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Rechtsprechung
   BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98   

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https://dejure.org/1998,6844
BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98 (https://dejure.org/1998,6844)
BFH, Entscheidung vom 01.07.1998 - IV R 19/98 (https://dejure.org/1998,6844)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - IV R 19/98 (https://dejure.org/1998,6844)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erhöhte Absetzungen - Fertigstellung des Gebäudes - Beitritt als Kommanditist - Bauherr

  • Judicialis

    BHG § 14 Abs. 5; ; BHG 1964 § 14; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § ... 115 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 119 Nr. 6; ; AO 1977 § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 a; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 163 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 198
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.01.1989 - IV R 87/87

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei Änderung der Rechtsprechung, wenn diese vom

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98
    Über eine begehrte Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 AO 1977 kann nämlich nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung, sondern nur durch gesonderten Verwaltungsakt entschieden werden (BFH-Urteile vom 28. November 1980 VI R 226/77, BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319, und vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BFHE 155, 487, BStBl II 1990, 261).
  • BFH, 19.02.1974 - VIII R 114/69

    Bemessung der AfA bei Miteigentümern eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98
    Allerdings sei die Finanzverwaltung bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1974 VIII R 114/69 (BFHE 112, 131, BStBl II 1974, 704) davon ausgegangen, daß Bauherr die Gesellschaft selbst sei (Abschn. 42a Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1972) und habe aus Gründen des Vertrauensschutzes angeordnet, daß die Regelung weiter anzuwenden sei, wenn der Beitritt zu einer Gesellschaft vor dem 1. Januar 1975 stattgefunden habe (Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 30. April 1975, BStBl I 1975, 611).
  • BFH, 21.04.1986 - IV R 190/85

    Zulassungsfreie Revision - Rüge von Verfahrensmängeln - Schlüssiger Vortrag -

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98
    Ein solcher Verfahrensmangel ist nur dann schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen der in § 116 Abs. 1 FGO genannten Mängel ergeben (Senatsbeschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568).
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 226/77

    Unterhaltsleistung - Übergangsregelung - Anfechtungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98
    Über eine begehrte Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 AO 1977 kann nämlich nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung, sondern nur durch gesonderten Verwaltungsakt entschieden werden (BFH-Urteile vom 28. November 1980 VI R 226/77, BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319, und vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BFHE 155, 487, BStBl II 1990, 261).
  • BFH, 04.06.1997 - IV R 79/96
    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98
    Diese Voraussetzung ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn das FG seine Entscheidung hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht begründet hat (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. Juni 1997 IV R 79/96, BFH/NV 1998, 2, m.w.N.).
  • BFH, 28.04.1993 - II R 123/91
    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - IV R 19/98
    Ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO wie des § 119 Nr. 6 FGO liegt nämlich selbst dann nicht vor, wenn im angefochtenen Urteil Gründe übergangen sind, die das Gericht zwar hätte bedenken müssen, die es tatsächlich aber nicht bedacht hat (Beschluß des BFH vom 28. April 1993 II R 123/91, BFH/NV 1994, 46; s. auch Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997 § 119 Tz. 25, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1999 - IV R 35/99

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Begründungsmangel

    Diese Voraussetzung ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn das FG seine Entscheidung hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht begründet hat (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 1. Juli 1998 IV R 19/98, BFH/NV 1999, 189).
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Rechtsprechung
   BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97   

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https://dejure.org/1998,7231
BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97 (https://dejure.org/1998,7231)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1998 - VIII R 34/97 (https://dejure.org/1998,7231)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1998 - VIII R 34/97 (https://dejure.org/1998,7231)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 198
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Zur Begründung wird auf den Beschluß des Großen Senats vom 3.5.1993 GrS 3/92 verwiesen, der im BStBl II 1993, 616 - 628 veröffentlicht worden ist.

    Dies könnte, obgleich auch dieser (rechtliche) Obersatz seinerseits einer Begründung bedarf, dafür sprechen, der Bezugnahme des finanzgerichtlichen Urteils auf den Beschluß des Großen Senats in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 nur eine begründungsergänzende Bedeutung zuzumessen.

    Denn ausweislich der Sachverhaltsdarstellung des vorinstanzlichen Urteils hat sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 27. November 1995 intensiv mit den Gründen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 auseinandergesetzt.

    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten, daß die Vorinstanz zu sämtlichen rechtlichen und steuersystematischen Erwägungen, die nach Ansicht der Klägerin gegen die Auffassung des Großen Senats (in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) sprächen, nicht Stellung genommen und hierdurch selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen habe.

    Da der Revisionsschriftsatz auch nicht dazu Stellung nimmt, ob der BFH-Beschluß in BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82 Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. März 1997 war --mit der Folge, daß auch insoweit eine begründungsersetzende Bezugnahme zulässig gewesen sein könnte (vgl. hierzu oben Abschn. 2 b bb)--, braucht der Senat weder darauf einzugehen, ob das FG die von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren gegen den Beschluß des Großen Senats (in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) geltend gemachten rechtlichen Einwände in der Begründung seines Urteils im einzelnen hätte erörtern müssen (vgl. hierzu Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 24), noch, ob im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Prozeßbevollmächtigten eine Verweisung mit lediglich begründungsergänzendem Charakter vorliegt.

  • BFH, 14.05.1992 - V R 96/90

    Keine Entscheidungsgründe bei bloßem Verweis auf andere Entscheidung

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Zwar ist eine begründungsergänzende Bezugnahme in Form eines Fundstellenhinweises unbedenklich, im Falle einer begründungsersetzenden Verweisung ist das Urteil jedoch nur dann mit Gründen versehen, wenn die Parallelentscheidung dem Urteil als Anlage beigefügt (BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 96/90, BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040, mit umfangreichen Nachweisen) oder vor Urteilsverkündung den Beteiligten ein neutralisierter Abdruck der (nicht veröffentlichten) Bezugsentscheidung ausgehändigt wird (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1992 VI R 11/92, BFHE 170, 129, BStBl II 1993, 722; vom 20. September 1995 I R 175/94, BFH/NV 1996, 552).

    aa) Daß hierbei auch unter Berücksichtigung des dem BFH-Urteil in BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040 zugrundeliegenden Sachverhalts Zweifel auftreten können, zeigt gerade das vorliegende Revisionsverfahren.

    Demnach hat sich die Vorinstanz nicht jeder rechtlichen Erörterung enthalten; vielmehr hat sie --abweichend vom Sachverhalt, über den das BFH-Urteil in BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040 zu entscheiden hatte-- den tragenden rechtlichen Obersatz für die Beantwortung der Rechtsfrage gebildet, in den Gründen ihres Urteils genannt und ihre Entscheidung hierauf gestützt.

  • BFH, 12.06.1996 - IV B 133/95

    Folgen für das Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft für

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ... kam nicht in Betracht, weil die streitige Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12.6.1996 IV B 133/95, BStBl II 1997, 82 ff.).".

    Zudem verkennt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, daß das FG seine rechtlichen Erwägungen nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern insoweit auf den BFH-Beschluß vom 12. Juni 1996 IV B 133/95 (BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82) verwiesen hat, nach dem die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug hinreichend geklärt sind und der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, BFH/NV 1997, 897; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1997 1 BvR 1758/96, Steuer-Eildienst 1998, 163).

    Da der Revisionsschriftsatz auch nicht dazu Stellung nimmt, ob der BFH-Beschluß in BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82 Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. März 1997 war --mit der Folge, daß auch insoweit eine begründungsersetzende Bezugnahme zulässig gewesen sein könnte (vgl. hierzu oben Abschn. 2 b bb)--, braucht der Senat weder darauf einzugehen, ob das FG die von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren gegen den Beschluß des Großen Senats (in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) geltend gemachten rechtlichen Einwände in der Begründung seines Urteils im einzelnen hätte erörtern müssen (vgl. hierzu Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 24), noch, ob im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Prozeßbevollmächtigten eine Verweisung mit lediglich begründungsergänzendem Charakter vorliegt.

  • BFH, 04.12.1992 - VI R 11/92

    Urteilsbegründung auch bei Bezugnahme auf den Parteien ausgehändigtes Urteil

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Zwar ist eine begründungsergänzende Bezugnahme in Form eines Fundstellenhinweises unbedenklich, im Falle einer begründungsersetzenden Verweisung ist das Urteil jedoch nur dann mit Gründen versehen, wenn die Parallelentscheidung dem Urteil als Anlage beigefügt (BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 96/90, BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040, mit umfangreichen Nachweisen) oder vor Urteilsverkündung den Beteiligten ein neutralisierter Abdruck der (nicht veröffentlichten) Bezugsentscheidung ausgehändigt wird (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1992 VI R 11/92, BFHE 170, 129, BStBl II 1993, 722; vom 20. September 1995 I R 175/94, BFH/NV 1996, 552).

    Ist diesem Erfordernis aber nach der Rechtsprechung dann Genüge getan, wenn den Beteiligten vor der Urteilsverkündung der neutralisierte Abdruck einer Parallelentscheidung ausgehändigt wird (BFH in BFHE 170, 129, BStBl II 1993, 722), so muß auch im anhängigen Verfahren eine begründungsersetzende Bezugnahme zulässig sein.

  • BVerfG, 23.12.1997 - 1 BvR 1758/96

    Gewerbesteuer; Verlustabzug bei Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Zudem verkennt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, daß das FG seine rechtlichen Erwägungen nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern insoweit auf den BFH-Beschluß vom 12. Juni 1996 IV B 133/95 (BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82) verwiesen hat, nach dem die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug hinreichend geklärt sind und der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, BFH/NV 1997, 897; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1997 1 BvR 1758/96, Steuer-Eildienst 1998, 163).
  • BFH, 09.02.1977 - I R 136/76

    Zulassungsfreie Revision - Verfahrensrüge - Sachrüge - Würdigung des

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Eine schlüssige Rüge i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO wird hingegen nicht erhoben, wenn lediglich einzelne Tatbestandselemente einer Rechtsnorm in Frage stehen oder wenn --wie vorliegend-- geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe bestimmte rechtliche Gesichtspunkte nicht beachtet (BFH-Beschluß vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351).
  • BFH, 20.09.1995 - I R 175/94

    Begründung eines Urteils durch Verweisung auf Entscheidungsgründe eines anderen

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Zwar ist eine begründungsergänzende Bezugnahme in Form eines Fundstellenhinweises unbedenklich, im Falle einer begründungsersetzenden Verweisung ist das Urteil jedoch nur dann mit Gründen versehen, wenn die Parallelentscheidung dem Urteil als Anlage beigefügt (BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 96/90, BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040, mit umfangreichen Nachweisen) oder vor Urteilsverkündung den Beteiligten ein neutralisierter Abdruck der (nicht veröffentlichten) Bezugsentscheidung ausgehändigt wird (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1992 VI R 11/92, BFHE 170, 129, BStBl II 1993, 722; vom 20. September 1995 I R 175/94, BFH/NV 1996, 552).
  • BFH, 26.06.1997 - VIII B 70/96

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei Tod eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Zudem verkennt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, daß das FG seine rechtlichen Erwägungen nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern insoweit auf den BFH-Beschluß vom 12. Juni 1996 IV B 133/95 (BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82) verwiesen hat, nach dem die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug hinreichend geklärt sind und der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, BFH/NV 1997, 897; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1997 1 BvR 1758/96, Steuer-Eildienst 1998, 163).
  • BFH, 26.07.1994 - VII R 78/93

    Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Rüge des Fehlens von

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Die Klägerin verkennt hierbei, daß eine Rüge dieser Art nur solche selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel erfaßt, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (BFH-Urteil vom 26. Juli 1994 VII R 78/93, BFH/NV 1995, 403, m.w.N.); diese Voraussetzung ist beispielsweise im Hinblick auf den Vortrag erfüllt, die Vorinstanz habe einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt oder nur zum Grund des Steueranspruchs, nicht hingegen zur (gleichfalls streitigen) Höhe Stellung genommen (Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 25).
  • BFH, 12.10.2005 - VIII B 159/03

    Zinsabschlag

    Um bei dieser Sachlage die Rüge fehlender Begründung schlüssig zu erheben, hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, weshalb trotz Kenntnis der in Bezug genommenen Entscheidung eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich gewesen sein sollte (zu dem mit § 119 Nr. 6 FGO verfolgten Zweck vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 1998 VIII R 34/97, BFH/NV 1999, 198, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 24.07.1998 - VII S 6/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5723
BFH, 24.07.1998 - VII S 6/98 (https://dejure.org/1998,5723)
BFH, Entscheidung vom 24.07.1998 - VII S 6/98 (https://dejure.org/1998,5723)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 1998 - VII S 6/98 (https://dejure.org/1998,5723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßkostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsbeistandes - Vertretungszwang - Postulationsfähigkeit - Abrechnungsbescheid - Fortsetzungsfeststellungsbegehren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Verpflichtungsklage

  • Judicialis

    FGO § 142; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 114 Satz 1

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 198
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.07.1994 - II R 109/91

    Erledigung eines Arrestverfahrens - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BFH, 24.07.1998 - VII S 6/98
    Zu dieser Frage hat das FG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322, m.w.N.) in dem PKH-Beschluß zu Recht ausgeführt, daß der bloße Hinweis des Klägers, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheides diene zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage, mit der er einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen werde, für die Annahme seines Feststellungsinteresses nicht ausreicht.
  • BFH, 04.03.1986 - VII R 78/84

    Inhaltliche Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Interesse an der

    Auszug aus BFH, 24.07.1998 - VII S 6/98
    Macht der Kläger von dieser ihm in § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, ist der Rechtsstreit --auch bei entsprechender Erklärung der Finanzbehörde-- nicht in der Hauptsache erledigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1977 VII R 26/76, BFHE 122, 11, BStBl II 1977, 611, und vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622, für den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei einer Verpflichtungsklage).
  • BFH, 10.02.1988 - IV B 134/85

    Voraussetzungen für die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung

    Auszug aus BFH, 24.07.1998 - VII S 6/98
    Die Beschwerde, für deren formgerechte Einlegung dem Antragsteller bei Gewährung der begehrten PKH und nach Beiordnung eines postulationsfähigen Vertreters Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, ist auch statthaft, weil das zugehörige Hauptsacheverfahren an den BFH gelangen kann (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; vgl. Beschluß des BFH vom 10. Februar 1988 IV B 134/85, BFH/NV 1989, 658).
  • BFH, 22.03.1977 - VII R 26/76

    Bestehen der Steuerberaterprüfung - Rechtsschutzinteresse - Anfechtung der ersten

    Auszug aus BFH, 24.07.1998 - VII S 6/98
    Macht der Kläger von dieser ihm in § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, ist der Rechtsstreit --auch bei entsprechender Erklärung der Finanzbehörde-- nicht in der Hauptsache erledigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1977 VII R 26/76, BFHE 122, 11, BStBl II 1977, 611, und vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622, für den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei einer Verpflichtungsklage).
  • BFH, 25.03.1976 - V S 2/76

    Bewilligung des Armenrechts - Rechtsmittelinstanz - Vorlage des Armutszeugnisses

    Auszug aus BFH, 24.07.1998 - VII S 6/98
    Der Antragsteller kann den Antrag bei dem Bundesfinanzhof (BFH) trotz des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. März 1976 V S 2/76, BFHE 118, 300, BStBl II 1976, 386).
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 68/05

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit -

    Die Aufhebung der Steuerfestsetzung von 1995 sei also in dem Abrechnungsbescheid auf den 15. Juni 1998 zu berücksichtigen gewesen (Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 24. Juli 1998 VII S 6/98, BFH/NV 1999, 198).

    Aus dem Beschluss des Senats in BFH/NV 1999, 198 folgt nichts anderes.

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Rechtsprechung
   BFH, 23.07.1998 - VI B 18/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,9982
BFH, 23.07.1998 - VI B 18/98 (https://dejure.org/1998,9982)
BFH, Entscheidung vom 23.07.1998 - VI B 18/98 (https://dejure.org/1998,9982)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 1998 - VI B 18/98 (https://dejure.org/1998,9982)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 198
 
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  • BFH, 17.02.1995 - VIII R 9/95

    Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - VI B 18/98
    Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Hinweis des abgelehnten Richters, daß wegen der geschilderten Umstände Zweifel über den Umfang der Bevollmächtigung beständen, die Besorgnis begründen könnte, daß der betreffende Richter der Partei gegenüber nicht unvoreingenommen sein werde (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 1995 VI R 83/93, BFH/NV 1995, 1085).
  • BFH, 25.07.1995 - VI R 83/93

    Anforderungen an die Darlegung der mangelnden Vertretung in der Revision

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - VI B 18/98
    Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Hinweis des abgelehnten Richters, daß wegen der geschilderten Umstände Zweifel über den Umfang der Bevollmächtigung beständen, die Besorgnis begründen könnte, daß der betreffende Richter der Partei gegenüber nicht unvoreingenommen sein werde (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 1995 VI R 83/93, BFH/NV 1995, 1085).
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