Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.06.1999

Rechtsprechung
   BFH, 14.06.1999 - I B 127/98   

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BFH, 14.06.1999 - I B 127/98 (https://dejure.org/1999,1538)
BFH, Entscheidung vom 14.06.1999 - I B 127/98 (https://dejure.org/1999,1538)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 1999 - I B 127/98 (https://dejure.org/1999,1538)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zugang von Beteiligungen - Geschäftsanteile - Entgelt - Abschlußbuchungen zum Jahresabschluß - Sonstige Verbindlichkeiten - Beteiligungswerte - Nennwerte - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; KStG § ... 27 Ans. 3 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; FGO § 108; ; FGO § 56; ; ZPO § 314 Satz 1; ; ZPO § 137 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1609
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95

    Trennung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 127/98
    Auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschluß vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329).
  • BFH, 24.11.1994 - V B 80/94

    Erläuterungen und Vervollständigungen der Zulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 127/98
    Diese zusätzliche, über eine bloße Erläuterung des bisherigen Vorbringens hinausgehende Beschwerdebegründung ist erst außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 FGO) bei Gericht eingegangen und muß deshalb unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Beschluß vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691).
  • BFH, 13.07.1994 - I R 112/93

    Feststellungen im Strafurteil - Substantiierte Einwendungen - Zueigenmachen von

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 127/98
    Derartige Ausschüttungen können gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihren beherrschenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746; vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301; vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198).
  • BFH, 10.11.1994 - IV B 23/94

    Begründetheit einer Beschwerde durch Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 127/98
    Diese zusätzliche, über eine bloße Erläuterung des bisherigen Vorbringens hinausgehende Beschwerdebegründung ist erst außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 FGO) bei Gericht eingegangen und muß deshalb unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Beschluß vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691).
  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 127/98
    Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383).
  • BFH, 28.05.1998 - III B 5/98

    Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 127/98
    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mußte (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; Beschlüsse vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 127/98
    Derartige Ausschüttungen können gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihren beherrschenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746; vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301; vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198).
  • BFH, 23.04.1998 - VII B 282/97

    Voraussetzungen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvorhersehbare

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 127/98
    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mußte (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; Beschlüsse vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 19/97

    Selbstkontrahierungsverbot und Gesellschafterverträge

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 127/98
    Derartige Ausschüttungen können gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihren beherrschenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746; vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301; vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 127/98
    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mußte (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; Beschlüsse vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 28/95

    Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 23/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung - Begriff der

    Eine solche ist nach der Rechtsprechung des BFH anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991  1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609; Senatsurteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978).
  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO liegt jedoch vor, wenn --wie vorliegend-- das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).

    Wenn das FG gleichwohl die Klageabweisung auf den nach seiner Ansicht nicht genügend substantiierten Vortrag zum Abschluss des Konkursverfahrens betreffend die R-GmbH stützte, so handelte es sich hierbei weder um einen naheliegenden noch um einen in das Verfahren bereits eingeführten, sondern um einen neuen Gesichtspunkt, auf den die Vorinstanz den Kläger zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung hätte hinweisen müssen (vgl. die vorstehend zitierte Rechtsprechung sowie BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 1999 I B 96/98, BFH/NV 1999, 1218; in BFH/NV 1999, 1609).

  • BFH, 19.10.2007 - V B 93/07

    Ablehnung des selbständigen Beweisverfahrens; Statthaftigkeit der Beschwerde;

    Zwar verbietet dieser Anspruch dem Gericht den Erlass von "Überraschungsentscheidungen" (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen aber nicht, dass das Gericht die einzelnen für seine Entscheidung erheblichen (rechtlichen und tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1609).

  • BFH, 07.12.2005 - I B 90/05

    NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung

    a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Senatsbeschluss vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609, m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1609).

  • BFH, 05.04.2006 - I B 84/05

    NZB: rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung

    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Senatsbeschluss vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609, m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1609).

  • BFH, 19.10.2007 - V B 66/07

    Ablehnung des selbständigen Beweisverfahrens; Wechsel der örtlichen

    Zwar verbietet dieser Anspruch dem Gericht den Erlass von "Überraschungsentscheidungen" (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen aber nicht, dass das Gericht die einzelnen für seine Entscheidung erheblichen (rechtlichen und tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1609).

  • BFH, 11.10.2007 - V B 68/07

    Selbstständiges Beweisverfahren

    Zwar verbietet dieser dem Gericht den Erlass von "Überraschungsentscheidungen" (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen aber nicht, dass das Gericht die einzelnen für seine Entscheidung erheblichen (rechtlichen und tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1609).

  • BFH, 02.02.2007 - V B 90/05

    USt: gemeinnützige Körperschaft, Entnahme

    a) Zwar verbietet der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) dem Gericht den Erlass von "Überraschungsentscheidungen" (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen aber nicht, dass das Gericht die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (Beschluss in BFH/NV 1999, 1609).

  • BFH, 20.07.2006 - I B 165/05

    Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung; Anspruch auf rechtliches Gehör und

    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Senatsbeschluss vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609, m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1609).

  • OLG München, 15.01.2010 - 10 U 5748/08

    Tierhalterhaftung: Haftung eines Landwirts bei Ausbruch von Jungbullen von einer

    Soweit die Berufungsführerin von einem anderen Tatbestand als dem des Ersturteils ausgeht oder diesen angreift, ist dies fehlsam, weil der Tatbestand des Ersturteils den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt bestimmt (BGH, VersR 1959, 853; BGHZ 140, 335 [339] - jeweils der VI. Zivilsenat; ebenso der I. ZS des BGH [NJW 2001, 448; NJW-RR 2008, 1566], der II. ZS [MDR 2007, 853], der III. ZS [NJW 2004, 1381] und der IV. ZS [NJW-RR 2002, 1386, 1388] sowie die anderen obersten Bundesgerichte [vgl. BAG, NJW 1960, 166; BFH, BFH/NV 1999, 1609; im Ergebnis auch BVerfG NJW 2005, 657]; eine abweichende Auffassung vertritt insbesondere der V. ZS des BGH in BGHZ 158, 269 ff., wobei diese aber ausdrücklich nur als obiter dictum bezeichnet wird und somit für die Entscheidung unerheblich ist; ferner Senat in stRspr., zuletzt Urt. v. 13.02.2009 - 10 U 2245/08; vgl. zu dem Fragenkreis umfass.
  • BFH, 03.04.2003 - IX B 173/02

    NZB: Tatbestand des FG-Urteils, Einwendungen

  • BFH, 24.01.2008 - VIII B 163/06

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

  • BFH, 22.02.2012 - VIII B 66/11

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; private Pkw-Nutzung

  • BFH, 25.07.2011 - I B 10/11

    Richterablehnung nach Beendigung der Instanz - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • BFH, 09.09.2005 - I B 40/05

    Verfahrensmängel; Rügeverzicht

  • BFH, 03.09.2002 - I B 107/01

    NZB; Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 14.04.2011 - VIII B 130/10

    NZB: Grundsätzliche Bedeutung, Treuhandverhältnis

  • BFH, 30.10.2008 - VIII B 146/07

    Formelles und materiell-rechtliches Verwertungsverbot - Verletzung des

  • BFH, 11.02.2003 - V B 157/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Prüfungsanordnung

  • BFH, 21.12.2011 - VIII B 110/11

    Überraschungsentscheidung, Anwendung von § 4 Abs. 4a EStG

  • BFH, 28.04.2011 - VIII B 14/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Recht auf Gehör - Überraschungsentscheidung

  • BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 16.04.2008 - IV B 8/07

    Verfahrensfehler durch Verstoß gegen das Recht auf Gehör und die richterliche

  • BFH, 27.04.2010 - VIII B 142/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: materiellrechtliche Fehler, rechtliches Gehör,

  • BFH, 24.05.2006 - V B 120/05

    Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung

  • BFH, 06.05.2004 - I B 143/03

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; schlüssige Darlegung der

  • BFH, 09.01.2001 - VIII B 51/00

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • BFH, 29.07.2003 - V B 32/02

    Voraussetzung für eine Zulassung zur Rechtsfortbildung

  • BFH, 04.10.2002 - VIII B 50/02

    Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise -

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Rechtsprechung
   BFH, 10.06.1999 - IX B 35/99   

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https://dejure.org/1999,10728
BFH, 10.06.1999 - IX B 35/99 (https://dejure.org/1999,10728)
BFH, Entscheidung vom 10.06.1999 - IX B 35/99 (https://dejure.org/1999,10728)
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  • BFH/NV 1999, 1609
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.10.1997 - X B 89/96
    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IX B 35/99
    Die Kläger haben in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde keine die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) tragenden abstrakten Rechtssätze angeführt und ihnen abstrakte Rechtssätze der in der Beschwerdeschrift genannten BFH-Urteile so gegenübergestellt, daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63, m.w.N.).
  • BFH, 06.08.1997 - VIII B 88/96

    Anforderungen an Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IX B 35/99
    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben sie nur behauptet, ohne eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene und klärungsfähige Rechtsfrage hinreichend zu bezeichnen (vgl. dazu z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1997 III B 213/96, BFH/NV 1998, 180; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.).
  • BFH, 21.07.1997 - III B 213/96
    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IX B 35/99
    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben sie nur behauptet, ohne eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene und klärungsfähige Rechtsfrage hinreichend zu bezeichnen (vgl. dazu z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1997 III B 213/96, BFH/NV 1998, 180; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.).
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