Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.09.1998

Rechtsprechung
   BFH, 15.09.1998 - V B 39/98   

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https://dejure.org/1998,3536
BFH, 15.09.1998 - V B 39/98 (https://dejure.org/1998,3536)
BFH, Entscheidung vom 15.09.1998 - V B 39/98 (https://dejure.org/1998,3536)
BFH, Entscheidung vom 15. September 1998 - V B 39/98 (https://dejure.org/1998,3536)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Umsatzbesteuerung eines Rechtsanwalts - Leistungsfähigkeitsprinzip - Vollstreckungsankündigung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § ... 115 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; UStG 1993 § 4; ; UStG 1993 § 4 Nr. 19; ; UStG 1993 § 19 Abs. 1 bis 3; ; UStG 1993 § 2 Abs. 1 Satz 3; ; UStG 1993 § 3 Abs. 9 Satz 1; ; UStG 1993 § 3a Abs. 4 Nr. 3; ; UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; AO 1977 § 85 Satz 1; ; AO 1977 § 88 Abs. 1 und 2; ; BRAGO § 25 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzbelastung auch bei negativen Einkünften?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 226
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.06.1997 - 1 BvR 201/97

    Verfassungsmäßigkeit der Umsatzbeseteuerung des Existenzminimums

    Auszug aus BFH, 15.09.1998 - V B 39/98
    c) Dies entspricht der Rechtsprechung des BVerfG; es hat entschieden (Beschluß vom 13. Juni 1997 1 BvR 201/97, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1997, 387, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1997, 771), daß die zur Einkommensteuer entwickelten Grundsätze zum Existenzminimum nicht auf die Umsatzsteuer übertragen werden können.

    Allenfalls bei einem Endverbraucher (Mandant als Leistungsempfänger) stellt sich die Frage nach der Steuerfreiheit des Existenzminimums auch im Bereich der Umsatzsteuer (BVerfG in UR 1997, 387, HFR 1997, 771).

  • BVerfG, 22.04.1996 - 2 BvR 48/96
    Auszug aus BFH, 15.09.1998 - V B 39/98
    Der Beschwerdeführer muß außerdem die Bedeutsamkeit der Beantwortung der Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren für die Allgemeinheit substantiiert dartun (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. April 1996 2 BvR 48/96, Steuer-Eildienst 1996, 410).
  • BFH, 17.02.1993 - II B 118/92

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 15.09.1998 - V B 39/98
    Dazu muß er erläutern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1994 VII B 44/94, BFH/NV 1994, 812; vom 17. Februar 1993 II B 118/92, BFH/NV 1994, 123), welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat.
  • BFH, 08.03.1994 - VII B 44/94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 15.09.1998 - V B 39/98
    Dazu muß er erläutern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1994 VII B 44/94, BFH/NV 1994, 812; vom 17. Februar 1993 II B 118/92, BFH/NV 1994, 123), welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat.
  • BFH, 31.10.1996 - VIII B 11/96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei vorhandener Klärung der Frage

    Auszug aus BFH, 15.09.1998 - V B 39/98
    Der Beschwerdeführer muß außerdem die Bedeutsamkeit der Beantwortung der Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren für die Allgemeinheit substantiiert dartun (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. April 1996 2 BvR 48/96, Steuer-Eildienst 1996, 410).
  • BFH, 16.01.1989 - V B 4/88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 15.09.1998 - V B 39/98
    Gründe, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 87).
  • BFH, 08.03.1994 - VII B 21/94

    Abänderbarkeit formell rechtskräftiger Entscheidungen durch eine Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 15.09.1998 - V B 39/98
    Dazu muß er erläutern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1994 VII B 44/94, BFH/NV 1994, 812; vom 17. Februar 1993 II B 118/92, BFH/NV 1994, 123), welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat.
  • BFH, 22.11.1995 - IV B 50/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 15.09.1998 - V B 39/98
    Der Beschwerdeführer muß außerdem die Bedeutsamkeit der Beantwortung der Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren für die Allgemeinheit substantiiert dartun (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. April 1996 2 BvR 48/96, Steuer-Eildienst 1996, 410).
  • BFH, 22.11.1995 - VIII B 13/95
    Auszug aus BFH, 15.09.1998 - V B 39/98
    Der Beschwerdeführer muß außerdem die Bedeutsamkeit der Beantwortung der Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren für die Allgemeinheit substantiiert dartun (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. April 1996 2 BvR 48/96, Steuer-Eildienst 1996, 410).
  • BFH, 22.03.1999 - V S 2/99
    Durch Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98 (BFH/NV 1999, 226 ) hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. Februar 1998 6 K 4821/97 als unzulässig verworfen, weil sie den formellen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprach.

    Dagegen hat der Kläger mit Schriftsätzen ohne Datum (eingegangen am 23. September 1998), vom 23. September 1998 und vom 12. Oktober 1998 Aufhebung und Abänderung des Beschlusses V B 39/98 beantragt.

    Der Senat beurteilt das Vorbringen des Klägers als Anträge im Rahmen einer Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98; unbeschadet ihrer Zulässigkeit ist sie jedenfalls unbegründet.

    Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision wendet, wonach eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist (vgl. dazu die veröffentlichten Gründe in BFH/NV 1999, 226 ), ist dies im Rahmen einer Gegenvorstellung unstatthaft.

  • BFH, 22.03.1999 - V S 3/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Durch Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98 (BFH/NV 1999, 226) hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. Februar 1998 6 K 4821/97 als unzulässig verworfen, weil sie den formellen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprach.

    Dagegen hat der Kläger mit Schriftsätzen ohne Datum (eingegangen am 23. September 1998), vom 23. September 1998 und vom 12. Oktober 1998 Aufhebung und Abänderung des Beschlusses V B 39/98 beantragt.

    Der Senat beurteilt das Vorbringen des Klägers als Anträge im Rahmen einer Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98; unbeschadet ihrer Zulässigkeit ist sie jedenfalls unbegründet.

    Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision wendet, wonach eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist (vgl. dazu die veröffentlichten Gründe in BFH/NV 1999, 226), ist dies im Rahmen einer Gegenvorstellung unstatthaft.

  • BFH, 29.05.2000 - V S 6/00

    Gegenvorstellung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Beschwerde des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Antragstellers (Antragsteller), eines Rechtsanwaltes, gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 15. September 1998 V B 39/98 als unzulässig verworfen.

    Die gegen die Kostenrechnung mit der Begründung eingelegte Erinnerung, der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision (V B 39/98) sei sittenwidrig, weil darin nicht beachtet werde, dass Rechtsanwälte von der Umsatzsteuer und anderen Steuern befreit seien, wies der Senat durch Beschluss vom 31. Januar 2000 (V E 1/00) als unbegründet zurück.

  • BFH, 31.01.2000 - V E 1/00

    Erinnerung gegen Kostenansatz; USt-Festsetzung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer), eines Rechtsanwalts, gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 15. September 1998 V B 39/98 als unzulässig verworfen.

    Er macht u.a. geltend, der Beschluss V B 39/98 sei sittenwidrig, weil darin nicht beachtet werde, dass Rechtsanwälte von Umsatzsteuer und anderen Steuern befreit seien.

  • BFH, 31.08.1999 - V B 53/97

    Richterablehnung

    Die Umsatzsteuer ist nicht personen-, sondern umsatzbezogen und berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1997 1 BvR 201/97, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 328; vgl. dazu auch noch BFH-Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98, BFH/NV 1999, 226).
  • BFH, 31.03.2000 - V B 8/00

    Kleinunternehmerregelung

    Die Frage, ob "das legitime Ziel eines sozialen Schutzes in Verbindung mit dem umsatzsteuerlichen Zugriff des Staats in Form bloßer Umsatzsteuerermäßigung statt in der Anknüpfung an den Gewinn optimal verwirklicht ist", weil "die Höhe des Umsatzes im Allgemeinen keine hinreichend zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Stärke eines Unternehmens erlaubt", und die Frage, ob § 19 UStG i.d.F. ab 1990 deshalb gegen Grundrechte verstoße, "weil er keine sozialpolitisch gemeinte Steuervergünstigung mehr in dem Sinne beinhaltet, wie sie zuvor seit der Einführung des MWSt-Systems zum 1.1.1968 ununterbrochen gegolten" habe, sind von der Rechtsprechung dahin geklärt, dass die Vorschrift des § 19 UStG, wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG-Beschluss in UVR 1997, 328; BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 V B 90/93, BFH/NV 1994, 206; in BFH/NV 1998, 751, sowie in BFH/NV 2000, 244; vom 15. September 1998 V B 39/98, BFH/NV 1999, 226, und zuletzt vom 31. August 1999 V B 20/98, BFH/NV 2000, 245 --Verfassungsbeschwerde durch BVerfG-Beschluss vom 3. November 1999 1 BvR 1690/99 nicht zur Entscheidung angenommen--).
  • BFH, 31.08.1999 - V B 20/98

    Kleinunternehmerregelung

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da "die ganz zentrale Frage der verbleibenden Existenzfähigkeit des Unternehmers unter dem umsatzsteuerlichen Zugriff des Staates" von der Rechtsprechung dahin geklärt ist, daß die Vorschrift des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1997 1 BvR 201/97, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 328; BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 V B 90/93, BFH/NV 1994, 206; vom 11. Dezember 1997 V B 52/97, BFH/NV 1998, 751, und vom 15. September 1998 V B 39/98, BFH/NV 1999, 226).
  • FG Niedersachsen, 14.12.2000 - 5 K 67/00

    Die Leistungen eines Rechtsanwalts und Notars unterliegen der Umsatzsteuer

    Dieser auch vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsansicht (vgl. BFH, Beschluss vom 15.09.1998 V B 39/98, BFH/NV 1999, 226 ff) schließt sich der Senat an.
  • BFH, 31.03.2000 - V B 9/00

    Kleinunternehmerregelung - Aussetzung der Vollziehung - Steuervergünstigung

    Die Frage, ob "das legitime Ziel eines sozialen Schutzes in Verbindung mit dem umsatzsteuerlichen Zugriff des Staats in Form bloßer Umsatzsteuerermäßigung statt in der Anknüpfung an den Gewinn optimal verwirklicht ist", weil "die Höhe des Umsatzes im Allgemeinen keine hinreichend zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Stärke eines Unternehmens erlaubt", und die Frage, ob § 19 UStG i.d.F. ab 1990 deshalb gegen Grundrechte verstoße, "weil er keine sozialpolitisch gemeinte Steuervergünstigung mehr in dem Sinne beinhaltet, wie sie zuvor seit der Einführung des MWSt-Systems zum 1.1.1968 ununterbrochen gegolten" habe, sind von der Rechtsprechung dahin geklärt, dass die Vorschrift des § 19 UStG, wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG-Beschluss in UVR 1997, 328; BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 V B 90/93, BFH/NV 1994, 206; in BFH/NV 1998, 751, sowie in BFH/NV 2000, 244; vom 15. September 1998 V B 39/98, BFH/NV 1999, 226, und zuletzt vom 31. August 1999 V B 20/98, BFH/NV 2000, 245 --Verfassungsbeschwerde durch BVerfG-Beschluss vom 3. November 1999 1 BvR 1690/99 nicht zur Entscheidung angenommen--).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.09.1998 - V B 34/98   

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https://dejure.org/1998,3751
BFH, 07.09.1998 - V B 34/98 (https://dejure.org/1998,3751)
BFH, Entscheidung vom 07.09.1998 - V B 34/98 (https://dejure.org/1998,3751)
BFH, Entscheidung vom 07. September 1998 - V B 34/98 (https://dejure.org/1998,3751)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Vorsteuerrückforderungsanspruch - Organschaft - Uneinbringlichkeit der Entgelte - Konkurseröffnung bei Organgesellschaft - Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 155; ; UStG § 17; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 226
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.09.1994 - I B 29/94

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Rüge einer Verletzung der

    Auszug aus BFH, 07.09.1998 - V B 34/98
    Zur ordnungsgemäßen Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) gehört nicht nur die Darlegung, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig gewesen sei, sondern auch die Darlegung, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben habe, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe (Verzicht des Rügerechts, § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung) oder warum die Beweiserhebung sich dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung als erforderlich hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 14. September 1994 I B 29/94, BFH/NV 1995, 416).

    Sollte die Beschwerdeschrift dahin zu verstehen sein, daß die vom FG ausgesprochenen Rechtsfolgen nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt seien, so liegt darin die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, nicht aber eines Verfahrensverstoßes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 416).

  • BFH, 18.01.1991 - VI B 140/89

    Einspruch gegen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid

    Auszug aus BFH, 07.09.1998 - V B 34/98
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).
  • BFH, 12.08.1993 - V B 230/91

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Vorliegens von Organschaft in Fällen der

    Auszug aus BFH, 07.09.1998 - V B 34/98
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats richtet sich der Vorsteuerrückforderungsanspruch auch dann gegen den Organträger, wenn der Anspruch auf der Uneinbringlichkeit der Entgelte infolge einer Konkurseröffnung bei der Organgesellschaft beruht und damit erst nach Eröffnung des Konkurses entsteht (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 126/87, BFH/NV 1992, 140; BFH-Beschluß vom 12. August 1993 V B 230/91, BFH/NV 1994, 277).
  • BFH, 11.04.1991 - V R 126/87

    Haftungsanspruch gegen eine Organgesellschaft - Voraussetzungen zur

    Auszug aus BFH, 07.09.1998 - V B 34/98
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats richtet sich der Vorsteuerrückforderungsanspruch auch dann gegen den Organträger, wenn der Anspruch auf der Uneinbringlichkeit der Entgelte infolge einer Konkurseröffnung bei der Organgesellschaft beruht und damit erst nach Eröffnung des Konkurses entsteht (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 126/87, BFH/NV 1992, 140; BFH-Beschluß vom 12. August 1993 V B 230/91, BFH/NV 1994, 277).
  • BFH, 23.01.1992 - II B 64/91

    Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Auszug aus BFH, 07.09.1998 - V B 34/98
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).
  • BFH, 22.10.2009 - V R 14/08

    Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz

    a) Im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG hat die Vorsteuerberichtigung gegenüber dem (bisherigen) Organträger zu erfolgen, wenn die Uneinbringlichkeit vor der Organschaftsbeendigung eingetreten ist oder - wie im Streitfall - durch die Insolvenzeröffnung sowohl die Organschaftsbeendigung als auch die Uneinbringlichkeit gleichzeitig erfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 126/87, BFH/NV 1992, 140; BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2008 V B 101/07, BFH/NV 2009, 432; vom 12. August 1993 V B 230/91, BFH/NV 1994, 277; vom 7. September 1998 V B 34/98, BFH/NV 1999, 226; vom 6. Juni 2002 V B 110/01, BFH/NV 2002, 1267).
  • BFH, 06.06.2002 - V B 110/01

    Vorsteuerrückforderungsanspruch bei Organschaft

    Der BFH hat zwar bereits entschieden, dass sich der Vorsteuerrückforderungsanspruch auch dann gegen den Organträger richtet, wenn der Anspruch auf der Uneinbringlichkeit der Entgelte infolge einer Konkurseröffnung bei der Organgesellschaft beruht und damit erst nach Eröffnung des Konkurses entsteht (Urteil vom 11. April 1991 V R 126/87, BFH/NV 1992, 140, zu II. 4.; Beschlüsse vom 12. August 1993 V B 230/91, BFH/NV 1994, 277, und vom 7. September 1998 V B 34/98, BFH/NV 1999, 226).
  • BFH, 05.12.2008 - V B 101/07

    Vorsteuerberichtigung bei Organschaftsbeendigung

    Hier richtet sich nach ständiger Rechtsprechung der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Organträger (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 126/87, BFH/NV 1992, 140, zu II. 4.; BFH-Beschlüsse vom vom 12. August 1993 V B 230/91, BFH/NV 1994, 277; vom 7. September 1998 V B 34/98, BFH/NV 1999, 226; vom 6. Juni 2002 V B 110/01, BFH/NV 2002, 1267).
  • BFH, 30.06.2000 - V B 153/99

    Kaufvertrag - Lizenzvereinbarung - Vorsteuerabzug - Leistungsverweigerungsrecht -

    Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts rügt, muss darlegen, welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. September 1998 V B 34/98, BFH/NV 1999, 226; vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58).
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