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   BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98   

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https://dejure.org/1999,2543
BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98 (https://dejure.org/1999,2543)
BFH, Entscheidung vom 09.03.1999 - VII S 14/98 (https://dejure.org/1999,2543)
BFH, Entscheidung vom 09. März 1999 - VII S 14/98 (https://dejure.org/1999,2543)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsentscheidung - Überdenkungsverfahren - Steuerberaterprüfung - Beteiligung eines Zweitprüfers - Beurteilungsspielraum eines Prüfers

  • Judicialis

    AO 1977 § 69; ; BewG § ... 107; ; FGO § 76; ; FGO § 96; ; FGO § 142; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 134; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2; ; FGO § 118 Abs. 3; ; FGO § 118 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 114; ; ZPO § 580 Nr. 7 b; ; ZPO § 580

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 118 Abs. 2; StBerG § 37
    Revisionsverfahren, neue Tatsachen; Steuerberaterprüfung - Kontrolle von Prüfungsentscheidungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1133
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

    Auszug aus BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98
    Allerdings pflegen Fachfragen und prüfungsspezifische Wertungen mehr oder weniger eng miteinander verflochten zu sein; in diesem Falle ist es jedoch geboten und auch möglich, bei der gerichtlichen Überprüfung einer Prüferbeurteilung das Fachurteil aus der Bewertung gleichsam herauszufiltern (BVerwG-Beschluß vom 17. Dezember 1997 6 B 55.97, Buchholz, a.a.O., Nr. 385).
  • BFH, 03.06.1987 - III R 209/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; keine

    Auszug aus BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98
    Insbesondere können neue Tatsachen berücksichtigt werden, wenn ein Restitutionsgrund nach § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 7 b ZPO gegeben ist (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277).
  • BVerwG, 13.03.1998 - 6 B 28.98
    Auszug aus BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98
    Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem ggf. nachfolgenden Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, wie z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder die Würdigung der Qualität der "Darstellung" des Prüflings (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; Urteil vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, a.a.O. Nr. 329, S. 11; Beschluß vom 13. März 1998 6 B 28.98, nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93

    Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen

    Auszug aus BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98
    In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- (vgl. z.B. Urteile vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, und vom 30. Juni 1994 6 C 4.93, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 334) sowie des erkennenden Senats (u.a. dem Urteil vom 11. November 1997 VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218) ist geklärt, daß eine Prüfungsentscheidung aufgrund entsprechend substantiierter Einwendungen des Prüflings von denjenigen Prüfern zu überdenken ist, die an der angegriffenen, ursprünglichen Bewertung beteiligt waren.
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98
    In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- (vgl. z.B. Urteile vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, und vom 30. Juni 1994 6 C 4.93, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 334) sowie des erkennenden Senats (u.a. dem Urteil vom 11. November 1997 VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218) ist geklärt, daß eine Prüfungsentscheidung aufgrund entsprechend substantiierter Einwendungen des Prüflings von denjenigen Prüfern zu überdenken ist, die an der angegriffenen, ursprünglichen Bewertung beteiligt waren.
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98
    Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem ggf. nachfolgenden Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, wie z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder die Würdigung der Qualität der "Darstellung" des Prüflings (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; Urteil vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, a.a.O. Nr. 329, S. 11; Beschluß vom 13. März 1998 6 B 28.98, nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98
    Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem ggf. nachfolgenden Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, wie z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder die Würdigung der Qualität der "Darstellung" des Prüflings (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; Urteil vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, a.a.O. Nr. 329, S. 11; Beschluß vom 13. März 1998 6 B 28.98, nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98
    Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem ggf. nachfolgenden Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, wie z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder die Würdigung der Qualität der "Darstellung" des Prüflings (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; Urteil vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, a.a.O. Nr. 329, S. 11; Beschluß vom 13. März 1998 6 B 28.98, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 11.11.1997 - VII R 66/97

    Dauer einer mündlichen Seminarprüfung

    Auszug aus BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98
    In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- (vgl. z.B. Urteile vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, und vom 30. Juni 1994 6 C 4.93, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 334) sowie des erkennenden Senats (u.a. dem Urteil vom 11. November 1997 VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218) ist geklärt, daß eine Prüfungsentscheidung aufgrund entsprechend substantiierter Einwendungen des Prüflings von denjenigen Prüfern zu überdenken ist, die an der angegriffenen, ursprünglichen Bewertung beteiligt waren.
  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98
    Unbeschadet des von der Rechtsprechung anerkannten und zuletzt in dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1999 VII R 35/98 (BFHE ..., ...) näher eingegrenzten Anspruches auf eine Begründung der Prüfungsentscheidung, durch die der Prüfling in der Regel überhaupt erst in die Lage versetzt wird, Einwendungen gegen dieselbe vorzutragen und dadurch seine Rechte zu verteidigen, hat der Prüfling im verwaltungsinternen Kontrollverfahren, das dem Überdenken der Prüfungsentscheidung aufgrund solcher, vom Prüfling vorgetragener substantiierter Einwendungen dient, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die Prüfer zu seinen Einwendungen im einzelnen (schriftlich) Stellung nehmen.
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

  • FG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 K 316/02

    Gerichtliche Kontrolle vom Prüfungsentscheidungen; Steuerberaterprüfung 2001

    Insoweit muss das Gericht überprüfen, ob zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen als fachlich falsch bewertet werden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83, NJW 1991, 2005 [2008]; Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1135]; BFH, Urteil vom 09.10.1999 - VII R 152/97, BStBl. II 2000, 93 [97]; Finanzgericht [FG] München, Urteil vom 29.09.1991 - 4 K 567/91, EFG 1992, 162).

    Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann von den Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist (BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1135]; BFH, Urteil vom 09.10.1999 - VII R 152/97, BStBl. II 2000, 93 [97]; FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2000 - V 43/98, S. 13, nicht veröffentlicht [n. v.]).

    Diese prüfungsspezifischen Bewertungen lassen sich gerichtlich eingeschränkt nur darauf überprüfen, ob die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begangen hat, anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83, NJW 1991, 2005 [2007]; BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1135] mit weiteren Nachweisen [m. w. N.]; BFH, Urteil vom 09.10.1999 - VII R 152/97, BStBl. II 2000, 93 [97]).

    Nur diese Prüfer sind im Stande, ihre eigenen Erwägungen durch Überdenken der dagegen errichteten Einwendungen in Frage zu stellen (BFH, Beschluss vom 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021 [1022 f.]; BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1134]; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.1998 - 2 K 1500/98, S.13, n. v; FG Hamburg, Urteil vom 30.10.2000 - V 7/00, S. 5, n. v.).

    Ob missverständliche, fragmentarische, unpräzise, mehr oder weniger falsche Antworten (noch) einen Punkt verdienen, ist der Kontrolle des Gerichts entzogen (BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 (1136); FG Köln, Urteil vom 06.10.1998 - 8 K 1180/97, S. 3 f., n. v.).

    Dazu gehört insbesondere die Ermittlung dessen, was bei der Lösung der Prüfungsaufgaben falsch oder richtig war; ferner ob der Prüfling die von ihm danach geforderten Antworten gegeben hat und wie gegebenenfalls seine schriftlichen Darlegungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu verstehen sind; welche Vorzüge oder Mängel die Leistung des Prüflings sonst im Einzelnen aufweist; schließlich wie die Leistungen des Prüflings von den Prüfern beurteilt und bewertet worden sind, welche Antworten diese zum Beispiel als falsch beanstandet haben, welche Mängel sie sonst gerügt und welches Gewicht sie denselben für die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung beigelegt haben; endlich welches Gewicht die Prüfer einzelnen Teilen der Aufgabe aufgrund ihres prüfungsspezifischen Bewertungsvorrechts zumessen durften und ob sie bei der Bewertung der Mängel und Vorzüge der Leistung des einzelnen Prüflings die Grenzen ihres prüferischen Beurteilungsspielraums beachtet haben (BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1135]; BFH, Urteil vom 05.10.1999 - VII R 152/97, BStBl. II 2000, 93 [97 ff.]).

    Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung kann diese Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist, insbesondere, weil die Prüfer für ihre Bewertung vernünftige Gründe nicht angeführt haben oder die Prüfer einzelne richtige Teile der Bearbeitung ersichtlich überhaupt nicht bewertet haben (BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1136]).

    Vielmehr entspricht es allgemeinen Prüfungsgrundsätzen, wenn sich ein Zweitprüfer dem Beurteilungsvorschlag des Erstprüfers anschließt (zutreffend: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1135]; BFH, Urteil vom 05.10.1999 - VII R 152/97, BStBl. II 2000, 93 [95 ff.]; BVerwG, Urteil vom 30.01.1995 - 6 C 1/92, NJW 1995, 3266 [nur Leitsatz]).

  • FG Köln, 27.01.2005 - 2 K 1010/01

    Statthaftigkeit der Geltendmachung der generellen Ungeeignetheit eines

    Diesbezüglich könne auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofes (BFH) in seinem Beschluss vom 9. März 1999 (BFH/NV 1999, 1133) verwiesen werden, in dem das Gericht den Umfang der gerichtlichen Kontrolle noch einmal festgelegt und deutlich gemacht habe, dass nur Fachfragen einer uneingeschränkten Kontrolle unterlägen.

    Insoweit muss das Gericht überprüfen, ob zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen als fachlich falsch bewertet werden (Beschluss des BFH vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133;Urteil vom 9. Oktober 1999 VII R 152/97, BStBl II 2000, 93).

    Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann von den Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1133).

    Diese prüfungsspezifischen Bewertungen lassen sich folglich gerichtlich eingeschränkt nur darauf überprüfen, ob die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begangen hat, anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (Beschluss des BVerfG vom 17. April 1991 in NJW 1991, 2005; BFH-Beschluss vom 9. März 1999 in BFH/NV 1999, 1133).

    Vielmehr entspricht es allgemeinen Prüfungsgrundsätzen, wenn sich ein Zweitprüfer dem Beurteilungsvorschlag des Erstprüfers anschließt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1999 in BFH/NV 1999, 1133; Urteil des BVerwG vom 30. Januar 1995 - 6 C 1/92, NJW 1995, 3266).

    aa) Ob missverständliche, fragmentarische, unpräzise, mehr oder weniger falsche Antworten (noch) einen Punkt verdienen oder nicht, ist der Kontrolle des Gerichts entzogen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1999 in BFH/NV 1999, 1133).

    Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung kann diese Beurteilung folglich nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist, insbesondere, weil die Prüfer für ihre Bewertung vernünftige Gründe nicht angeführt haben oder die Prüfer einzelne richtige Teile der Bearbeitung ersichtlich überhaupt nicht bewertet haben (BFH-Beschluss vom 9. März 1999 in BFH/NV 1999, 1133).

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98

    Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

    Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die vorgenannten Rechtssätze sowie die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, lassen die Ausführungen des FG in diesem Zusammenhang nicht erkennen (vgl. zum Kontrollmaßstab den Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).

    Zutreffend ist das FG sinngemäß davon ausgegangen, daß das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den zulässigen Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben zwar, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, das Gericht jedoch nicht sein eigenes Urteil über den angemessenen Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe an die Stelle des (vertretbaren) Fachurteils der Prüfungsbehörde setzen darf (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417; Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98).

    Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen; zu solchen prüfungsspezifischen Bewertungen gehört insbesondere die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung (Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, m.w.N.).

    Dies kann nicht durch einen bloßen, gleichsam Schritt für Schritt erfolgenden Vergleich der Klausurbearbeitung mit der Musterlösung ersetzt werden (vgl. Urteil des BVerwG vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, a.a.O., 421.0, Prüfungswesen Nr. 329, sowie den Beschluß des erkennenden Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98); eine sachgemäße Bewertung einer Prüfungsleistung, wie sie insbesondere die in der Steuerberaterprüfung im allgemeinen gestellten Aufgaben verlangen, kann sich nicht darin erschöpfen, eine bloße Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Klausurbearbeitung vorzunehmen oder Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren (Urteil des BVerwG in Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 329).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 12 K 460/05

    Steuerberaterprüfung: Ablehnung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses wegen

    Insoweit muss das Gericht insbesondere überprüfen, ob Prüfer zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen als fachlich falsch bewerten (vgl. auch: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1999, 1133 [1135]; BFH, Urteil vom 09.10.1999 - VII R 152/97, BStBl. II 2000, 93 [97]; Finanzgericht [FG] des Landes Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - 2 K 316/02, EFG 2003, 731 mit weiteren Nachweisen [m.w.N.]).

    Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann daher von den Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist (ebenso: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, am angegebenen Orte [a.a.O.], Seite [S.] 1135; BFH, Urteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst [DStRE] 2004, 600 [601]; FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2000 - V 43/98, S. 13, nicht veröffentlicht [n.v.]).

    Ob missverständliche, fragmentarische, unpräzise, mehr oder weniger falsche Antworten (noch) einen Punkt verdienen, ist der Kontrolle seitens der Gerichte daher im Ergebnis weitgehend entzogen (BFH, Beschluss vom 09. März 1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1135]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2007 - 12 K 2044/04 B, n.v.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 12 K 12086/07

    Steuerberaterprüfung: Fertigung der gemeinsamen Stellungnahme des

    Insoweit muss das Gericht insbesondere überprüfen, ob Prüfer zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen als fachlich falsch bewerten (vgl. auch: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1999, 1133 [1135]; BFH, Urteil vom 09.10.1999 - VII R 152/97, BStBl. II 2000, 93 [97]; Finanzgericht [FG] des Landes Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - 2 K 316/02, EFG 2003, 731 mit weiteren Nachweisen [m.w.N.]).

    Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann daher von den Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist (ebenso: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, am angegebenen Orte [a.a.O.], Seite [S.] 1135; BFH, Urteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst [DStRE] 2004, 600 [601]; FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2000 - V 43/98, S. 13, nicht veröffentlicht [n.v.]).

    Ob missverständliche, fragmentarische, unpräzise, mehr oder weniger falsche Antworten (noch) einen Punkt verdienen, ist der Kontrolle seitens der Gerichte daher im Ergebnis weitgehend entzogen (BFH, Beschluss vom 09. März 1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1135]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2007 - 12 K 2044/04 B, n.v.).

  • FG Saarland, 08.03.2012 - 1 K 1103/10

    Beurteilungsspielraum bei der Steuerberaterprüfung

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 9. März 1999, BFH/NV 1999, 1133) liege die Beurteilung der Prüfungsleistung im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und könne daher im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar sei, insbesondere weil für sie von den Prüfern vernünftige Gründe nicht angeführt würden oder weil die Prüfer einzelne richtige Teile der Bearbeitung überhaupt nicht bewertet hätten.

    Hintergrund dieser eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit ist der Umstand, dass an einer Prüfungsaufgabe zahlreiche Bewerber teilnehmen und deshalb die komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen in einem Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden gerichtlichen Streitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen (BVerfG vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34; BVerwG vom 21. Oktober 1993 6 C 12/92, juris; BFH vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755; vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133).

    Ob missverständliche, fragmentarische, unpräzise, mehr oder weniger falsche Antworten (noch) einen Punkt verdienen, ist der Kontrolle durch die Gerichte daher im Ergebnis weitgehend entzogen (BFH vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133; FG Berlin-Brandenburg vom 12. September 2007 12 K 2044/04 B, n.v.).

  • BFH, 20.02.2003 - III R 29/01

    Investitionszulage für Windenergieanlage

    Dieser Bewertung stünde die erstmals im Revisionsverfahren von der Klägerin vorgetragene fernmündliche Auskunft des zuständigen Bearbeiters beim Statistischen Bundesamt, wonach Abschn. E 40 nur genehmigungspflichtige Versorgungsunternehmen zugeordnet würden, nicht entgegen, unabhängig davon, dass neues Vorbringen nach § 118 Abs. 2 FGO nicht zu berücksichtigen ist (BFH-Beschluss vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99

    Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren

    Für diesen wird den Prüfern von der Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, weil die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden gerichtlichen Streitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG-Urteile vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 16. März 1994 6 C 5.93, a.a.O., Nr. 329; Beschluss des erkennenden Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133, mit Nachw.).
  • FG München, 07.12.2011 - 4 K 1146/09

    Steuerberaterprüfung: Bewertung der Aufsichtsarbeit - Überdenkungsverfahren

    Hierzu ist anzumerken, dass es - um dem Zweck der Steuerberaterprüfung gerecht zu werden, die Befähigung der Prüfungskandidaten zur Ausübung des Berufs des Steuerberaters nachzuweisen - nachgerade unvermeidbar ist, dass Korrektoren Wert auf die Benennung und Anwendung der richtigen Rechtsvorschriften legen und Kriterien wie Systematik und Präzision der Darstellung, Problembewusstsein bei der Anwendung nicht völlig eindeutiger Rechtsvorschriften, Argumentationsvermögen des Prüflings oder dergleichen als Bewertungsmaßstäbe berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133, unter 3.b).

    Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann daher von den Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist (Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. September 2009 12 K 12086/07, EFG 2010, 76; ebenso BFH-Beschluss vom 09. März 1999 VII S 14/98 in BFH/NV 1999, 1133, 1135; BFH-Urteil vom 03. Februar 2004 VII R 1/03 in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842; FG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2000 V 43/98, EFG 2000, 1100).

  • BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98

    Bewertung von Prüfungsleistungen

    Denn die ärztliche Prüfung, auf die sich der Beschluß des BVerfG in BVerfGE 80, 1 bezieht, wendet ein Antwort-Wahl-Verfahren an, so daß nach Abgabe der Prüfungsbögen keine wertende Beurteilung der Prüfungsleistung mehr stattfindet, sondern nur die Zahl der richtigen Antworten des Prüflings festzustellen und aufgrund dieser Feststellung nach einer generell und abstrakt festgelegten Regel über die Bewertung der Prüfungsleistung zu entscheiden ist. Die Steuerberaterprüfung wendet hingegen kein Antwort-Wahl-Verfahren an, auch wenn sie --wie es der Lösung einfacher, im wesentlichen rechtsdogmatischer Aufgaben eigentümlich ist-- den Prüflingen weniger Antwortspielräume läßt als andere Prüfungen und auch wenn in der Steuerberaterprüfung im allgemeinen starkes Gewicht auf der Benennung und Anwendung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften liegt (vgl. Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, nicht veröffentlicht).
  • FG Köln, 07.12.2011 - 2 K 1434/09

    Verfahrens- und Ermessensfehler

  • FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10

    Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung wegen Anwesenheit eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 2044/04

    Behaupteter Verstoß des Steuerberaterprüfungsverfahrens gegen Grundsatz der

  • FG München, 18.04.2012 - 4 K 1861/10

    Prüfungserleichterungen bei der mündlichen Steuerberaterprüfung wegen

  • BFH, 25.11.1999 - VII B 201/99

    Steuerberaterprüfung; Bewertung der Prüfungsleistung

  • FG Sachsen, 17.07.2013 - 2 K 162/13

    Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen für die Steuerberaterprüfung

  • FG Hessen, 16.05.2000 - 13 K 3882/99

    Prüfung; Klausur; Antwortspielraum; Beurteilungsspielraum; Gewichtung - Umfang

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 12 K 12250/10

    Kein Anspruch auf ein Multiple-Choice-Verfahrens beim Ablegen der

  • FG München, 10.04.2002 - 4 K 537/02

    Bewertungsmaßstäbe für die schriftliche Eignungsprüfung nach § 37a StBerG;

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2012 - 2 K 1000/09
  • FG München, 07.12.2011 - 4 K 428/11

    Korrektorenbesprechungen verletzen nicht den Grundsatz der Chancengleichheit

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