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   BFH, 27.04.1999 - III R 49/97   

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https://dejure.org/1999,9393
BFH, 27.04.1999 - III R 49/97 (https://dejure.org/1999,9393)
BFH, Entscheidung vom 27.04.1999 - III R 49/97 (https://dejure.org/1999,9393)
BFH, Entscheidung vom 27. April 1999 - III R 49/97 (https://dejure.org/1999,9393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Agrargenossenschaft - Investitionszulage - Viehbewertung - Milchkuh - Herstellungskosten - Anschaffungskosten

  • Judicialis

    InvZulG § 2 Satz 1; ; InvZulG § 4 Abs. 2 Nr. 1; ; InvZulG § 4b; ; EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; ; FGO § 122 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1, 2
    InvZul; zulagenschädliches Ausscheiden zuchtuntauglicher Kühe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1382
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.04.1994 - III R 64/91

    Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die vor Ablauf des

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 49/97
    Die Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711) sehe einen Veräußerungserlös von mehr als 40 bis 50 v.H. der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bei der Beurteilung eines zulagenschädlichen Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen als bedeutsam an.

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibregelungen in anderen Zulagevorschriften nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von der dreijährigen Bindungsfrist zugelassen (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat eine Ausnahme von der Verbleibregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1982 bzw. 1986 als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter z.B. aus testspezifischen Gründen vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums ihre Tauglichkeit für den Betrieb des Investors verlieren und zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert werden (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1995, 545).

    Erlöse zwischen 40 bis 50 v.H. der aufgewendeten Anschaffungskosten hat der BFH bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Anlagevermögen des Betriebes jedenfalls als zulagenschädlich beurteilt (vgl. Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1988, 741).

  • BFH, 05.05.1988 - III R 181/83

    Anspruch auf eine Regionalzulage für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 49/97
    Insoweit handelt es sich um typisierende Regelungen, die nach ihrem Charakter nur in seltenen Fällen Ausnahmen erlauben (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741).

    Erlöse zwischen 40 bis 50 v.H. der aufgewendeten Anschaffungskosten hat der BFH bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Anlagevermögen des Betriebes jedenfalls als zulagenschädlich beurteilt (vgl. Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1988, 741).

  • BFH, 26.08.1994 - III R 75/92

    Einhaltung einer Bindungsfrist an die erworbenen Wirtschaftsgüter bei

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 49/97
    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibregelungen in anderen Zulagevorschriften nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von der dreijährigen Bindungsfrist zugelassen (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat eine Ausnahme von der Verbleibregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1982 bzw. 1986 als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter z.B. aus testspezifischen Gründen vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums ihre Tauglichkeit für den Betrieb des Investors verlieren und zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert werden (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1995, 545).

  • BFH, 09.12.1988 - III R 72/86

    Vergleichsvolumen - Zuchtrind - Selbst aufgezogene Zuchtrinder - Herstellung -

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 49/97
    Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 9. Dezember 1988 III R 72/86 (BFHE 155, 438, BStBl II 1989, 244) zu § 4b InvZulG 1982 ausgeführt, aus biologischen Gründen betrage die Fertigstellung weiblicher Zuchtrinder regelmäßig mehr als zwei Jahre.
  • BFH, 15.05.1997 - III R 143/93

    Herstellungskosten einer Kuh sind die Aufwendungen für das Jungtier von der

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 49/97
    Der Senat hat als Herstellungskosten eines Zuchtrindes die Aufwendungen für Jungtiere von der Geburt bis zum ersten Abkalben angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575).
  • Drs-Bund, 11.03.1991 - BT-Drs 12/219
    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 49/97
    Auch in § 2 Satz 1 InvZulG 1991 und 1993 hat der Gesetzgeber eine zeitliche Bindung von drei Jahren festgelegt, um die Verwirklichung der gesetzlich verfolgten Ziele sicherzustellen (BTDrucks 12/219, S. 21).
  • BFH, 09.12.1999 - III R 49/97

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts

    Mit Beschluss vom 27. April 1999 III R 49/97 (BFH/NV 1999, 1382) hat der erkennende Senat das BMF gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, und um Stellungnahme dazu gebeten, welche Untergrenze für den nach der Rechtsprechung beim vorzeitigen Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes als zulagenschädlich anzunehmenden "wirtschaftlich gewichtigen Veräußerungserlös" festzulegen und wo die äußerste zeitliche Grenze für die Herstellung von Milchkühen anzusetzen sei.

    Er hat deshalb verschiedene Alternativen, wie er sie überwiegend bereits in dem Beschluss in BFH/NV 1999, 1382 angesprochen hatte, erwogen.

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