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   BFH, 29.04.1999 - V R 101/98   

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https://dejure.org/1999,8437
BFH, 29.04.1999 - V R 101/98 (https://dejure.org/1999,8437)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1999 - V R 101/98 (https://dejure.org/1999,8437)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1999 - V R 101/98 (https://dejure.org/1999,8437)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bautenschutz - Erlöschen der Steuerschuld - Korrekturregelung - Beiladung eines Beteiligten - Begrenzung der Verjährung

  • Judicialis

    AO 1977 § 174 Abs. 5 Satz 2; ; AO 1977 § ... 174 Abs. 4 und 5; ; AO 1977 § 170 Abs. 1; ; AO 1977 § 171; ; AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 1; ; AO 1977 § 174 Abs. 5 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassene Beiladung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1443
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.10.1998 - V B 79/98

    Unterlassene Beiladung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - V R 101/98
    Mit der vom Senat zugelassenen Revision (Beschluß vom 2. Oktober 1998 V B 79/98, BFH/NV 1999, 442) rügt das FA einen Verfahrensmangel.

    Das FA hat einen Verfahrensmangel geltend gemacht (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 442) und die Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO).

  • BFH, 10.05.1990 - V R 17/85

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - V R 101/98
    Aufgrund des für die Prüfung maßgebenden rechtlichen Standpunkts des FG (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201) ist das Vorliegen des gerügten Verfahrensmangels zu bejahen.
  • BFH, 28.11.1990 - V R 31/85

    Zur Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei einer im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - V R 101/98
    Zur Begründung der Klageabweisung führte das FG im wesentlichen aus: Die Unternehmereigenschaft sei danach zu bestimmen, wer die Leistung ausgeführt habe; das sei in Zweifelsfällen derjenige, der gegenüber dem Leistungsempfänger nach außen als Leistender auftrete (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1990 V R 31/85, BFHE 164, 134, BStBl II 1991, 381).
  • BFH, 24.11.1995 - X B 221/94

    Beiladung eines Dritten zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - V R 101/98
    Die Beiladung des Dritten nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 ist nur entbehrlich, wenn feststeht, daß es zu einer Heranziehung --z.B. wegen Verjährung-- nicht mehr kommen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 24. November 1995 X B 221/94, BFH/NV 1996, 382).
  • BFH, 22.10.2007 - VIII B 55/07

    Beiladung - im Falle der Insolvenz einer Zahnärztin

    Eine Beiladung kommt indes --ausnahmsweise-- dann nicht in Betracht, wenn rechtliche Interessen des Dritten durch die Entscheidung des FG über die Klage des Steuerpflichtigen eindeutig nicht berührt sein können (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1999 V R 101/98, BFH/NV 1999, 1443; vom 22. September 1993 X R 20/91, BFH/NV 1994, 523, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2004 I B 137/04, BFH/NV 2005, 835; vom 22. Oktober 2001 XI B 16/00, BFH/NV 2002, 308).
  • BFH, 07.04.2003 - III B 127/02

    Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO; Beschwerde

    Die der Rechtswahrung dienende Drittbeteiligung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn eindeutig feststeht, dass es zu einer Heranziehung des Dritten, z.B. wegen Festsetzungsverjährung, nicht mehr kommen, dieser also eindeutig rechtlich nicht betroffen sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1999 V R 101/98, BFH/NV 1999, 1443, 1444; in BFH/NV 1997, 659, 660, m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 1056; vom 24. November 1995 X B 221/94, BFH/NV 1996, 382, m.w.N.).
  • FG Münster, 18.11.2010 - 3 K 682/08

    Hinzuziehung eines vormals am Einspruchsverfahren beider Ehegatten beteiligten

    Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen kann der Senat im übrigen auch nicht feststellen, dass gegenüber der Klägerin bezüglich der Einkommensteuerfestsetzung 1998 tatsächlich offensichtlich Festsetzungsverjährung eingetreten ist, die eine Hinzuziehung auf jeden Fall unmöglich machen würde (vgl. dazu BFH - Urteil vom 29.04.1999 V R 101/98, BFH/NV 1999, 1443, und BFH - Beschluss vom 10.02.2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832).
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