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   BFH, 23.04.1999 - VII B 300/98   

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https://dejure.org/1999,6999
BFH, 23.04.1999 - VII B 300/98 (https://dejure.org/1999,6999)
BFH, Entscheidung vom 23.04.1999 - VII B 300/98 (https://dejure.org/1999,6999)
BFH, Entscheidung vom 23. April 1999 - VII B 300/98 (https://dejure.org/1999,6999)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verwendung eines Kopfbogens - Vertretungszwang - Ordnungsgemäße Vertretung - Einlegung der Beschwerde

  • Judicialis

    StBerG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
    Postulationsfähigkeit; Partnerschaftsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1361
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 154/97

    Steuerberatung durch Partnerschaftsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.04.1999 - VII B 300/98
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Juli 1998 VII R 154/97 (BFHE 187, 153, BStBl II 1998, 692) ausgeführt hat, ist Zurechnungssubjekt des prozessualen Handelns einer Partnerschaftsgesellschaft die Partnerschaft selbst als ein der juristischen Person weitgehend angenähertes eigenständiges Rechtsgebilde.

    Ebensowenig wie das Handeln der Partnerschaft deshalb, selbst wenn sie bei der Hilfeleistung in Steuersachen durch einen Partner tätig wird, welcher Steuerberater oder Rechtsanwalt ist, nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes als befugt angesehen werden kann (Urteil des Senats in BFHE 187, 153, BStBl II 1998, 692), kann ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel, selbst wenn dabei einer ihrer Partner tätig wird, welcher Rechtsanwalt oder Steuerberater ist, als i.S. des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater eingelegt angesehen werden.

  • BFH, 26.02.1999 - XI R 66/97

    Prozeßvertretung durch Partnerschaftsgesellschaften

    Auszug aus BFH, 23.04.1999 - VII B 300/98
    Denn die Beschwerde ist von einer Partnerschaftsgesellschaft eingelegt worden, die nicht zu den nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG vor dem BFH vertretungsbefugten Personen gehört (Beschluß des BFH vom 26. Februar 1999 XI R 66/97, BFHE ..., ...).
  • BFH, 09.11.1988 - II R 20/86

    Nichtzulassungsbeschwerde - Steuerberatungsgesellschaft - Brief - Kopfbogen -

    Auszug aus BFH, 23.04.1999 - VII B 300/98
    Wird nämlich ein Rechtsmittel auf dem Kopfbogen einer Steuerberatungsgesellschaft, sei diese juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, eingelegt und zudem --wie hier die Beschwerdeschrift-- in der Wir-Form abgefaßt, so ist ein solcher Schriftsatz im allgemeinen der betreffenden Gesellschaft zuzurechnen, sofern nicht sonstige Merkmale --etwa eine ausdrückliche Klarstellung im Rubrum des Schriftsatzes, daß der unterzeichnete Rechtsanwalt oder Steuerberater als Bevollmächtigter auftritt-- die Schlußfolgerung gestatten, daß die Rechtsbehelfsschrift trotz der Verwendung des Briefbogens einer vor dem BFH nicht vertretungsbefugten Gesellschaft einer natürlichen Person zuzurechnen ist, die nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG vor dem BFH auftreten darf (vgl. u.a. Beschluß des BFH vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109).
  • BFH, 01.12.1994 - VII R 61/94

    Erfüllung des Erfordernisses des Vertretungszwanges bei Revisionseinlegung durch

    Auszug aus BFH, 23.04.1999 - VII B 300/98
    Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung unwirksam (vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1994 VII R 61/94, BFH/NV 1995, 426).
  • BFH, 29.04.1981 - I R 24/81

    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Kommanditgesellschaft - Vertretungsberechtigung

    Auszug aus BFH, 23.04.1999 - VII B 300/98
    Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ebenso unzulässig wie es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bei Rechtsmitteln der Fall ist, die von einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person, insbesondere einer GmbH, eingelegt werden (BFH-Entscheidungen vom 29. April 1981 I R 24/81, BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651, und vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121).
  • BFH, 29.06.2000 - III B 100/99

    Postulationsfähigkeit; Partnerschaftsgesellschaft

    Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, ist die betreffende Prozesshandlung unwirksam (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 23. April 1999 VII B 300/98, BFH/NV 1999, 1361; Urteil vom 26. Februar 1999 XI R 66/97, BFHE 188, 13, BStBl II 1999, 363, ständige Rechtsprechung), und zwar auch dann, wenn --wie im Streitfall-- der Beschwerdeschriftsatz nicht direkt an den BFH, sondern gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 FGO an das FG gerichtet war und dort eingereicht wurde (vgl. Senatsentscheidung vom 29. Juli 1996 III R 11/96, BFH/NV 1997, 141).

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision ist von einer Partnerschaftsgesellschaft vorgelegt worden; diese gehört nicht zu den nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG vor dem BFH vertretungsbefugten Personen (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 I R 6/99, BFHE 189, 1, BStBl II 1999, 666; in BFHE 188, 13, BStBl II 1999, 363; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1361).

    Legt eine Partnerschaftsgesellschaft ein Rechtsmittel ein, ist dieses selbst dann als unzulässig zu werten, wenn dabei ein der Gesellschaft angehörender Partner tätig wird, welcher als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu den vor dem BFH gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigten Berufsträgern gehört (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1361; BFH-Urteile in BFHE 189, 1, BStBl II 1999, 666; in BFHE 188, 13, BStBl II 1999, 363).

  • BFH, 18.05.2000 - V R 17/00

    Vertretungszwang - Partnerschaftsgesellschaft - Vertretungsbefugnis

    Eine Partnerschaftsgesellschaft --die hier für die Klägerin und Revisionsklägerin Revision eingelegt hat-- ist von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1999 XI R 66/97, BFHE 188, 13, BStBl II 1999, 363, und vom 23. April 1999 VII B 300/98, BFH/NV 1999, 1361).
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