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   BFH, 18.06.1998 - V R 24/97   

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https://dejure.org/1998,2334
BFH, 18.06.1998 - V R 24/97 (https://dejure.org/1998,2334)
BFH, Entscheidung vom 18.06.1998 - V R 24/97 (https://dejure.org/1998,2334)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 1998 - V R 24/97 (https://dejure.org/1998,2334)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Beteiligung an Bauherrengemeinschaft - Umsatzsteuer - Zwischenmietverhältnis - Vorsteuerabzug - Festsetzungsverjährung - Festsetzungsfrist - Verjährungsfrist - Ordnungsgemäße Zustellung

  • Judicialis

    AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § ... 122 Abs. 2 letzter Halbs.; ; AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; AO 1977 § 171 Abs. 4; ; AO 1977 § 171 Abs. 5 u. 6; ; FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 1 u. 2; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
    Wahrung der Festsetzungsfrist; Zugang

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 120 Abs 1 S 1, FGO § 56, AO 1977 § 169 Abs 1 S 3 Nr 1
    Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Wirksamkeit; Zugang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 281
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.03.1998 - IV R 64/96

    Fristwahrung - Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Steuerbescheids - Zugang

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - V R 24/97
    Die Frist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlaß eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518, und vom 19. März 1998 IV R 64/96, BFHE 186, 94, BStBl II 1998, 556).

    Es genügt, wenn er nach dem Inhalt der Steuerakten hätte wirksam werden können und später dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeht (BFH-Urteil IV R 64/96).

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.1997 - 13 K 228/93

    Zeitpunkt des Ergehens eines Steuerbescheides; Behandlung eines nach Eintritt der

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - V R 24/97
    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 849 veröffentlichen klageabweisenden Urteils im wesentlichen aus, daß es für die Wahrung der Festsetzungsfrist genüge, wenn der betreffende Steuerbescheid vor Ablauf dieser Frist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen und diese alle Voraussetzungen eingehalten habe, die für den Erlaß eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben seien.
  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 60/88

    Wahrung der Festsetzungsfrist, wenn Steuerbescheid vor Ablauf der

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - V R 24/97
    Die Frist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlaß eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518, und vom 19. März 1998 IV R 64/96, BFHE 186, 94, BStBl II 1998, 556).
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - V R 24/97
    Nichts anderes ist in der Begründung des Regierungsentwurfs zur AO 1977 gemeint, wonach die Vorschrift erforderlich sei, um die Einhaltung der Festsetzungsfrist von den Zufälligkeiten des Bekanntgabevorgangs unabhängig zu machen (BTDrucks VI/1982 S. 150).
  • BFH, 24.01.2008 - VII R 3/07

    Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung in eine versäumte

    Die Festsetzungsfrist dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden; denn die Erweisbarkeit eines Anspruchs wird um so schwieriger, je mehr Zeit nach Entstehung des Anspruchs verstrichen ist (BFH-Entscheidungen vom 28. September 2000 III R 43/97, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211; vom 18. Juni 1998 V R 24/97, BFH/NV 1999, 281; vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442, und BVerfG-Beschluss vom 22. Oktober 1981 1 BvR 172/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1974, § 46, Rechtsspruch 2).

    Schließlich dient die Festsetzungsverjährung auch dem Allgemeininteresse an einem geordneten Arbeitsablauf der Finanzverwaltung (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 281).

  • BFH, 25.11.2002 - GrS 2/01

    Festsetzungsfrist bei nicht zugegangenem Steuerbescheid

    Danach ist die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat, sofern die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheides vorgeschrieben sind und --wenn der Bescheid dem Empfänger nicht zugeht-- dem Steuerpflichtigen nach Fristablauf eine Abschrift des vor Fristablauf abgesandten, aber nicht zugegangenen Bescheides bekannt gegeben wird (Urteile des BFH vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518; vom 19. März 1998 IV R 64/96, BFHE 186, 94, BStBl II 1998, 556; vom 18. Juni 1998 V R 24/97, BFH/NV 1999, 281, sowie vom 28. September 2000 III R 43/97, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211).
  • BFH, 28.09.2000 - III R 43/97

    Wahrung der Festsetzungsfrist

    Daher kommt es auf den Zugang des Steuerbescheides nicht an, wenn dessen Bekanntgabe wiederholt wird (Anschluss an BFH-Urteile vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518; vom 19. März 1998 IV R 64/96, BFHE 186, 94, BStBl II 1998, 556; vom 18. Juni 1998 V R 24/97, BFH/NV 1999, 281).

    Ausreichend ist, dass der Steuerbescheid den Bereich der Finanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist verlassen und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheides vorgeschrieben sind (BFH-Urteile in BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518; vom 19. März 1998 IV R 64/96, BFHE 186, 94, BStBl II 1998, 556; vom 18. Juni 1998 V R 24/97, BFH/NV 1999, 281).

    Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung, die --aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens-- in gleicher Weise dem Interesse des jeweiligen Verpflichteten aus dem Steuerschuldverhältnis und dem Allgemeininteresse an einem geordneten Arbeitsablauf bei der Finanzverwaltung dienen (BFH in BFH/NV 1999, 281).

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