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   BFH, 09.03.1998 - X B 162-163/97, X B 162/97, X B 163/97   

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https://dejure.org/1998,14499
BFH, 09.03.1998 - X B 162-163/97, X B 162/97, X B 163/97 (https://dejure.org/1998,14499)
BFH, Entscheidung vom 09.03.1998 - X B 162-163/97, X B 162/97, X B 163/97 (https://dejure.org/1998,14499)
BFH, Entscheidung vom 09. März 1998 - X B 162-163/97, X B 162/97, X B 163/97 (https://dejure.org/1998,14499)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 968
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.10.1997 - X R 129/94

    Berufsausbildungskosten für Kinder als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 09.03.1998 - X B 162/97
    Die Rechtsfrage, "ob Lohnkosten sowie Aufwendungen für den Besuch einer Meisterschule durch einen Angehörigen (hier Schwiegersohn) des Unternehmers ... als Betriebsausgaben abzugsfähig sind", ist nach dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94 grundsätzlich als nicht mehr klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO anzusehen (s. dazu Gräber, aaO, Rz. 7 ff.).

    Das gilt in verstärktem Maße dann, wenn --wie hier-- über Tatsachen zu urteilen ist, die letztlich nur der Rechtsuchende kennt, weil es sich im Kern um innere Tatsachen handelt und deren Aufklärung daher in besonderem Maße von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. zu den verstärkten Nachweis- und Mitwirkungspflichten bei Angehörigenverträgen u.a. BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563 , BStBl II 1990, 160 , unter C. III. 3.; Senats-Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, sowie vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, s. Anl. S. 5/6, m.w.N., auch zur prinzipiellen Bestätigung dieser Rechtsprechung durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- zum "Oder-Konto").

    b) Im übrigen wären die mit der Beschwerde gerügten Verfahrensverstöße, selbst wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 und des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt wären, unbeachtlich, weil angesichts des vom FG unstreitig festgestellten Sachverhalts einerseits und der strengen Anforderungen, die nach dem Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94 (aaO, s. unter II. 1.) in Fällen der streitigen Art an den Fremdvergleich zu stellen sind, andererseits, mit einem anderen sachlichen Ergebnis nicht zu rechnen wäre (s. zur entsprechenden Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei der Nichtzulassungsbeschwerde Gräber, aaO, Rz. 35).

  • BFH, 26.02.1975 - II R 120/73

    Angriffsmittel - Verteidigungsmittel - Schluß der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 09.03.1998 - X B 162/97
    Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die im Zivilprozeß entwickelten Regeln zur Behandlung des Ausforschungsbeweises (s. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl. 1993, § 118 II; Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, Vor § 284 Rz. 5 ff., m.w.N.) auch im finanzgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1975 II R120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489, zu II. 1. c dd und d).
  • BFH, 14.12.1994 - X R 215/93

    Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder aus betrieblichem Interesse

    Auszug aus BFH, 09.03.1998 - X B 162/97
    Das gilt in verstärktem Maße dann, wenn --wie hier-- über Tatsachen zu urteilen ist, die letztlich nur der Rechtsuchende kennt, weil es sich im Kern um innere Tatsachen handelt und deren Aufklärung daher in besonderem Maße von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. zu den verstärkten Nachweis- und Mitwirkungspflichten bei Angehörigenverträgen u.a. BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563 , BStBl II 1990, 160 , unter C. III. 3.; Senats-Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, sowie vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, s. Anl. S. 5/6, m.w.N., auch zur prinzipiellen Bestätigung dieser Rechtsprechung durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- zum "Oder-Konto").
  • BFH, 26.06.1996 - X R 155/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Unregelmäßige Gehaltszahlung

    Auszug aus BFH, 09.03.1998 - X B 162/97
    Da durch die zitierte Senatsentscheidung auch geklärt ist, daß vertraglich vereinbarten Rückzahlungsklauseln allenfalls Indizwirkung beizumessen ist, bleibt in diesem Problembereich im allgemeinen nur Raum für einzelfallbezogene, von tatrichterlicher Würdigung geprägte Entscheidungen, denen für das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts keine Aussagekraft beigemessen werden kann (vgl. dazu auch Senats-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182, 183, m.w.N.).
  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 09.03.1998 - X B 162/97
    Das gilt in verstärktem Maße dann, wenn --wie hier-- über Tatsachen zu urteilen ist, die letztlich nur der Rechtsuchende kennt, weil es sich im Kern um innere Tatsachen handelt und deren Aufklärung daher in besonderem Maße von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. zu den verstärkten Nachweis- und Mitwirkungspflichten bei Angehörigenverträgen u.a. BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563 , BStBl II 1990, 160 , unter C. III. 3.; Senats-Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, sowie vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, s. Anl. S. 5/6, m.w.N., auch zur prinzipiellen Bestätigung dieser Rechtsprechung durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- zum "Oder-Konto").
  • BFH, 28.04.1999 - X B 190/98

    Verfahrensmängel; Begründungserfordernisse

    - die (fachkundig vertretene) Klägerin seinerzeit das Beweisthema nicht soweit konkretisiert hat, daß das FG in die Lage versetzt war, sich eine (vorläufige) Meinung über die Brauchbarkeit des Beweismittels zu bilden (BFH-Beschluß vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968, 969); zumal die allein entscheidende Frage, ob Imbiß bzw. Lebensmittelhandel in Form eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft betrieben wurde, für sich allein schon deshalb als Beweisgegenstand ausscheidet, weil sie sich nicht auf Tatsächliches beschränkt, sondern das Ergebnis einer schwerpunktmäßig auf rechtlichem Gebiet liegenden Gesamtbeurteilung (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 26. März 1998 X B 134/97, BFH/NV 1998, 1126, 1127, und vom 29. Juni 1998 X B 65/98, BFH/NV 1998, 1517, 1518) darstellt, weswegen auch von einem Sachverständigengutachten kein Aufklärungsbeitrag zu erwarten war (vgl. auch BFH-Beschluß vom 30. September 1998 X B 28 und 29/98, BFH/NV 1999, 491); .

    - die Tauglichkeit des Zeugenbeweises hier zusätzlich eingeschränkt war, zum einen im Hinblick auf die nicht gerechtfertigte Weigerung, Belege vorzulegen (BFH in BFH/NV 1998, 1126, 1127), zum anderen wegen des Umstands, daß die Existenz einer Ehegattengesellschaft lediglich behauptet wurde (s. dazu BFH in BFH/NV 1998, 968, 969, m.w.N.).

  • FG Münster, 20.04.2010 - 15 K 2184/07

    Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe

    Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des den Sonderbetriebsausgabenabzug begehrenden Steuerpflichtigen, weil es allenfalls in einem nachweisbar ganz besonders gelagerten Ausnahmefall denkbar ist, dass ein Aufwand, der typischerweise zu den Lebenshaltungskosten im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG gehört, nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgabe abgezogen werden kann (BFH-Beschluss vom 09.03.1998, X B 162-163/97, BFH/NV 1998, 968).
  • BFH, 06.05.2005 - XI B 239/03

    Verhältnis Mitwirkungspflicht/Amtsermittlungspflicht

    Das gilt in verstärktem Maße dann, wenn über Tatsachen zu urteilen ist, die letztlich nur der Rechtssuchende kennt und deren Aufklärung daher in besonderem Maße von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968, m.w.N.).
  • BFH, 29.11.1999 - X B 52/99

    Ausbildungskosten für ein Kind

    - Im Übrigen aber lässt die Beschwerdebegründung zu den in diesem Verfahren klärungsfähigen Rechtsfragen keinen Klärungsbedarf erkennen (s. dazu: Senatsbeschluss vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968, 969), zumal das Urteil des Finanzgerichts jedenfalls im Ergebnis mit der Senatsentscheidung in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 übereinstimmt.
  • BFH, 22.07.1999 - VII B 184/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    In entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO kann die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb keinen Erfolg haben, weil sich das Urteil insoweit, selbst wenn die gerügten Verfahrensmängel vorlägen, aus den genannten Gründen im Ergebnis als richtig erweisen würde (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 35, m.w.N.; BFH-Beschluß vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968).
  • BFH, 09.12.1998 - X B 203/97

    Terminsverlegung; Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung

    Außerdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung der Vorinstanz ohne den behaupteten Verfahrensmangel anders hätte ausfallen können (Rechtsgedanke des § 126 Abs. 4 FGO; dazu: BFH-Beschluß vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968, 969; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 35, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.1999 - X B 21/99

    Abgrenzung betrieblicher-privater Aufwand

    Entsprechendes gilt auch für die unmittelbar im Anschluß daran folgenden, die getroffenen Entscheidungen ebenfalls (sowohl hinsichtlich des Rechtsvorgängers der Klägerinnen als auch --jeweils ab S. 34 der Urteilsbegründung-- hinsichtlich seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1) tragenden Erwägungen des FG zur Abgrenzung gegenüber § 12 EStG (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. auch die BFH-Entscheidungen vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149, und vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968 zur Abgrenzung von Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder, oder vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961, 962 zur Zuordnung von Reisekosten; allgemein: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., 1999, § 4 Rz. 470 ff., m.w.N.).
  • BFH, 21.04.1999 - VIII B 70/98

    Berufsausbildungskosten/BA; grundsätzliche Bedeutung

    Nach dem Beschluß des BFH vom 9. März 1998 X B 162, 163/97 (BFH/NV 1998, 968) kommt --angesichts der vorstehend unter Abschn. 2. wiedergegebenen Rechtsprechung-- der Rechtsfrage, ob Berufsausbildungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es allenfalls in einem nachweisbar ganz besonders gelagerten Ausnahmefall denkbar sei, daß ein Aufwand, der typischerweise zu den Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) gehöre, nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden könne.
  • BFH, 07.07.1999 - X B 22/99

    Betrieblicher Aufwand - Privater Aufwand - Abgrenzungskriterien

    Entsprechendes gilt auch für die unmittelbar im Anschluß daran folgenden, die getroffenen Entscheidungen ebenfalls (sowohl hinsichtlich des Rechtsvorgängers der Klägerinnen als auch --jeweils ab S. 34 der Urteilsbegründung-- hinsichtlich seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1) tragenden Erwägungen des FG zur Abgrenzung gegenüber § 12 EStG (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. auch die BFH-Entscheidungen vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149, und vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968 zur Abgrenzung von Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder, oder vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961, 962 zur Zuordnung von Reisekosten; allgemein: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., 1999, § 4 Rz. 470 ff., m.w.N.).
  • FG Hamburg, 23.02.2000 - VII 170/97

    Aufwendungen einer Personengesellschaft für ein

    Das gilt auch, wenn - wie im Streitfall - die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll; denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. BFH-Urteile v. 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149 ; vom 9.3.1998 X B 162-163/97, BFH/NV 1998, 968).
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