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   BFH, 30.03.1999 - VIII R 30/96   

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https://dejure.org/1999,8326
BFH, 30.03.1999 - VIII R 30/96 (https://dejure.org/1999,8326)
BFH, Entscheidung vom 30.03.1999 - VIII R 30/96 (https://dejure.org/1999,8326)
BFH, Entscheidung vom 30. März 1999 - VIII R 30/96 (https://dejure.org/1999,8326)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen - Werbungskosten - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Schuldzinsen - Einnahmerzielungsabsicht

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 20; ; FGO § 126 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7
    Einkünfte aus Kapitalvermögen; Schuldzinsen als WK; Einkünfteerzielungsabsicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 19 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 7
    Darlehen; Kapitaleinkünfte; Nachträgliche Werbungskosten; Rückgewähr; Schuldzinsen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1321
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 14/93

    Schuldzinsenabzug bei refinanzierten Darlehen

    Auszug aus BFH, 30.03.1999 - VIII R 30/96
    Der Werbungskostenabzug ist jedoch grundsätzlich nur solange möglich, bis die zur Einkünfteerzielung führende Tätigkeit oder das ihr zugrunde liegende Rechtsverhältnis endet (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1994 VIII R 14/93, BFH/NV 1995, 377, unter 2., m.w.N.).

    Beim Gläubiger kann von einer Absicht zur Erzielung von Einnahmenüberschüssen nur solange ausgegangen werden, bis er von der voraussichtlich anhaltenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis erlangt hat (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 377, unter 2. a).

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94

    Zum Abzug von Schuldzinsen für ein mit Kredit finanziertes Berlin-Darlehen als

    Auszug aus BFH, 30.03.1999 - VIII R 30/96
    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94 (BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424, unter 2. a, cc der Gründe).

    Die auf den entsprechenden Teil des Refinanzierungsdarlehens (25,5 %) entfallenden Schuldzinsen stellen daher zwar keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mehr dar, wohl aber Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. Senatsurteil in BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424, unter 2. b, cc der Gründe).

  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 98/90

    Zulässigkeit des Abzugs nachträglicher Werbungskosten - Refinanzierungskosten für

    Auszug aus BFH, 30.03.1999 - VIII R 30/96
    Dies hat der Senat im Anschluß an das nicht veröffentlichte BFH-Urteil vom 23. Februar 1984 IV R 245/80 bereits für ein wegen Konkurses über das Vermögen des Schuldners wirtschaftlich wertlos gewordenes Darlehen ausgesprochen (BFH-Urteil vom 10. November 1992 VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468; vgl. ferner auch Senatsurteil vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234).

    Ist ungewiß, ob die Einnahmenerzielungsabsicht fortbestand, entfällt der Werbungskostenabzug; denn die Absicht zur Einnahmenerzielung muß anhand objektiver Umstände feststellbar sein (Senatsurteil in BFH/NV 1993, 468, unter 1. e).

  • BFH, 23.02.1984 - IV R 245/80
    Auszug aus BFH, 30.03.1999 - VIII R 30/96
    Dies hat der Senat im Anschluß an das nicht veröffentlichte BFH-Urteil vom 23. Februar 1984 IV R 245/80 bereits für ein wegen Konkurses über das Vermögen des Schuldners wirtschaftlich wertlos gewordenes Darlehen ausgesprochen (BFH-Urteil vom 10. November 1992 VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468; vgl. ferner auch Senatsurteil vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234).
  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 100/87

    Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung durch Ausfall eines

    Auszug aus BFH, 30.03.1999 - VIII R 30/96
    Dies hat der Senat im Anschluß an das nicht veröffentlichte BFH-Urteil vom 23. Februar 1984 IV R 245/80 bereits für ein wegen Konkurses über das Vermögen des Schuldners wirtschaftlich wertlos gewordenes Darlehen ausgesprochen (BFH-Urteil vom 10. November 1992 VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468; vgl. ferner auch Senatsurteil vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

    Nach Ausfall einer refinanzierten Darlehensforderung sind die Schuldzinsen nach ständiger Rechtsprechung des BFH aber gleichfalls nicht mehr als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 30. März 1999 VIII R 30/96, BFH/NV 1999, 1321, unter II. 1., m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - finanzielle Schwierigkeiten, Zwangsverwaltung

    c) Sollte sich die Klägerin nach der im zweiten Rechtsgang gewonnenen Überzeugung des FG seinerzeit noch nicht entschieden haben, ob das Grundstück mit dem geplanten Hotel garni verkauft oder langfristig vermietet werden soll, so fehlt es an der Einkunftserzielungsabsicht (z.B. BFH-Urteile vom 15. September 1992 XI R 15/91, BFH/NV 1994, 301, m.w.N.; vom 30. März 1999 VIII R 30/96, BFH/NV 1999, 1321).
  • FG München, 16.10.2002 - 9 K 59/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapiatalvermögen;

    Beim Gläubiger kann von der Absicht zur Erzielung von Einnahmenüberschüssen nur solange ausgegangen werden, bis er von der voraussichtlich anhaltenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis erlangt hat (BFH in BFH/NV 1995, 377; BFH vom 30. März 1999 VIII R 30/96, BFH/NV 1999, 1321 ).
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