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Rechtsprechung
   BFH, 22.01.1998 - V B 101/97   

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BFH, 22.01.1998 - V B 101/97 (https://dejure.org/1998,6767)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1998 - V B 101/97 (https://dejure.org/1998,6767)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 1998 - V B 101/97 (https://dejure.org/1998,6767)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 982
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 25.10.1995 - III R 31/95

    Vorliegen einer mangelnden Vertretung bei Ablehnung eines Antrags auf Verlegung

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 101/97
    Er muß angeben, welche Tatsachen, insbesondere welche Schreiben in den Steuerakten, das FG nicht beachtet hat (vgl. BFH-Beschluß vom 28. September 1995 V B 35/95, BFH/NV 1996, 412); denn zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehört der durch das Klagebegehren begrenzte Prozeßstoff, der durch die Sachaufklärung des FG und durch die Mitwirkung der Beteiligten verschafft worden ist, einschließlich des Inhalts der dem FG vorgelegten Akten (vgl. BFH-Beschluß vom 21. März 1996 XI B 64/95, BFH/NV 1996, 695).
  • BFH, 26.04.1996 - III B 1/96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 101/97
    Der Beschwerdeführer muß darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), welches Vorbringen tatsächlicher Art das FG in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt (BFH-Beschluß vom 26. April 1996 III B 1/96, BFH/NV 1996, 831) oder welchen nicht dem Vorbringen der Beteiligten entsprechenden Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BFH-Beschluß vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).
  • BFH, 12.09.1996 - X B 76/96

    Voraussetzungen für den Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 101/97
    Der Beschwerdeführer muß darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), welches Vorbringen tatsächlicher Art das FG in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt (BFH-Beschluß vom 26. April 1996 III B 1/96, BFH/NV 1996, 831) oder welchen nicht dem Vorbringen der Beteiligten entsprechenden Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BFH-Beschluß vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).
  • BFH, 27.01.1997 - V B 83/96

    Voraussetzung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 101/97
    Bei der Prüfung, ob und wodurch das FG das Verfahren vorschriftswidrig durchgeführt hat, ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschluß vom 27. Januar 1997 V B 83/96, BFH/NV 1997, 766, m. w. N.).
  • BFH, 27.12.1993 - V B 82/92

    Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 101/97
    Insbesondere fehlt der Vortrag, was das FA noch konkret vorgetragen hätte, wenn ihm das beanspruchte rechtliche Gehör gewährt worden wäre; denn wer nichts weiter vorgetragen hätte, kann sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht berufen (BFH- Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398).
  • BFH, 10.11.1987 - V B 19/85

    Verfahrensmangel bei rechtsirriger Beurteilung einer verfahrensrechtlichen Frage

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 101/97
    Selbst eine rechtlich fehlerhafte Beurteilung einer Verfahrensvorschrift, z. B. durch die unzutreffende Auslegung der Voraussetzungen über eine notwendige Beiladung, kann als Rechtsanwendungsfehler nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen (BFH-Beschluß vom 10. November 1987 V B 19/85, BFH/NV 1988, 448).
  • BFH, 19.06.1996 - II B 26/96

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlen einer schlüssigen

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 101/97
    Verfahrensfehler wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO) sind nur schlüssig vorgetragen, wenn u. a. bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), was nicht hatte vorgetragen werden können und was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 19. Juni 1996 II B 26/96, BFH/NV 1996, 841).
  • BFH, 21.03.1996 - XI B 64/95

    Erhebung einer Rüge wegen mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 101/97
    Er muß angeben, welche Tatsachen, insbesondere welche Schreiben in den Steuerakten, das FG nicht beachtet hat (vgl. BFH-Beschluß vom 28. September 1995 V B 35/95, BFH/NV 1996, 412); denn zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehört der durch das Klagebegehren begrenzte Prozeßstoff, der durch die Sachaufklärung des FG und durch die Mitwirkung der Beteiligten verschafft worden ist, einschließlich des Inhalts der dem FG vorgelegten Akten (vgl. BFH-Beschluß vom 21. März 1996 XI B 64/95, BFH/NV 1996, 695).
  • BFH, 28.07.1997 - VIII B 68/96

    Forderungsverzicht durch beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 101/97
    Soweit das FA Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG rügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), hätte es in der Beschwerde darlegen müssen, welche Tatsachenbehauptung aufklärungsbedürftig gewesen ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht ausgeschöpft hat, weshalb es nicht selbst eine entsprechende Beweiserhebung beantragt hat oder weshalb sich dem FG die Beweiserhebung ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, m. w. N.).
  • BFH, 07.05.1997 - V B 123/96

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 101/97
    Damit greift das FA die Richtigkeit der Vorentscheidung an, rügt aber keinen Verfahrensfehler (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Mai 1997 V B 123/96, BFH/NV 1998, 33).
  • BFH, 28.09.1995 - V B 35/95
  • BFH, 30.04.2002 - VI B 298/01

    Verfahrensmängel; unterlassene Beweiserhebung; Gesamtergebnis des Verfahrens

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie in das Verfahren eingeführt worden sind; denn das FG kann davon ausgehen, dass die Beteiligten selbst auf die Wahrung ihrer Interessen bedacht sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 1998 V B 101/97, BFH/NV 1998, 982; vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; Urteil vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459, 461; zur Mitverantwortung der Beteiligten für das Ermittlungs- und Entscheidungsprogramm des FG: vgl. auch Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rz. 8 und § 76 Rz. 17 und 28; Tipke/Kruse, a.a.O., § 96 FGO Tz. 9 ff. und § 76 FGO Tz. 41 und 76; Martin, Betriebs-Berater 1986, 1021 ff.).
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Rechtsprechung
   BFH, 22.01.1998 - V B 84/97   

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https://dejure.org/1998,11286
BFH, 22.01.1998 - V B 84/97 (https://dejure.org/1998,11286)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1998 - V B 84/97 (https://dejure.org/1998,11286)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 982
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.08.1986 - V B 46/86

    Befreiung von der Umsatzsteuer bei Vermittlungsleistungen im Reisegewerbe

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 84/97
    Es muß eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausgestellt und konkret ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --, z. B. Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/ NV 1996, 920; vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
  • BFH, 16.07.1997 - XI B 9/96

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei genauer Bezeichnung des

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 84/97
    Die Klägerin hätte bezeichnen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Juli 1997 XI B 9/96, BFH/NV 1998, 53), zu welchen Beweisthemen Zeugen hätten vernommen oder Akten hätten beigezogen werden müssen, welche Ergebnisse eine Beweiserhebung hätte erbringen können und weshalb dies nach der insofern maßgebenden Rechtsauffassung des FG für die angegriffene Entscheidung hätte bedeutsam sein können.
  • BFH, 21.06.1996 - VIII B 89/95

    Schlüssige Begründung einer allgemeinen Sachaufklärungsrüge im

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 84/97
    Es muß eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausgestellt und konkret ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --, z. B. Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/ NV 1996, 920; vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 84/97
    Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) begehrt, entspricht die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil sie entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH nicht so genau bezeichnet hat, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 01.08.1990 - II B 36/90

    Beabsichtigte Bekanntgabe des Urteils - Versäumnis der Unterrichtung - Mündliche

    Auszug aus BFH, 22.01.1998 - V B 84/97
    Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) begehrt, entspricht die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil sie entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH nicht so genau bezeichnet hat, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 26.08.1998 - X B 58/98

    Rüge von Verfahrensmängeln; Rügeverzicht; NZB

    Zum einen ist nicht hinreichend dargelegt, was genau noch hätte vorgetragen werden sollen und nicht vorgetragen worden ist (vgl. zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1997 VIII B 107/96, BFH/NV 1998, 974; vom 22. Januar 1998 V B 84/97, BFH/NV 1998, 982; vom 27. Januar 1998 VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984, 985; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 33 ff und 65 sowie § 120 Rz. 37 ff.).
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