem Zwecke gegründet worden ist, um --jedenfalls zunächst-- ihren Gesellschaftern Werbungskostenüberschüsse zuzuweisen, im wesentlichen vergleichbar ist (vgl. auch BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 939).

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

    Eine Änderung der Rechtsprechung i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO liegt dann vor, wenn ein im wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (BFH-Urteile vom 07.12.1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421 und vom 10.06.2008 VIII R 79/05, BStBl II 2008, 863; BFH-Beschlüsse vom 18.02.1998 IV B 16/97, BFH/NV 1998, 939 und vom 19.07.2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067, jeweils m. w. N.).

    Jenem Beschluss liegt jedoch die Betätigung einer natürlichen Person als Einzelunternehmer und damit ein anderer Sachverhalt zugrunde (BFH-Beschluss vom 18.02.1998 IV B 16/97, BFH/NV 1998, 939 betreffend die Streitjahre 1970 bis 1976).

  • FG Niedersachsen, 09.12.2004 - 10 K 181/93

    Gewinnerzielungsabsicht einer Verlustzuweisungsgesellschaft; Berücksichtigung von

    Das Gericht folgt in Anlehnung an die nunmehr ständige Rechtsprechung des BFH der Auffassung des Beklagten, dass der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 (GrS 4/82 BFHE 141, 405 BStBl II 1984, 751) in Bezug auf die AKG keine Änderung der Rechtsprechung beinhaltet hat, weil sich die Ausführungen im Beschluss des Großen Senats vom 17. Januar 1972 (GrS 10/70 BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700) nur auf die Tätigkeit eines Einzelunternehmers beziehen, während bei Personengesellschaften von jeher eine Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft erforderlich gewesen ist und insoweit die Absicht ihrer Gesellschafter, durch die Beteiligung in Gestalt von Verlustzuweisungen eine Minderung ihrer Steuern vom Einkommen zu erzielen, nicht reicht (BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 57/99 BFHE 198, 137, BStBl 2002, 662; vom 21. November 2000 IX R 2/96 BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789; vom 5. September 2000 IX R 33/97 BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92 BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 IV B 16/97 BFH/NV 1998, 939) und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen auf die Ausführungen des BFH in den o.g. Entscheidungen.
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