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   BFH, 10.06.1999 - IV B 126/98   

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https://dejure.org/1999,5562
BFH, 10.06.1999 - IV B 126/98 (https://dejure.org/1999,5562)
BFH, Entscheidung vom 10.06.1999 - IV B 126/98 (https://dejure.org/1999,5562)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 1999 - IV B 126/98 (https://dejure.org/1999,5562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlich geförderter Wohnungsbau - Hafteinlagen der Kommanditisten - Verlustvortragskonten - Gewinnfeststellungserklärung - Ausgleichsfähige Verluste - Verrechenbare Verluste - Verlustausgleich

  • Judicialis

    EStG § 15a; ; EStG § 15a Abs. 1 Satz 3; ; EStG § 15a Abs. 1; ; EStG § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3; ; EStG § 15a Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; HGB § 171 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erweiterter Verlustausgleich i.S.d. § 15 a EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1461
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.08.1993 - IV R 112/91

    Zum erweiterten Verlustausgleich bei erstmaliger Anwendung des § 15a EStG auf

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IV B 126/98
    Ebenso sei beim erweiterten Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG auf die Haftungslage am Bilanzstichtag Ende 1995 abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1993 IV R 112/91, BFHE 172, 430, BStBl II 1994, 627).

    Denn mit dem erweiterten Verlustausgleich wird dieser Effekt des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe der Differenz zwischen Pflichteinlage und tatsächlich geleisteter Einlage vorweggenommen (Senatsurteil in BFHE 172, 430, BStBl II 1994, 627; R 138d Abs. 3 Satz 8 der Einkommensteuer-Richtlinien 1998; a.A. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 15a Rz. 182).

    Denn für den erweiterten Verlustausgleich stellt das Gesetz nur auf die Haftungslage an den Bilanzstichtagen der Wirtschaftsjahre ab, in denen § 15a EStG anzuwenden ist (Senatsurteil in BFHE 172, 430, BStBl II 1994, 627).

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IV B 126/98
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94 (BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226) sei nicht einschlägig, denn dort seien zusätzliche Einlagen beurteilt worden.

    Werden in dem Verlustentstehungsjahr Einlagen geleistet, ist der Verlust in Höhe der Einlagen ausgleichsfähig, denn in Höhe des Einlagebetrags ist das Entstehen oder die Erhöhung eines negativen Kontostands des Kapitalkontos unterblieben (Senatsurteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226).

  • BFH, 13.10.1988 - IV R 220/85

    1. Zur Frage, ob private Differenzgeschäfte für sich allein als gewerbliche

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IV B 126/98
    Es besteht kein öffentliches Interesse an einer Sicherheitsleistung, wenn mit Gewißheit oder großer Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache ein günstiger Prozeßausgang für den Steuerpflichtigen zu erwarten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Dezember 1969 V B 115-116/69, BFHE 97, 240, BStBl II 1970, 127, und vom 13. Oktober 1988 IV R 220/85, BFHE 154, 532, BStBl II 1989, 39).
  • BFH, 22.12.1969 - V B 115/69

    Rechtmäßigkeit einer Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer - Anordnung einer

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IV B 126/98
    Es besteht kein öffentliches Interesse an einer Sicherheitsleistung, wenn mit Gewißheit oder großer Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache ein günstiger Prozeßausgang für den Steuerpflichtigen zu erwarten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Dezember 1969 V B 115-116/69, BFHE 97, 240, BStBl II 1970, 127, und vom 13. Oktober 1988 IV R 220/85, BFHE 154, 532, BStBl II 1989, 39).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

    Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nicht nur voraus, dass durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sondern erfordert zudem die Feststellung, in welcher Höhe die Außenhaftung des Kommanditisten dessen geleistete Einlage überschreitet; hinzu kommt, dass dieser Ausgangsbetrag sowohl mit Rücksicht auf die in den einzelnen Wj zugerechneten ausgleichsfähigen Verluste als auch im Hinblick auf spätere Einlagen --einschließlich der Rückwirkungen auf die Grundregel des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 10. Juni 1999 IV B 126/98, BFH/NV 1999, 1461, sowie nachfolgend Abschn. II.5.a der Gründe)-- fortzuschreiben ist.

    Da in diesem Umfang die in das negative Kapitalkonto geleistete Einlage dem Kommanditisten selbst dann keine ausgleichsfähigen Verluste vermittelt, wenn die Verluste im Wj der Einlage entstehen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1461), entfällt hiermit zugleich auch die Rechtfertigung dafür, einen Korrekturposten für die Anerkennung ausgleichsfähiger Verluste in den folgenden Wj anzusetzen.

  • BFH, 18.05.2017 - IV R 36/14

    Kein Verlustausgleich bei negativem Kapitalkonto in Folge der Aufstellung einer

    Mit dem erweiterten Verlustausgleich wird dieser Effekt des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe der Differenz zwischen der bedungenen Einlage und der tatsächlich geleisteten Einlage vorweggenommen (BFH-Beschluss vom 10. Juni 1999 IV B 126/98, BFH/NV 1999, 1461, unter 1.).
  • BFH, 29.11.2004 - V B 78/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in sog. "Karussellen"

    b) Das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung muss im Streitfall nicht ausnahmsweise zurücktreten, denn es ist --entgegen der Auffassung des FG-- weder mit Gewissheit noch mit großer Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache ein günstiger Prozessausgang für den Steuerpflichtigen zu erwarten (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juni 1999 IV B 126/98, BFH/NV 1999, 1461; vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795).
  • BFH, 11.10.2007 - IV R 38/05

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Sacheinlage nicht in jedem Fall

    Wird die Einlage dann später geleistet, wird hierdurch kein zusätzliches Verlustausgleichspotential geschaffen (Senatsentscheidungen vom 10. Juni 1999 IV B 126/98, BFH/NV 1999, 1461, und vom 19. April 2007 IV R 70/04, BFH/NV 2007, 1966; R 15a Abs. 3 Satz 8 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--; Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15a Rz 182).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06

    Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen - Korrekturposten - gesetzliche

    Da in diesem Umfang die in das negative Kapitalkonto geleistete Einlage dem Kommanditisten selbst dann keine ausgleichsfähigen Verluste vermittele, wenn die Verluste im Wirtschaftsjahr der Einlage entstünden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. Juni 1999 IV B 126/98, BFH/NV 1999, 1461), entfalle hiermit zugleich auch die Rechtfertigung dafür, einen Korrekturposten für die Anerkennung ausgleichsfähiger Verluste in den folgenden Wirtschaftsjahren anzusetzen.
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 70/04

    Minderung des erweiterten Verlustausgleichs des Kommanditisten bei Bestehen einer

    Das FA weist zutreffend darauf hin, dass das dem allgemein anerkannten Grundsatz widerspräche, demzufolge mit dem erweiterten Verlustausgleich der Effekt des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe der Differenz zwischen Pflichteinlage und tatsächlich geleisteter Einlage vorweggenommen wird, die spätere haftungsbeendende Einlage also kein zusätzliches Verlustausgleichspotential schafft (Senatsbeschluss vom 10. Juni 1999 IV B 126/98, BFH/NV 1999, 1461; R 15a Abs. 3 Satz 8 EStR; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15a Rz 182).
  • FG Hessen, 31.05.2007 - 3 V 2917/05

    Merkmale einer Einlagenleistung i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG

    So hat er in seinem Beschluss vom 10.06.1999 IV B 126/98 (BFH/NV 1999, 1461) - unter Hinweis auf die Regelung in R 138d Abs. 3 Satz 8 EStR - ausgeführt: Sei der Betrag der noch ausstehenden Einlage durch den Ansatz von ausgleichsfähigen Verlusten erreicht, führten spätere Zahlungen auf die Einlageverpflichtung nicht mehr dazu, dass weitere Verluste ausgleichsfähig würden.
  • FG Thüringen, 28.09.2000 - II 281/99

    Haftung des Geschäftsführers einer portugiesischen Baufirma für Lohnsteuer;

    Es besteht dann kein öffentliches Interesse an einer Sicherheitsleistung (Beschluss des BFH vom 10. Juni 1999 VI B 126/98, BFH/NV 1999, 1461 unter Verweis auf die Urteile des BFH vom 22. Dezember 1969 V B 115-116/69, BFHE 97, 240, BStBl II 1970, 127, und vom 13. Oktober 1988 IV R 220/85, BFHE 154, 532 , BStBl II 1989, 39).
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