Weitere Entscheidung unten: BFH, 14.07.1999

Rechtsprechung
   BFH, 15.06.1999 - VII R 86/98   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Kfz-Steuererhöhung für nicht schadstoffarme Kraftfahrzeuge

  • rechtplus.de (Kurzinformation)

    Kfz-Steuererhöhung für nicht schadstoffarme Kraftfahrzeuge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 12 Abs 2 Nr 1, GG Art 14
    Kraftfahrzeugsteuererhöhung; KraftStG 1997; Nicht schadstoffarme PKW

Verfahrensgang

  • FG Münster, 09.09.1998 - 13 K 1424/98
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 86/98

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 205, 461
  • BFH/NV 1999, 1645



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BFH, 30.01.2001 - VII B 291/00  
    Das FG hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung dieser Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Einspruchsentscheidung sowie auf den Beschluss des beschließenden Senats vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645) Bezug genommen.

    Diese Bezugnahme umfasst, wie bereits in dem Beschluss des Senats in BFH/NV 1999, 1645 unter Bezugnahme auf das einschlägige Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) erkannt worden ist, dass die Kraftfahrzeugsteuererhöhung durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 nicht verfassungswidrig ist.

  • FG Bremen, 03.09.2003 - 2 K 545/01  

    Erhöhung der Kfz-Steuer für PKW mit der Schadstoffschlüsselnummer 09 ab 2001

    Diese vom Bekl. vertretene Rechtsauffassung stehe im Einklang mit dem Urteil des BFH vom 15.06.1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645 ) und mit dem rechtskräftigen Beschluss des FG Düsseldorf vom 10.09.1997 8 V 6292/97 A (Verk) (EFG 1998, 410).

    Es gibt keinen Rechtssatz des Verfassungsrechts, der es dem Gesetzgeber verbietet, eine Steuer um 150 v.H. oder mehr von einem Jahr auf ein anderes zu erhöhen (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.1990 VII R 12/88, BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929; BFH-Beschluss vom 15.06.1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645 ; BFH-Beschluss vom 04.02.2002 VII B 62/01, BFH/NV 2002, 815 ).

    Für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Gestalt des Gebotes einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation ist nicht der Umfang der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer, sondern allenfalls die Höhe der jetzt für das Halten nicht schadstoffarmer Kraftfahrzeuge erhobenen Kraftfahrzeugsteuer von Bedeutung (BFH-Beschluss vom 15.06.1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645 ).

  • FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98  

    Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuer

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 f KraftStG nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich unbedenklich (ebenso BFH Beschl. v. 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645).

    Dies ist nach Auffassung des Gerichts ein verhältnismäßig geringer Betrag, der angesichts der herausragenden Bedeutung des Ziels einer Verminderung des Schadstoffausstoßes und der dazu in Beziehung zu setzenden Höhe der Steuer nicht außer Verhältnis zu der Wichtigkeit des vom Gesetzgeber verfolgten Anliegens steht (vgl. BFH Beschl. v. 15. Juni 1999 a.a.O.).

mehr
  • FG München, 29.11.2000 - 4 K 2750/00  

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht

    Der BFH habe mit Beschluss vom 05.06.1999 (VII R 86/98, BFHNV 1999, 1645) entschieden, dass die Höhe der Steuersätze für nicht schadstoffarme Fahrzeuge verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Dies gilt auch für das Kraftfahrsteuerrecht (vgl. BFH-Beschluss vom 05.06.1999 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

  • FG Baden-Württemberg, 13.01.2000 - 8 K 241/98  

    Kraftfahrzeugsteuer

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des BFH vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, welches den Beteiligten bekannt ist.

    Insoweit ist nämlich, worauf der BFH in seinem Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 hingewiesen hat, nicht auf den Umfang der Erhöhung der KraftSt, sondern allenfalls auf die dadurch eingetretene Erhöhung der im Einzelfall tatsächlich zu entrichtenden Mehrsteuer abzuheben.

  • FG Hamburg, 17.10.2001 - VII 243/97  

    Besteuerung von bedingt schadstoffarmen Pkw

    Diese Rechtsauffassung hat der BFH durch Beschluss vom 15.06.1999, VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645 ) hinsichtlich der erneuten massiven Steuererhöhung durch das hier in Rede stehende Kfz-Steueränderungsgesetz 1997 bekräftigt.

    Insbesondere zur Frage der Rückwirkung und der Eigentumsgarantie sowie zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezüglich der erneuten massiven Steuererhöhung 1997 hat der BFH ausführlich Stellung bezogen (BStBl II 1990, 931 unter 2.a und b; BFH/NV 1999, 1645 ).

  • BFH, 24.04.2001 - VII S 6/01  

    KraftStÄndG 1997, ungeregelte Kat-Fahrzeuge, unechte Rückwirkung

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645), auf welches das FG in seinem Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, erkannt, dass die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 verfassungsgemäß ist.
  • BFH, 04.02.2002 - VII B 62/01  

    Kfz-Steuer, Verfassungsmäßigkeit der Steuererhöhung 1997

    Dies hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) erkannt und in seinem Beschluss vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645) bekräftigt, wobei in dem dort entschiedenen Fall die Kraftfahrzeugsteuererhöhung sogar mehr als eine Verdoppelung ausmachte.
  • BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01  

    Verfassungsmäßigkeit der KraftSt; nicht schadstoffarme Altfahrzeuge

    Der Bundesfinanzhof (BFH), so trägt die Beschwerde vor, habe die differenzierte Besteuerung von Kfz je nach ihrem Schadstoffausstoß zwar bereits durch Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) für verfassungsgemäß erklärt und im Anschluss an dieses Urteil durch Beschluss vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645) auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das KraftStÄndG 1997 verworfen.
  • BFH, 08.03.2006 - VII B 2/06  

    Kfz-Steuer: rückwirkende Erhöhung zum 1.1.2005

    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die auch für den Streitfall einschlägige Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch Art. 1 Nr. 7 und Art. 5 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 vom 18. April 1997 (BStBl I 1997, 524) verfassungsgemäß ist (s. BFH-Beschluss vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645, mit Bezug auf die ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 19.01.2004 - VII B 209/03  

    Staffelung der KraftSt nach der Größe des Hubraums verfassungsgemäß

  • FG Münster, 26.11.2001 - 9 K 2871/99  

    Schätzungsbefugnis nach tatsächlicher Verständigung; Anerkennung von

  • FG Saarland, 19.03.2002 - 2 K 78/01  

    Verfassungsmäßigkeit des KraftStÄndG 1997; Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

  • FG Hamburg, 30.06.2005 - VI 185/03  

    Berücksichtigung von Kindergeldzahlungen im Rahmen der Günstigerprüfung

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.1999 - 8 K 306/98  

    Vorgehen der Finanzverwaltung bei der Kfz-Steuer-Neufestsetzung nach

  • FG München, 02.02.2002 - 4 K 4986/01  

    Zulässigkeit der rückwirkenden KraftSterhöhung aufgrund des KraftStG 19997

  • FG München, 19.02.2003 - 4 K 1874/01  

    Verfassungsmäßigkeit der KraftSt für nichtschadstoffarme Pkw, die nicht mit einem

Rechtsprechung
   BFH, 14.07.1999 - I B 91/98   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1645



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Wird zitiert von ... (27)  

  • BFH, 18.03.2002 - I B 35/01  

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Höhe der Gesamtausstattung

    Es handelt sich insoweit um eine Schätzung, d.h. um eine Schlussfolgerung tatsächlicher Art (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1999 I B 91/98, BFH/NV 1999, 1645).

    Soweit die Klägerin geprüft wissen will, ob die allgemein zugänglichen Gehaltstrukturuntersuchungen auch auf solche Gesellschaften anzuwenden sind, deren Unternehmenserfolg in besonderem Maße von der Person ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abhängt, handelt es sich ebenfalls im Wesentlichen um eine Tatfrage (vgl. zur Prüfung bei "kreativen" Dienstleistungsgesellschaften nur in BFH/NV 1999, 1645).

    Damit kann die Frage, ob es dies hätte zulässigerweise tun dürfen, nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1645).

    Auch die Frage, ob das FG mit den bezeichneten Zuschlägen den Wert der Kreativität des Geschäftsführers sowie denjenigen etwaiger zusätzlicher Versorgungszusagen für den Krankheits- und Rentenfall angemessen abgegolten hat, ist wiederum eine nicht revisible Tatfrage (so für die Kreativität des Geschäftsführers bereits ausdrücklich BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1645).

    Da das FG die Ergebnisse der Gehaltstrukturuntersuchungen gerade nicht ohne zusätzliche, erhebliche Anhebung bzw. Anpassung übernommen hat, könnte die Vorentscheidung auf einem solchem Verfahrensfehler nicht beruhen (vgl. nur BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1645).

  • BFH, 27.02.2003 - I R 46/01  

    Neue BFH- Urteile zur Gewinntantieme des Gesellschafter- Geschäftsführers

    In diesem Sinne können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch Gehaltsstrukturuntersuchungen berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 I R 37/01, BFHE 199, 536, BFH/NV 2003, 269; Senatsbeschluss vom 14. Juli 1999 I B 91/98, BFH/NV 1999, 1645).
  • BFH, 04.06.2003 - I R 24/02  

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Wann gelten Tantiemen als angemessen?

    In diesem Sinne können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch Gehaltsstrukturuntersuchungen berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 I R 37/01, BFHE 199, 536, BStBl II 2003, 418; Senatsbeschluss vom 14. Juli 1999 I B 91/98, BFH/NV 1999, 1645).
mehr
  • BFH, 25.02.2002 - I B 34/01  

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Höhe der Gesamtausstattung

    Es handelt sich insoweit um eine Schätzung, d.h. um eine Schlussfolgerung tatsächlicher Art (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1999 I B 91/98, BFH/NV 1999, 1645).

    Soweit die Klägerin entschieden wissen will, ob die allgemein zugänglichen Gehaltsstrukturuntersuchungen auch auf solche Gesellschaften anzuwenden seien, deren Unternehmenserfolg in besonderem Maße wegen seiner Innovationen und technischen Weiterentwicklungen von der Person ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abhängt, handelt es sich ebenfalls im Wesentlichen um eine Tatfrage (vgl. zur Prüfung bei "kreativen" Dienstleistungsgesellschaften nur BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1645).

    Damit kann die Frage, ob das FG dies hätte zulässigerweise tun dürfen, nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1645).

    Die damit noch offene Frage, ob mit den bezeichneten Zuschlägen der Wert der Kreativität des Geschäftsführers angemessen abgegolten wird, ist wiederum eine nicht revisible Tatfrage (so ausdrücklich BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1645).

  • BFH, 04.06.2003 - I R 38/02  

    Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge bei mehreren Geschäftsführern

    In diesem Sinne können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch Gehaltsstrukturuntersuchungen berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 I R 37/01, BFHE 199, 536, BStBl II 2003, 418; Senatsbeschluss vom 14. Juli 1999 I B 91/98, BFH/NV 1999, 1645).
  • BFH, 27.02.2003 - I R 80/01  

    Neue BFH- Urteile zur Gewinntantieme des Gesellschafter- Geschäftsführers

    In diesem Sinne können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch Gehaltsstrukturuntersuchungen berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 I R 37/01, BFHE 199, 536, BFH/NV 2003, 269; Senatsbeschluss vom 14. Juli 1999 I B 91/98, BFH/NV 1999, 1645).
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98  

    Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer - Neuer Streit um Angemessenheit

    Höchstrichterlich beantwortet ist auch die Frage nach der Notwendigkeit eines externen Betriebsvergleichs (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 18/93, BFH/NV 1995, 440; vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498 ; BFH-Beschluß vom 14. Juli 1999 I B 91/98).

    In der Folgezeit scheint auch der BFH insofern selbst etwas zurückhaltender geworden zu sein, als er zum einen die Frage der Angemessenheit zur Tatfrage erklärt hat (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1999 I B 91/98 BFH/NV 1999, 1645 ), und zum anderen ausgesprochen hat, dass jedenfalls dann, wenn schon aus anderen Gründen die Gesamtausstattung als unangemessen anzusehen sei, diese Aufteilung keine Bedeutung mehr habe.

  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 393/97  

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

    Höchstrichterlich beantwortet ist auch die Frage nach der Notwendigkeit eines externen Betriebsvergleichs (BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 18/93, BFH/NV 1995, 440; vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498 ; BFH-Beschluss vom 14. Juli 1999 I B 91/98 BFH/NV 1999, 1645 ).

    In der Folgezeit scheint auch der BFH insofern selbst etwas zurückhaltender geworden zu sein, als er zum einen die Frage der Angemessenheit zur Tatfrage erklärt hat (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1999 I B 91/98 BFH/NV 1999, 1645 ), und zum anderen ausgesprochen hat, dass jedenfalls dann, wenn schon aus anderen Gründen die Gesamtausstattung als unangemessen anzusehen sei, diese Aufteilung keine Bedeutung mehr habe.

  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97  

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

    Höchstrichterlich beantwortet ist auch die Frage nach der Notwendigkeit eines externen Betriebsvergleichs (BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 18/93, BFH/NV 1995, 440; vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498 ; BFH-Beschluß vom 14. Juli 1999 I B 91/98 BFH/NV 1999, 1645 ).

    In der Folgezeit scheint auch der BFH insofern selbst etwas zurückhaltender geworden zu sein, als er zum einen die Frage der Angemessenheit zur Tatfrage erklärt hat (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1999 I B 91/98 BFH/NV 1999, 1645 ), und zum anderen ausgesprochen hat, dass jedenfalls dann, wenn schon aus anderen Gründen die Gesamtausstattung als unangemessen anzusehen sei, diese Aufteilung keine Bedeutung mehr habe.

  • BFH, 25.11.2002 - I B 2/02  

    NZB: fehlerhaftes FG-Urteil

    Ferner hat der Senat wiederholt entschieden, dass die Beurteilung der Angemessenheit vor allem unter dem Blickwinkel des Fremdvergleichs erfolgen muss und dass dabei u.a. --wie im Streitfall geschehen-- allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen herangezogen werden dürfen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1993 I B 158/93, BFH/NV 1994, 740; vom 14. Juli 1999 I B 91/98, BFH/NV 1999, 1645).
  • FG Hessen, 22.09.2000 - 4 V 2852/00  

    Angemessenheit; Geschäftsführergehalt; Gehaltstrukturuntersuchung -

  • FG Saarland, 26.06.2008 - 1 K 1208/03  

    Zu vGA im Rahmen der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; zur

  • BFH, 02.09.2005 - I B 227/04  

    Aufwendungsersatz als vGA

  • BFH, 27.02.2003 - I R 81/01  

    Neue BFH- Urteile zur Gewinntantieme des Gesellschafter- Geschäftsführers

  • FG Saarland, 27.09.2006 - 1 K 11/03  

    Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes bei Zahlung eines Festgehaltes und

  • FG Saarland, 12.12.2002 - 1 V 376/02  

    Verdeckte Gewinnausschüttungen durch unangemessene Geschäftsführergehälter (§

  • FG Baden-Württemberg, 27.04.2006 - 10 K 153/03  

    Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen

  • FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 865/01  

    Tätigkeitsvergütungen eines lediglich zu 50 v.H. seiner Gesamtarbeitskraft für

  • FG Saarland, 26.01.2011 - 1 K 1509/07  

    Angemessenheit der Geschäftsführergehälter einer im Kfz-Handel

  • FG Hamburg, 13.10.2000 - II 457/99  

    Zur Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen

  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 266/98  

    Modifizierte Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2008 - 1 K 97/05  

    Angemessenheit der Gesamtausstattung von Gesellschaftergeschäftsführern einer

  • FG München, 01.02.2005 - 6 K 1646/04  

    Angemessene Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG München, 23.05.2007 - 6 K 736/05  

    Zur Angemessenheit einer GmbH-Geschäftsführervergütung

  • FG Hessen, 29.11.2007 - 4 K 2898/06  

    Höhenmäßige Begrenzung der Geschäftsführergehälter bei zu erwartenden

  • FG München, 10.07.2007 - 6 K 437/05  

    Zur Frage, ob Geschäftsführervergütungen zum Teil vGA darstellen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2007 - 1 K 296/04  

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Unangemessenheit eines Geschäftsführergehalts:

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