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   BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98   

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https://dejure.org/1999,3239
BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98 (https://dejure.org/1999,3239)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1999 - VII B 343/98 (https://dejure.org/1999,3239)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1999 - VII B 343/98 (https://dejure.org/1999,3239)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberaterprüfung - Schriftliche Prüfungsarbeiten - Nichtsbestehen der Prüfung - Übersteigerte Prüfungsanforderungen - Bewertungsschema

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; AppOÄ § 14 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 37a
    Bewertung von Prüfungsleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notenbildung - Vergleich zwischen Leistungen mehrerer Prüflinge - Durchschnittswerte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 290
  • BFH/NV 1999, 1517
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98
    Die angebliche Abweichung des Urteils des FG von den Beschlüssen des BVerfG vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83 (BVerfGE 84, 34) und 1 BvR 1529/84 und 138/87 (BVerfGE 84, 59) liegt jedenfalls nicht vor.

    In dem Beschluß in BVerfGE 84, 34 hat das BVerfG die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bewertungsspielraum der Prüfungsbehörden für mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vereinbar erklärt, soweit es um prüfungsspezifische Bewertungen geht --also das auf Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und fallbezogen anwenden müssen, beruhende Urteil insbesondere über die Schwierigkeit der Prüfungsaufgabe und über die Benotung der Leistung des einzelnen Prüflings--.

    Insoweit hat das BVerfG den Prüfungsbehörden ausdrücklich eine Letztentscheidungskompetenz zugebilligt (BVerfG-Beschluß in BVerfGE 84, 34, 53), wenn auch deren Bewertungsspielraum Grenzen habe.

    Es hat zwar in seiner Entscheidung einleitend die gerichtlichen Prüfungsmaßstäbe mit einer Formel beschrieben, die das BVerfG (in BVerfGE 84, 34, 54) als so abstrakt gekennzeichnet hat, daß sie die von Verfassungs wegen erforderliche Kontrolldichte noch nicht erkennen lasse.

    Sie stimmt auch mit der Rechtsprechung des BVerwG überein, das unter Hinweis u.a. auf die unterschiedliche Persönlichkeit der einzelnen Prüfer, deren "Gleichschaltung" nicht möglich und rechtlich auch nicht geboten sei, in unterschiedlichen Mißerfolgsquoten kein Indiz für Prüfungsfehler sieht (BVerwG-Beschluß vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 245) und davon, soweit ersichtlich, auch in seiner neueren Rechtsprechung nicht abgerückt ist; es hat vielmehr in den Entscheidungen vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92 (Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320) und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94 (Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338) betont, unbeschadet der Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 84, 34 sei daran festzuhalten, daß komplexe prüfungsspezifische Bewertungen --z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung-- im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens von den Prüfern getroffen werden müßten und daß diesen nach wie vor ein entsprechender Bewertungsspielraum zuzubilligen ist; insofern könnten die Gerichte nur in der bisher üblichen Weise darüber befinden, ob die Grenzen dieses Bewertungsspielraums verletzt worden sind.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98
    Die angebliche Abweichung des Urteils des FG von den Beschlüssen des BVerfG vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83 (BVerfGE 84, 34) und 1 BvR 1529/84 und 138/87 (BVerfGE 84, 59) liegt jedenfalls nicht vor.

    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner Abweichung von dem BVerfG-Beschluß in BVerfGE 84, 59 rügt, ist weder dargelegt noch erkennbar, welcher über die vorgenannte Entscheidung hinausgehende, einschlägige Rechtssatz in dieser Entscheidung aufgestellt worden sein sollte und inwiefern er zu den vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssätzen im Widerspruch stehen könnte.

  • BFH, 30.01.1979 - VII R 13/78

    Prüfungsanforderung - Sachfremde Erwägung - Bewertungsmaßstab - Durchfallquote

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98
    Der Senat hat an der Notwendigkeit, dies nachzuprüfen, insbesondere auch in seinen Urteilen vom 30. Januar 1979 VII R 13/78 (BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417) sowie vom 8. April 1986 VII R 9/84 (BFH/NV 1986, 768) und vom 7. Juli 1983 VII R 130/82 (nicht veröffentlicht --NV--) festgehalten.

    Der Senat hat jedoch seit dem Urteil in BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417 betont, die Höhe der Quote der Bewerber, welche die Prüfung nicht bestanden haben, könne allenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, ob die von den Prüfern gestellten Anforderungen ausreichend an Ziel und Zweck der Prüfung ausgerichtet gewesen seien; sie sei niemals allein ausreichend, um den Schluß darauf zu gestatten, die Prüfer hätten sachfremde Erwägungen angestellt.

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98
    Ohne Erfolg versucht der Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO damit zu erstreiten, daß er vorträgt, das FG habe nicht "den Gedankengang des BVerfG aus dem Beschluß vom 14. März 1989 1 BvR 1033/82 und 174/84 (BVerfGE 80, 1) berücksichtigt".

    Denn die ärztliche Prüfung, auf die sich der Beschluß des BVerfG in BVerfGE 80, 1 bezieht, wendet ein Antwort-Wahl-Verfahren an, so daß nach Abgabe der Prüfungsbögen keine wertende Beurteilung der Prüfungsleistung mehr stattfindet, sondern nur die Zahl der richtigen Antworten des Prüflings festzustellen und aufgrund dieser Feststellung nach einer generell und abstrakt festgelegten Regel über die Bewertung der Prüfungsleistung zu entscheiden ist. Die Steuerberaterprüfung wendet hingegen kein Antwort-Wahl-Verfahren an, auch wenn sie --wie es der Lösung einfacher, im wesentlichen rechtsdogmatischer Aufgaben eigentümlich ist-- den Prüflingen weniger Antwortspielräume läßt als andere Prüfungen und auch wenn in der Steuerberaterprüfung im allgemeinen starkes Gewicht auf der Benennung und Anwendung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften liegt (vgl. Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, nicht veröffentlicht).

  • BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98

    Revisionsverfahren, neue Tatsachen; Steuerberaterprüfung - Kontrolle von

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98
    Denn die ärztliche Prüfung, auf die sich der Beschluß des BVerfG in BVerfGE 80, 1 bezieht, wendet ein Antwort-Wahl-Verfahren an, so daß nach Abgabe der Prüfungsbögen keine wertende Beurteilung der Prüfungsleistung mehr stattfindet, sondern nur die Zahl der richtigen Antworten des Prüflings festzustellen und aufgrund dieser Feststellung nach einer generell und abstrakt festgelegten Regel über die Bewertung der Prüfungsleistung zu entscheiden ist. Die Steuerberaterprüfung wendet hingegen kein Antwort-Wahl-Verfahren an, auch wenn sie --wie es der Lösung einfacher, im wesentlichen rechtsdogmatischer Aufgaben eigentümlich ist-- den Prüflingen weniger Antwortspielräume läßt als andere Prüfungen und auch wenn in der Steuerberaterprüfung im allgemeinen starkes Gewicht auf der Benennung und Anwendung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften liegt (vgl. Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 07.07.1983 - VII R 130/82
    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98
    Der Senat hat an der Notwendigkeit, dies nachzuprüfen, insbesondere auch in seinen Urteilen vom 30. Januar 1979 VII R 13/78 (BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417) sowie vom 8. April 1986 VII R 9/84 (BFH/NV 1986, 768) und vom 7. Juli 1983 VII R 130/82 (nicht veröffentlicht --NV--) festgehalten.
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98
    Sie stimmt auch mit der Rechtsprechung des BVerwG überein, das unter Hinweis u.a. auf die unterschiedliche Persönlichkeit der einzelnen Prüfer, deren "Gleichschaltung" nicht möglich und rechtlich auch nicht geboten sei, in unterschiedlichen Mißerfolgsquoten kein Indiz für Prüfungsfehler sieht (BVerwG-Beschluß vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 245) und davon, soweit ersichtlich, auch in seiner neueren Rechtsprechung nicht abgerückt ist; es hat vielmehr in den Entscheidungen vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92 (Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320) und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94 (Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338) betont, unbeschadet der Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 84, 34 sei daran festzuhalten, daß komplexe prüfungsspezifische Bewertungen --z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung-- im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens von den Prüfern getroffen werden müßten und daß diesen nach wie vor ein entsprechender Bewertungsspielraum zuzubilligen ist; insofern könnten die Gerichte nur in der bisher üblichen Weise darüber befinden, ob die Grenzen dieses Bewertungsspielraums verletzt worden sind.
  • BVerwG, 11.08.1998 - 6 B 49.98

    Prüferbezogene Statistiken

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98
    Der Gesetzgeber gehe offenbar davon aus, daß sich in solchen Gremien strenge und weniger strenge Bewertungen einzelner Prüfer so weit wie möglich ausgleichen (BVerwG-Beschluß vom 11. August 1998 6 B 49.98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1999, 74).
  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98
    Sie stimmt auch mit der Rechtsprechung des BVerwG überein, das unter Hinweis u.a. auf die unterschiedliche Persönlichkeit der einzelnen Prüfer, deren "Gleichschaltung" nicht möglich und rechtlich auch nicht geboten sei, in unterschiedlichen Mißerfolgsquoten kein Indiz für Prüfungsfehler sieht (BVerwG-Beschluß vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 245) und davon, soweit ersichtlich, auch in seiner neueren Rechtsprechung nicht abgerückt ist; es hat vielmehr in den Entscheidungen vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92 (Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320) und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94 (Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338) betont, unbeschadet der Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 84, 34 sei daran festzuhalten, daß komplexe prüfungsspezifische Bewertungen --z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung-- im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens von den Prüfern getroffen werden müßten und daß diesen nach wie vor ein entsprechender Bewertungsspielraum zuzubilligen ist; insofern könnten die Gerichte nur in der bisher üblichen Weise darüber befinden, ob die Grenzen dieses Bewertungsspielraums verletzt worden sind.
  • BVerwG, 06.11.1987 - 7 B 198.87

    Justizausbildung - Prüfungskommission - Vorsitzender - Mißerfolgsquote -

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98
    Sie stimmt auch mit der Rechtsprechung des BVerwG überein, das unter Hinweis u.a. auf die unterschiedliche Persönlichkeit der einzelnen Prüfer, deren "Gleichschaltung" nicht möglich und rechtlich auch nicht geboten sei, in unterschiedlichen Mißerfolgsquoten kein Indiz für Prüfungsfehler sieht (BVerwG-Beschluß vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 245) und davon, soweit ersichtlich, auch in seiner neueren Rechtsprechung nicht abgerückt ist; es hat vielmehr in den Entscheidungen vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92 (Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320) und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94 (Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338) betont, unbeschadet der Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 84, 34 sei daran festzuhalten, daß komplexe prüfungsspezifische Bewertungen --z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung-- im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens von den Prüfern getroffen werden müßten und daß diesen nach wie vor ein entsprechender Bewertungsspielraum zuzubilligen ist; insofern könnten die Gerichte nur in der bisher üblichen Weise darüber befinden, ob die Grenzen dieses Bewertungsspielraums verletzt worden sind.
  • BFH, 08.04.1986 - VII R 9/84

    Gerichtliche Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen - Der dem

  • BFH, 25.06.1963 - VII 18/62
  • BFH, 04.02.1964 - VII 35/63
  • BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98

    Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

    Der Senat hat zwar, wie bereits erwähnt, wiederholt entschieden, daß vom Gericht nachgeprüft werden kann, ob bei der Formulierung von Prüfungsfragen oder der Bewertung von Prüfungsleistungen überhöhte Anforderungen gestellt worden sind, so daß die Prüfung nicht mehr geeignet ist festzustellen, ob ein Bewerber in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben, sondern vielmehr davon auszugehen ist, daß die Prüfungsbewertung offenbar von sachfremden Erwägungen --u.U. einer versteckten Bedürfnisprüfung oder dem Zweck, Konkurrenz von den steuerberatenden Berufen abzuhalten-- beeinflußt ist (Urteile des Senats in HFR 1963, 375, und in HFR 1964, 467; vgl. dazu zuletzt den Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 111/98

    Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung

    Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist alleiniger Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung, ob die Leistung des Prüflings erkennen läßt, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; zuletzt Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, sowie Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99

    Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren

    Gerichte können nur darüber befinden, ob die äußersten Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten worden sind (vgl. statt aller Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, BFH/NV 1999, 1517).
  • FG Köln, 07.12.2011 - 2 K 1434/09

    Verfahrens- und Ermessensfehler

    Dementsprechend eigne sich auch der Vergleich von statistischen Daten nur bedingt für die Bewertung des Schwierigkeitsgrads der Klausur (BFH-Beschluss vom 5. Mai 1999, VII B 343/98).

    Diese prüfungsspezifischen Bewertungen, die vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft sind, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen, wenn auch deren Bewertungsspielraum Grenzen hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81, BVerfGE 84, 34; BFH-Beschluss vom 5. Mai 1999, VII B 343/98, BFH/NV 1999, 1517).

  • VG Lüneburg, 14.04.2016 - 6 A 449/14

    Beurteilungsfehler; erneute Durchführung; mündliche Prüfung; Neubewertung;

    Eine hohe Misserfolgsquote kann allenfalls als Indiz für das Vorliegen überzogener Anforderungen eingestuft werden (vgl. BFH, Beschl. v. 05.05.1999 - VII B 343/98 -, juris, Rn. 16).
  • FG Hamburg, 31.08.2005 - V 2/04

    Steuerberaterprüfung: Zum Vorliegen überspannter Prüfungsanforderungen

    Diese prüfungsspezifischen Bewertungen, die vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft sind, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen, wenn auch deren Bewertungsspielraum Grenzen hat (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, BVerfGE 84, 34 ; BFH, Beschluss vom 05.05.1999, VII B 343/98, BFH/NV 1999, 1517 ).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 22/99

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung

    Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist alleiniger Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung, ob die Leistung des Prüflings erkennen läßt, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; zuletzt Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, sowie Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502).
  • FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10

    Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung wegen Anwesenheit eines

    Zwar kann vom Gericht nachgeprüft werden, ob bei der Formulierung von Prüfungsfragen oder der Bewertung von Prüfungsleistungen überhöhte Anforderungen gestellt worden sind, sodass die Prüfung nicht mehr geeignet ist festzustellen, ob ein Bewerber in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die Prüfungsbewertung offenbar von sachfremden Erwägungen, etwa einer versteckten Bedürfnisprüfung oder dem Zweck, Konkurrenz von den steuerberatenden Berufen abzuhalten, beeinflusst ist (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, BFH/NV 1999, 1517 ).
  • VG Würzburg, 25.07.2007 - W 4 S 07.759

    Ehemaliger Bundeswehr-Übungsplatz; In Kommissionsliste aufgenommenes FFH-Gebiet;

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (U.v. 11.05.1999, NVwZ-RR 2000, 290 = NuR 2000, 165) hat den Bau einer Bahnverbindung zum Flughafen als effektive Verknüpfung der Verkehrsträger Luft und Schiene und die Verlagerung der Verkehrsströme von der Straße auf die Schiene als ein solches öffentliches Interesse angenommen.
  • FG Hamburg, 24.04.2003 - V 11/02

    Steuerberaterprüfung: Prüfungsgebühr und Anfechtung der Prüfungsentscheidung

    Diese prüfungsspezifischen Bewertungen, die vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft sind, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen, wenn auch deren Bewertungsspielraum Grenzen hat (BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 1 BvR 419/81, BVerfGE 84, 34 ; BFH, Beschluss vom 5.5.1999 VII B 343/98, BFH/NV 1999, 1517 ).
  • FG Niedersachsen, 15.06.2021 - 6 K 67/18

    Bewertung der Steuerberaterprüfung eines Prüflings durch Notenvergabe

  • VG Göttingen, 05.09.2002 - 1 A 1088/00

    Nichtbestehen eines Wirtschaftsprüferexamens; Anspruch auf Neubewertung einer

  • FG Hamburg, 26.04.2006 - V 1/04

    Steuerberaterprüfung: Bewertung der Aufsichtsarbeiten durch den Prüfungsausschuss

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