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   BFH, 15.07.1999 - V R 106/98   

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https://dejure.org/1999,2523
BFH, 15.07.1999 - V R 106/98 (https://dejure.org/1999,2523)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1999 - V R 106/98 (https://dejure.org/1999,2523)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - V R 106/98 (https://dejure.org/1999,2523)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung - Entnahme eines Gegenstandes - Lieferung gegen Entgelt - Abzug der Mehrwertsteurer

  • Judicialis

    UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umfang der Besteuerung des Eigenverbrauchs bei Gegenständen, deren Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Art. 20
    Erwerb eines Pkw von Privatperson - Betriebliche Verwendung - Ausgaben für Inspektionen, Reparaturen u. a. - Entnahme im nichtbetrieblichen Bereich - Eigenverbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 205
  • BB 1999, 1966
  • BB 1999, 2120
  • DB 1999, 1937
  • BFH/NV 1999, 1711
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.03.1995 - V R 65/93

    Aufwendung - Entnahme

    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - V R 106/98
    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des Besteuerungsverbots des Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) seien erfüllt, weil die Aufwendungen des Klägers für das Fahrzeug während der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit weder dazu geführt hätten, daß dessen bestimmungsmäßige Nutzungsmöglichkeit geändert oder erweitert worden sei, noch dazu, daß sich der Nutzungswert wesentlich erhöht habe (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541).

    Daraus hat der erkennende Senat abgeleitet, daß Dienstleistungen und Lieferungen, die der Unternehmer "zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstandes" in Anspruch genommen oder erhalten hat, nicht in den Gegenstand selbst eingehen und für die Frage der Besteuerung der Entnahme des Gegenstandes nicht erheblich sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 541).

    Nach Auffassung des Senats steht sein Urteil in BFHE 177, 541 auch im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 1. Februar 1977 Rs. 51/76, Nederlandse Ondernemingen (Slg. 1977, 113), wonach sich der Begriff "Investitionsgüter" auf Gegenstände bezieht, deren Anschaffungskosten in der Regel über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden.

    Die Finanzverwaltung hat sich jedoch den Grundsätzen des Urteils in BFHE 177, 541 nicht angeschlossen.

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - V R 106/98
    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88, Kühne (Slg. 1989, 1925) sowie die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. August 1991 V B 113/91 (BFHE 165, 109, BStBl II 1992, 267) und vom 17. Dezember 1992 V B 22/92 (BFHE 170, 477, BStBl II 1994, 370).

    Er hat allerdings entschieden, die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG setze voraus, daß dieser Gegenstand selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1989, 1925).

  • BFH, 17.12.1992 - V B 22/92

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG 1980 enthalten keine Sonderregelung für die

    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - V R 106/98
    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88, Kühne (Slg. 1989, 1925) sowie die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. August 1991 V B 113/91 (BFHE 165, 109, BStBl II 1992, 267) und vom 17. Dezember 1992 V B 22/92 (BFHE 170, 477, BStBl II 1994, 370).

    Auf Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann sich der einzelne Steuerpflichtige gegenüber allen innerstaatlichen nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen (vgl. Senatsbeschluß in BFHE 170, 477, BStBl II 1994, 370).

  • EuGH, 01.02.1977 - 51/76

    Verbond nederlandse ondernemingen / Inspecteur der invoerrechten en accijnzen

    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - V R 106/98
    Nach Auffassung des Senats steht sein Urteil in BFHE 177, 541 auch im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 1. Februar 1977 Rs. 51/76, Nederlandse Ondernemingen (Slg. 1977, 113), wonach sich der Begriff "Investitionsgüter" auf Gegenstände bezieht, deren Anschaffungskosten in der Regel über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden.
  • BFH, 29.08.1991 - V B 113/91

    Kein Eigenverbrauch bei der Entnahme von Gegenständen, die der Unternehmer ohne

    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - V R 106/98
    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88, Kühne (Slg. 1989, 1925) sowie die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. August 1991 V B 113/91 (BFHE 165, 109, BStBl II 1992, 267) und vom 17. Dezember 1992 V B 22/92 (BFHE 170, 477, BStBl II 1994, 370).
  • BFH, 24.09.1998 - V R 61/96

    Zuordnung/Veräußerung gemischt genutzter Gegenstände

    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - V R 106/98
    Der Senat hat zwar mit Beschluß vom 24. September 1998 V R 61/96 (BFHE 187, 70) dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Unternehmer einen gemischt (unternehmerisch und nichtunternehmerisch) genutzten Gegenstand unabhängig von dem Umfang der unternehmerischen Nutzung insgesamt seinem Privatvermögen zuordnen kann.
  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - V R 106/98
    Deswegen läßt es Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht zu, daß ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf entnimmt, und daß er so gegenüber einem gewöhnlichen Verbraucher, der beim Erwerb des Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt, einen ungerechtfertigten Vorteil genießt (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Mai 1992 Rs. C-20/91, de Jong, Slg. 1992, I-2847).
  • FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95

    Besteuerungsverbot für Entnahmeeigenverbrauch

    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - V R 106/98
    Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 314).
  • BFH, 18.10.2001 - V R 106/98

    Entnahme eines Pkw

    Auf die vom FG zugelassene Revision des FA hat der erkennende Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) verschiedene Fragen zum Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG, zur Besteuerungsgrundlage und zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgelegt (Beschluss vom 15. Juli 1999 V R 106/98, BFHE 189, 205, BFH/NV 1999, 1711).
  • BFH, 15.07.1999 - V R 8/98

    EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug

    Da der PKW im Unternehmen des Klägers zum Weiterverkauf bestimmt war, handelt es sich --anders als im Fall des Vorabentscheidungsersuchens V R 106/98 (ebenfalls vom heutigen Tag)-- um keinen Gegenstand des Anlagevermögens (Investitionsgut), für das die Berichtigung gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie vorgenommen wird, sondern um einen Gegenstand des Umlaufvermögens, bei dem die Vorsteuerberichtigung nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie erfolgt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1423/05

    Hat der Erblasser beim Kauf eines Gegenstandes einen Vorsteuerabzug geltend

    Deswegen lässt es Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht zu, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf entnimmt, und dass er so gegenüber einem gewöhnlichen Verbraucher, der beim Erwerb des Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt, einen ungerechtfertigten Vorteil genießt (BFH Beschluss vom 15. Juli 1999 - V R 106/98, BFH/NV 1999, 1711 unter Verweis auf EuGH -Urteil vom 6. Mai 1992 - Rs. C-20/91, de Jong, Slg. 1992, I-2847).
  • BFH, 02.02.2007 - V B 90/05

    USt: gemeinnützige Körperschaft, Entnahme

    Zu dieser Frage hatte der erkennende Senat bereits im Urteil vom 15. Juli 1999 V R 106/98 (BFHE 189, 205) entschieden, dass sich der Steuerpflichtige auch für Zeiträume vor Inkrafttreten der Änderung im UStG 1999 auf Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann.
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