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   BFH, 17.03.1999 - X B 160/98   

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https://dejure.org/1999,5878
BFH, 17.03.1999 - X B 160/98 (https://dejure.org/1999,5878)
BFH, Entscheidung vom 17.03.1999 - X B 160/98 (https://dejure.org/1999,5878)
BFH, Entscheidung vom 17. März 1999 - X B 160/98 (https://dejure.org/1999,5878)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassungsgrund - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Darlegungspflicht - Klärungsbedürftigkeit

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 163; FGO § 115 Abs. 2, 3
    Anforderungen an eine NZB; Billigkeitsprüfung nach § 163 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1303
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.08.1998 - X B 111/97

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungsanforderungen - Klärungsbedürftigkeit -

    Auszug aus BFH, 17.03.1999 - X B 160/98
    Statt substantiiert und in sich schlüssig die geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im wesentlichen nur in diesem Verfahren unbeachtliche Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhoben (s. dazu näher: z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, sowie vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.):.

    Die Behauptung, eine --noch dazu nicht konkret herausgearbeitete-- Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht (s. z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 210).

    Der Einwand schließlich, das FG habe es "unzutreffend abgelehnt", zu untersuchen, ob in der (auf die zeitliche Begrenzung der damals geltenden Vortragsregelung zurückzuführenden) unvollständigen Verlustberücksichtigung eine "korrekturbedürftige steuerliche Einzelungerechtigkeit vorliegt oder nicht", erschöpft sich in einem unbeachtlichen Angriff auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 210; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62).

  • BFH, 25.08.1998 - IX B 70/98

    Zulassungsgrund - Darlegungsanforderungen - Divergenz - Bezeichnungserfordernis

    Auszug aus BFH, 17.03.1999 - X B 160/98
    Statt substantiiert und in sich schlüssig die geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im wesentlichen nur in diesem Verfahren unbeachtliche Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhoben (s. dazu näher: z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, sowie vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.):.

    Die Kläger haben es versäumt, einem tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils einen ebensolchen gegenüberzustellen, auf dem eine der in der Beschwerdebegründung zitierten BFH-Entscheidungen beruht, wie dies im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 24. August 1998 VII B 151/98, BFH/NV 1999, 155, und in BFH/NV 1999, 213; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.).

  • BFH, 24.08.1998 - VII B 151/98

    Anfechtungsklage gegen Duldungsbescheid - Unentgeltliche Übertragung von

    Auszug aus BFH, 17.03.1999 - X B 160/98
    Die Kläger haben es versäumt, einem tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils einen ebensolchen gegenüberzustellen, auf dem eine der in der Beschwerdebegründung zitierten BFH-Entscheidungen beruht, wie dies im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 24. August 1998 VII B 151/98, BFH/NV 1999, 155, und in BFH/NV 1999, 213; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.).
  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BFH, 17.03.1999 - X B 160/98
    Zwar ist in der Beschwerdebegründung die Erkenntnis des BFH-Urteils vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 (BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297) angesprochen, daß mehrere Umstände, die, jeder für sich betrachtet, auch unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit hingenommen werden müssen, im Zusammenwirken sachliche Unbilligkeit ergeben können.
  • BFH, 24.04.1998 - X B 155/97

    Anforderungen an Beschwerdegründe bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 17.03.1999 - X B 160/98
    Statt substantiiert und in sich schlüssig die geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im wesentlichen nur in diesem Verfahren unbeachtliche Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhoben (s. dazu näher: z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, sowie vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.):.
  • BFH, 12.09.2007 - X B 18/03

    Rüge von Verfahrensmängeln: Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO; Vorliegen einer

    Dass systemimmanente Härten der Gesetzesanwendung auch im Rahmen der sachlichen Billigkeitsprüfung nach §§ 163, 227 AO prinzipiell hinzunehmen sind, ist als grundsätzlich geklärt anzusehen (BFH-Beschlüsse vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303; in BFH/NV 2002, 1603).
  • BFH, 24.07.2002 - VI B 205/99

    Billigkeitsmaßnahme; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Dass systemimmanente Härten der Gesetzesanwendung auch im Rahmen der sachlichen Billigkeitsprüfung nach §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) prinzipiell hinzunehmen sind, kann dagegen als grundsätzlich geklärt angesehen werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303).

    Der Kläger hat insbesondere versäumt, einen tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils einem ebensolchen gegenüberzustellen, auf dem eine der in der Beschwerdebegründung zitierten BFH-Entscheidungen beruht, wie dies im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. erforderlich ist (s. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1303).

  • BFH, 16.07.2008 - X S 28/08

    Neuregelung des Vertretungszwangs - Prozesskostenhilfe - Vorliegen der

    Dass systemimmanente Härten der Gesetzesanwendung auch im Rahmen der sachlichen Billigkeitsprüfung nach §§ 163, 227 AO prinzipiell hinzunehmen sind, kann als grundsätzlich geklärt angesehen werden (BFH-Beschluss vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303).
  • BFH, 06.11.2008 - IX B 145/08

    Behauptete fehlerhafte Versagung eines Erlasses kein Zulassungsgrund

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat insoweit stets die Auffassung vertreten, dass systemimmanente Härten der Gesetzesanwendung auch im Rahmen der sachlichen Billigkeitsprüfung nach § 227 AO prinzipiell hinzunehmen sind (z.B. BFH-Urteil vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303, m.w.N.).
  • BFH, 24.11.1999 - X B 87/99

    Prüfungsanordnung

    Die geltend gemachte Abweichung vom BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86 (BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322) ist nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise, d.h. durch Gegenüberstellung abstrakter, die Divergenzentscheidung einerseits und das angefochtene Urteil andererseits tragender Rechtssätze zu einer konkreten Rechtsfrage bezeichnet worden (s. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303, 1304, und vom 19. Mai 1999 X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495, 1496; Gräber, a.a.O., Rz. 63).
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