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   BFH, 05.05.1999 - V B 31/99   

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https://dejure.org/1999,7063
BFH, 05.05.1999 - V B 31/99 (https://dejure.org/1999,7063)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1999 - V B 31/99 (https://dejure.org/1999,7063)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1999 - V B 31/99 (https://dejure.org/1999,7063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ankauf von Grundstücken - Verkauf von Grundstücken - Umsatzsteuer - Optionsfähige Umsätze - Aussetzung der Vollziehung - Vorsteuerabzug - Sofortabzug

  • Judicialis

    UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. a; ; UStG 1993... § 15 Abs. 2; ; UStG § 9; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG § 2 Abs. 1; ; UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 15; ; UStG § 15a; ; FGO § 69 Abs. 2 und 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortabzug der Vorsteuer bei Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1524
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.08.1998 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug ohne steuerpflichtige Vermietung?

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - V B 31/99
    Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigten Verwendungsumsätze an und für sich steuerfrei --und deshalb nach § 15 Abs. 2 UStG vorsteuerabzugschädlich-- sind, der Steuerpflichtige aber zur Eröffnung des Vorsteuerabzugs auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze verzichten will (vgl. BFH-Vorlagebeschluß vom 27. August 1998 V R 77/96, BFHE 186, 468).

    Er hat deshalb dem EuGH die entsprechenden Zweifelsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH-Beschlüsse in BFHE 186, 475, und in BFHE 186, 468).

    Nach bislang ganz herrschender Ansicht ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur dann ausgeschlossen, wenn es tatsächlich zu den dort genannten steuerfreien Verwendungsumsätzen kommt (BFH in BFHE 186, 468).

  • BFH, 27.08.1998 - V R 18/97

    Vorsteuerabzug bei vergeblichen Grundstücksinvestitionen?

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - V B 31/99
    Bei der Prüfung des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs. 2 UStG ist entsprechend vorzugehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1998 V R 18/97, BFHE 186, 475).

    Er hat deshalb dem EuGH die entsprechenden Zweifelsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH-Beschlüsse in BFHE 186, 475, und in BFHE 186, 468).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - V B 31/99
    b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (bis zum EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO, Slg. 1996, I-857, BStBl II 1996, 655) steht der "Sofortabzug" jedoch unter dem Vorbehalt, daß es zu der beabsichtigten Tätigkeit später wirklich kommt, soweit sich die beabsichtigte Tätigkeit im maßgeblichen Besteuerungszeitraum noch nicht realisiert hat.

    Zum Recht auf Vorsteuerabzug auf Investitionen, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu besteuerten Umsätzen führt, enthält das EuGH-Urteil (INZO) in Slg. 1996, I-857, BStBl II 1996, 655 folgende Grundsätze:.

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus BFH, 05.05.1999 - V B 31/99
    a) Für den Vorsteuerabzug gilt der Grundsatz des "Sofortabzugs" (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 14. Februar 1985 Rs. 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1985, 199), d.h., der Vorsteuerabzug ist bereits in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum zu gewähren, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind.
  • FG Nürnberg, 14.08.2000 - II 92/99

    Veräußerung bekannter Immobilien = Sofortabzug

    Deshalb steht auch einem Bauunternehmer und Immobilienhändler, der seine Bauten unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG veräußern will, der "Sofortabzug" der Vorsteuer zu (vgl. auch BFH-Beschluß vom 5.5. 1999 V B 31/99, BFH/NV 1999, 1524 ), wenn er der Steuerverwaltung eine entsprechende steuerpflichtige Verwendungsabsicht darlegt bzw. nachweist.

    Dies stand im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung des BFH und EuGH (zuletzt BFH in UR 2000, 124), so daß sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

  • FG Nürnberg, 17.01.2000 - II 51/99

    Kein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung für ein

    Auch in seinem Beschluß vom 5.5.1999 V B 31/99, BFHE/NV 1999, 1524 stellt der BFH darauf ab, daß der Vorsteuerabzug dann schwerlich versagt werden kann, wenn die Klägerin im Zeitpunkt des Leistungsbezugs Unternehmerin war.
  • BFH, 12.10.1999 - V B 17/99

    Vorsteuerabzug: Spätere Verwendung der Eingangsleistung

    Zweifelhaft erscheint lediglich, ob der "Sofortabzug" --vorbehaltlich einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG-- "endgültig" oder nur "materiell vorläufig" ist (vgl. dazu im einzelnen BFH-Beschluß vom 5. Mai 1999 V B 31/99, BFH/NV 1999, 1524).
  • FG Berlin, 16.01.2001 - 7 K 7477/98

    Vorsteuerabzug bei späterem Scheitern der beabsichtigten Verwendung zu

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  • FG München, 27.09.2000 - 3 K 4219/95

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem fehlgeschlagenen Grundstücksumsatz

    c) Zweifelhaft war nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH allerdings, ob auch in Fällen, in denen zur Steuerpflicht optiert werden soll, in denen aber aufgrund nachträglicher Ereignisse die beabsichtigte steuerpflichtige Umsatztätigkeit nicht zur Ausführung gelangt, der einmal entstandene Anspruch auf Vorsteuerabzug für endgültig oder als nur materiell vorläufig anzusehen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 1999 V B 31/99, BFH/NV 1999, 1524 und vom 12. Oktober 1999 V B 17/99, BFH/NV 2000, 487 ).
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