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Rechtsprechung
   BFH, 09.09.1998 - IX B 101/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4829
BFH, 09.09.1998 - IX B 101/98 (https://dejure.org/1998,4829)
BFH, Entscheidung vom 09.09.1998 - IX B 101/98 (https://dejure.org/1998,4829)
BFH, Entscheidung vom 09. September 1998 - IX B 101/98 (https://dejure.org/1998,4829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensmangel - Bezeichnungsanforderungen - Uzutreffende Sachverhaltswürdigung - Sachaufklärungspflicht - Rechtliche Gehör - Zeugenvernehmung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96; ; FGO § 76; ; FGO § 96 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 214
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.03.1994 - V B 92/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz oder einer grundsätzlichen

    Auszug aus BFH, 09.09.1998 - IX B 101/98
    Wenn sie damit rügen wollen, das FG habe Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, nicht berücksichtigt (Verstoß gegen § 96 FGO), dann wäre erforderlich gewesen, die Schriftsätze bzw. Aktenteile, aus denen sich die Tatsachen ergeben, genau zu bezeichnen (BFH-Beschluß vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653).
  • BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88

    Revision - Übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 09.09.1998 - IX B 101/98
    Wird gerügt, das FG habe einen Beweisantrag (Zeugenvernehmung) übergangen, dann hätten die Kläger im Streitfall damit nur gehört werden können, wenn sie dargetan hätten, warum sie dies nicht bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt haben (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).
  • BFH, 11.02.1991 - V B 13/89

    Inhaltliche Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 09.09.1998 - IX B 101/98
    Das ist ggf. eine Verletzung materiellen Rechts, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 29).
  • BFH, 26.06.2002 - I B 96/01

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht, des rechtlichen Gehörs und der

    Ergibt sich dies nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG, muss zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines (verzichtbaren) Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 67); unterbleibt dies, ist die Beschwerde insoweit unzulässig.
  • BFH, 28.01.2004 - I B 50/03

    Wiedereröffnung des Verfahrens

    Für die schlüssige Darlegung des von der Klägerin zudem gerügten Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG muss, da es sich insoweit um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt, u.a. vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469; vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 67 ff.).
  • BFH, 22.01.2002 - I B 4/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

    Weiterhin muss, wenn sich dies wie vorliegend nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt, zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels zusätzlich vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38).
  • BFH, 29.07.2003 - V B 32/02

    Voraussetzung für eine Zulassung zur Rechtsfortbildung

    Im Übrigen muss bei der Rüge eines (verzichtbaren) Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 67).
  • BFH, 29.10.2002 - V B 82/02

    Steuerfreier Verkauf einer Wohnung - Steuerpflichtige Vermietung - Vorsteuerabzug

    Ergibt sich dies nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG, muss zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines (verzichtbaren) Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 67); unterbleibt dies, ist die Beschwerde insoweit unzulässig.
  • BFH, 07.02.2001 - I B 33/00

    Gesamtergebnis des Verfahrens; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Trägt der Steuerpflichtige zur Begründung eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, macht er eine Verletzung materiellen Rechts geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. September 1998 IX B 101/98, BFH/NV 1999, 214; vom 5. Juli 2000 I R 6/00, BFH/NV 2000, 1492).
  • BFH, 09.11.2000 - I B 108/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Zudem muss bei verzichtbaren Verfahrensmängeln wie vorliegend --wenn sich dies nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt-- zur Sicherheit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes vorgetragen werden, dass der Verfahrensmangel bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38).
  • BFH, 13.09.2000 - I B 89/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Divergenz - Verpflichtung zur

    Zudem muss zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38).
  • BFH, 23.03.1999 - X B 210/98

    Verzichtbare Verfahrensmängel

    Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG), sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II.3.c bb; BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970; vom 30. Juni 1998 X B 10, 11/98, BFH/NV 1998, 1509; vom 9. September 1998 IX B 101/98, BFH/NV 1999, 214, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.12.1999 - V B 132/99

    Berichtigung einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis

    Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II. 3. c bb; BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970; vom 30. Juni 1998 X B 10, 11/98, BFH/NV 1998, 1509; vom 9. September 1998 IX B 101/98, BFH/NV 1999, 214, jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 03.09.1998 - XI B 123/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5381
BFH, 03.09.1998 - XI B 123/97 (https://dejure.org/1998,5381)
BFH, Entscheidung vom 03.09.1998 - XI B 123/97 (https://dejure.org/1998,5381)
BFH, Entscheidung vom 03. September 1998 - XI B 123/97 (https://dejure.org/1998,5381)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 214
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BFH, 03.09.1998 - XI B 123/97
    Die Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzgericht ist dem Bereich der Anwendung materiellen Rechts zuzuordnen und damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 28).
  • BFH, 12.03.1998 - XI B 46/97
    Auszug aus BFH, 03.09.1998 - XI B 123/97
    Zudem hat der Kläger nicht wie erforderlich vorgetragen, daß die mangelnde Sachaufklärung bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen ihm eine entsprechende Rüge nicht möglich war (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; vom 12. März 1998 XI B 46-48/97, BFH/NV 1998, 992; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 38).
  • BFH, 30.08.1995 - II B 66/95
    Auszug aus BFH, 03.09.1998 - XI B 123/97
    Zudem hat der Kläger nicht wie erforderlich vorgetragen, daß die mangelnde Sachaufklärung bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen ihm eine entsprechende Rüge nicht möglich war (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; vom 12. März 1998 XI B 46-48/97, BFH/NV 1998, 992; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 38).
  • BFH, 26.06.2002 - I B 96/01

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht, des rechtlichen Gehörs und der

    Ergibt sich dies nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG, muss zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines (verzichtbaren) Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 67); unterbleibt dies, ist die Beschwerde insoweit unzulässig.
  • BFH, 28.01.2004 - I B 50/03

    Wiedereröffnung des Verfahrens

    Für die schlüssige Darlegung des von der Klägerin zudem gerügten Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG muss, da es sich insoweit um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt, u.a. vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469; vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 67 ff.).
  • BFH, 22.01.2002 - I B 4/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

    Weiterhin muss, wenn sich dies wie vorliegend nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt, zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels zusätzlich vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38).
  • BFH, 29.07.2003 - V B 32/02

    Voraussetzung für eine Zulassung zur Rechtsfortbildung

    Im Übrigen muss bei der Rüge eines (verzichtbaren) Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 67).
  • BFH, 29.10.2002 - V B 82/02

    Steuerfreier Verkauf einer Wohnung - Steuerpflichtige Vermietung - Vorsteuerabzug

    Ergibt sich dies nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG, muss zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines (verzichtbaren) Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 67); unterbleibt dies, ist die Beschwerde insoweit unzulässig.
  • BFH, 09.11.2000 - I B 108/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Zudem muss bei verzichtbaren Verfahrensmängeln wie vorliegend --wenn sich dies nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt-- zur Sicherheit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes vorgetragen werden, dass der Verfahrensmangel bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38).
  • BFH, 13.09.2000 - I B 89/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Divergenz - Verpflichtung zur

    Zudem muss zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38).
  • BFH, 05.07.2000 - I B 18/00

    Prozesshandlungsfähigkeit - Betriebliche Veranlassung von Zahlungen - Wechsel der

    Zudem hat die Klägerin nicht wie erforderlich vorgetragen, dass die Verfahrensmängel bereits in der Vorinstanz gerügt worden sind oder aus welchen Gründen ihr eine entsprechende Rüge nicht möglich war (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 38).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.09.1998 - VI B 174/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7220
BFH, 07.09.1998 - VI B 174/96 (https://dejure.org/1998,7220)
BFH, Entscheidung vom 07.09.1998 - VI B 174/96 (https://dejure.org/1998,7220)
BFH, Entscheidung vom 07. September 1998 - VI B 174/96 (https://dejure.org/1998,7220)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 214
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.08.1991 - X B 223/90

    Anforderungen an Aussetzung des Verfahrens über einen Steuerbescheid

    Auszug aus BFH, 07.09.1998 - VI B 174/96
    Die Aussetzung des Verfahrens hat bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über den ändernden Bescheid zu erfolgen (Beschlüsse des BFH vom 7. August 1991 X B 223/90, BFH/NV 1991, 834; vom 7. Februar 1994 III B 28/94, BFH/NV 1994, 727).
  • BFH, 07.02.1994 - III B 28/94

    Aussetzungsenscheidung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum bestandskräftigen

    Auszug aus BFH, 07.09.1998 - VI B 174/96
    Die Aussetzung des Verfahrens hat bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über den ändernden Bescheid zu erfolgen (Beschlüsse des BFH vom 7. August 1991 X B 223/90, BFH/NV 1991, 834; vom 7. Februar 1994 III B 28/94, BFH/NV 1994, 727).
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 83/00

    Gewerbesteuer - Vorläufigkeitsvermerk - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Das galt auch für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 1998 VI B 174/96, BFH/NV 1999, 214, m.w.N.).
  • BFH, 20.01.2000 - V B 163/99

    Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

    a) Der Senat braucht das Verfahren nicht auszusetzen (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 1998 VI B 174/96, BFH/NV 1999, 214); denn der Kläger hat erklärt, dass der während des Verfahrens --entsprechend der Vorentscheidung-- geänderte Umsatzsteuerbescheid für 1989 Verfahrensgegenstand sei.
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Rechtsprechung
   BFH, 10.09.1998 - VI B 175/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,9772
BFH, 10.09.1998 - VI B 175/97 (https://dejure.org/1998,9772)
BFH, Entscheidung vom 10.09.1998 - VI B 175/97 (https://dejure.org/1998,9772)
BFH, Entscheidung vom 10. September 1998 - VI B 175/97 (https://dejure.org/1998,9772)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 214
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - VI B 175/97
    Er hat sich zur Begründung der Klage lediglich auf den Vorlagebeschluß des BFH vom 16. Juli 1993 III R 206/90 (BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755) bezogen, der den Kinderlastenausgleich des Jahres 1987 für ein Kind betrifft.
  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - VI B 175/97
    Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 1996 III B 173/95 (BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506) ab, da der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vom BFH entschiedenen Fall vergleichbar ist (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 58).
  • BFH, 17.12.1996 - X B 282/95

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages

    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - VI B 175/97
    In einem solchen Fall ist trotz Vorläufigkeit des Steuerbescheids ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage nur dann gegeben, wenn unter Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung detailliert die Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der umstrittenen Vorschrift dargelegt werden (BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1996 X B 282/95, BFH/NV 1997, 278).
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