Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.08.1998

Rechtsprechung
   BFH, 10.08.1998 - VI B 21/98   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 1999, 285



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99  

    Kindergeld bei Auslandsstudium

    a) Der Wohnsitzbegriff i.S. von § 8 AO 1977, der wörtlich mit der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) übereinstimmt, die für das Kindergeldrecht bis 1995 Anwendung fand (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1998 VI B 21/98, BFH/NV 1999, 285; BSG-Urteil vom 27. April 1978 8 RKg 2/77, RegNr. 7190, juris) setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit --wenn auch in größeren Zeitabständen-- aufsucht.

    c) Soweit sich aus dem in einem Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (PKH) ergangenen Beschluss des erkennenden Senats in BFH/NV 1999, 285 zur Frage des Wohnsitzes eines Kindes bei einem langjährigen Auslandsaufenthalt und nur periodischen Inlandsaufenthalten etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht mehr fest.

    Diese Umstände schlössen es dann regelmäßig aus, weiterhin vom Innehaben einer Wohnung bei den Eltern im Inland auszugehen (vgl. auch das Urteil des III. Senats in BFH/NV 1995, 967, sowie den Beschluss des VI. Senats in BFH/NV 1999, 285).

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 165/99  

    Kindergeld bei ausländischem Schulbesuch

    Er trägt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1994 III R 22/92 (BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887) sowie auf den BFH-Beschluss vom 10. August 1998 VI B 21/98 (BFH/NV 1999, 285) vor, P habe keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik.

    a) Der Begriff des Wohnsitzes i.S. von § 8 AO 1977 stimmt wörtlich mit der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) überein, die für das Kindergeldrecht bis 1995 Anwendung fand (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 285; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 27. April 1978 8 RKg 2/77, RegNr. 7190, Juristisches Informationssystem --juris--).

  • FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 4209/02  

    Wohnsitz

    Diese Umständen schlossen es dann regelmäßig aus, weiterhin vom Innehaben einer Wohnung bei den Eltern im Inland auszugehen (vgl. auch das Urteil des III. Senats im BFH-Urteil vom 27.04.1995 III R 57/93 BFH/NV 1995, 997 sowie der Beschluss des VI. Senats vom 10.08.1998 VI B 21/98 BFH/NV 1999, 285).

    Der gewöhnliche Aufenthalt von minderjährigen, schulpflichtigen Kindern kann regelmäßig nicht dort angenommen werden, wo sie sich während der Schulferien aufhalten (BFH-Beschluss vom 10.08.1998 VI B 21/98 BFH/NV 1999, 285; Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 26.02.1988 IX K 146/87 EFG 1988, 418).

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Rechtsprechung
   BFH, 05.08.1998 - IV B 129/97   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 1999, 285



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 09.12.2004 - VII B 129/04  

    Niederschlagung

    Zur Begründung verweist der Kläger auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. August 1998 IV B 129/97 (BFH/NV 1999, 285), in dem der BFH ausgeführt hat, dass es eine auf den Einzelfall bezogene Frage der Auslegung sei, ob die einem Steuerpflichtigen mitgeteilte "Niederschlagung" Rechtswirkungen entfalte oder lediglich als intern gebliebene Verfügung zu verstehen sei.

    In seinem Beschluss in BFH/NV 1999, 285 hat der BFH bereits darauf hingewiesen, dass die an den Steuerpflichtigen gerichtete Mitteilung einer "Niederschlagung" eine Erklärung darstellt, die hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen der Auslegung bedarf.

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZB 107/05  

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Die vom Schuldner ohne Darlegung von Einzelheiten behauptete Niederschlagung (§ 261 AO) stellt regelmäßig nur eine verwaltungsinterne Maßnahme dar, die kein subjektives Recht des Vollstreckungsschuldners auf zeitweiliges oder dauerhaftes Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen begründet (BFH, Beschl. v. 5. August 1998 - IV B 129/97, n.v.; Beschl. v. 27. November 2003 - VII B 279/03, n.v.).
  • BFH, 18.07.2002 - V B 52/02  

    Erlass von Steuerschulden

    Dies ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichbar (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 877; vom 5. August 1998 IV B 129/97, BFH/NV 1999, 285).
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  • BFH, 27.11.2003 - VII B 279/03  

    Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses durch Aufforderung zur Abgabe

    Sie begründet keinen Rechtsanspruch des Steuerbürgers auf ein weiteres Absehen der Finanzbehörde von der Beitreibung, vielmehr ist sie jederzeit aufzuheben und der Anspruch geltend zu machen, wenn bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner über pfändbares Vermögen verfügt (BFH-Beschluss vom 5. August 1998 IV B 129/97, BFH/NV 1999, 285; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 261 AO 1977 Rz. 7; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 261 AO 1977 Rz. 7, 10).
  • FG Niedersachsen, 23.01.2009 - 16 K 191/08  

    Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 AO: nach mitgeteilter

    Ob eine derartige Mitteilung im einen oder im anderen Sinne zu verstehen ist, ist aber eine Frage der Auslegung, die sich nur auf den Einzelfall beziehen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 05.08.1998 IV B 129/97, BFH/NV 1999, 285).
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