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   BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98   

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https://dejure.org/1998,4409
BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98 (https://dejure.org/1998,4409)
BFH, Entscheidung vom 15.10.1998 - IV B 15/98 (https://dejure.org/1998,4409)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 1998 - IV B 15/98 (https://dejure.org/1998,4409)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 449
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.12.1984 - III R 75/81

    Erkennbarkeit - Irrtum des Finanzamts - Zusammenveranlagung - Erkennbarkeit trotz

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98
    Von einer Erkennbarkeit auch ohne besonderen Hinweis ist auch der III. Senat im Urteil vom 21. Dezember 1984 III R 75/81 (BFHE 143, 110, BStBl II 1985, 283) ausgegangen.

    Dieses wiederholt nur den oben wiedergegebenen Rechtsgrundsatz, wie er den Urteilen in BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788 und in BFHE 143, 110, BStBl II 1985, 283 zugrunde liegt.

  • BFH, 01.08.1984 - V R 67/82

    Rechtsbehelf - Änderung - Steuerpflicht

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98
    Im Fall des Urteils vom 1. August 1984 V R 67/82 (BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788) hatte der BFH ausgeführt, für den Steuerpflichtigen könnte die Nichtberücksichtigung des bestimmten Sachverhalts im Hinblick auf seine Erfassung in einem anderen Bescheid auch ohne besonderen Hinweis erkennbar sein.

    Dieses wiederholt nur den oben wiedergegebenen Rechtsgrundsatz, wie er den Urteilen in BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788 und in BFHE 143, 110, BStBl II 1985, 283 zugrunde liegt.

  • BFH, 21.02.1989 - IX R 67/84

    Änderung des Einkommensteuerbescheids auf Grund rechtsfehlerhafter Herleitung der

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98
    Allerdings hat der BFH in dem ebenfalls vom FA genannten Urteil vom 21. Februar 1989 IX R 67/84 (BFH/NV 1989, 687) entschieden, daß die Nichtberücksichtigung für den Steuerpflichtigen erkennbar ist, wenn er selbst das FA zu der Annahme veranlaßt habe, den Sachverhalt in einem anderen Bescheid zu erfassen, und zwar weil der Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem anderen zu berücksichtigen sei.
  • BFH, 27.05.1993 - IV R 65/91

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei fehlerhafter Anwendung des § 6c EStG

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98
    Das FG ist indes --wie sich aus dem Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 1993 IV R 65/91 (BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76) ergibt-- auch nicht von dem damit angesprochenen, für § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) gültigen Grundsatz abgewichen, der Steuerpflichtige dürfe sich nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, weil dem Steuerpflichtigen in der Regel deutlich sei, daß der Vorgang zu irgendeinem Zeitpunkt Besteuerungsfolgen auslösen werde.
  • BFH, 28.11.1989 - VIII R 83/86

    1. § 174 Abs. 3 AO 1977 erlaubt eine zweifache Änderung des Steuerbescheides

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom FA herangezogenen BFH-Urteil vom 28. November 1989 VIII R 83/86 (BFHE 159, 418, BStBl II 1990, 458).
  • BFH, 20.02.1980 - II B 26/79

    Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98
    Ob diese Würdigung des Sachverhalts als zwingend oder als zutreffend angesehen werden kann, ist für die Frage nach einer Abweichung unerheblich (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 3343/13

    Verfahren/Insolvenzrecht - Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im

    In den BFH-Urteilen, auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft, wird ausdrücklich die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten (BFH-Urteil vom 21.121984 - III R 75/81, BStBl. II 1985, 283; BFH-Beschluss vom 15.10.1998 - IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449).
  • BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02

    VuV: keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

    Auch zu der Frage, ob der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 nach § 174 Abs. 3 AO 1977 geändert werden kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 96/96, BFH/NV 2001, 151, unter B. II. 1.; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449), weil möglicherweise insoweit ein erkennbarer Widerspruch zwischen dem von der Erklärung der Kläger abweichenden negativen Feststellungsbescheid für das Jahr 1999 und der erklärungsgemäßen Nichtberücksichtigung der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 besteht, musste es nicht Stellung nehmen.
  • FG München, 30.01.2008 - 10 K 3104/06

    Widerstreitende Steuerfestsetzung

    Insoweit kann Erkennbarkeit auch dann gegeben sein, wenn das FA nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sachverhalt im Streitjahr im Hinblick auf seine Erfassung in späteren ESt-Bescheiden teilweise unberücksichtigt geblieben ist (BFH8Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449 m.w.N.).

    Insbesondere gilt dies, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts von der Größenordnung her augenfällig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 449) oder wenn sie auf den Angaben des Steuerpflichtigen beruht, weil dieser sich selbst für die Berücksichtigung in späteren Bescheiden ausgesprochen hat.

  • FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05

    Zulässigkeit der Erfassung von Mieterlösen einer Grundstücks-GbR bei den

    Soweit die Nichtberücksichtigung wegen der Erfassung in einem anderen Steuerbescheid oder bei einem anderen Steuerpflichtigen für den Steuerpflichtigen, auf den sich die neue, nachgeholte Steuerfestsetzung bezieht, erkennbar gewesen sein muss, setzt dies nicht einen ausdrücklichen Hinweis des Finanzamtes voraus, sie kann auch aufgrund des gesamten Sachverhaltsverlaufs für den Steuerpflichtigen erkennbar sein (vgl. BFH-Beschluss vom 15.10.1998 IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 20/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung eines

    Der unter Bezug auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1998 - IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449 und BFHE 143, 110 angenommene Rechtssatz, schon die beachtliche Größenordnung eines nicht erfassten Steuertatbestandes lasse erkennen, dass dieser anderweitig berücksichtigt werden solle, lässt sich den genannten Entscheidungen in dieser Allgemeinheit nicht entnehmen.
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03

    Sachentscheidung des FG nach unberechtigtem Verwerfen des Einspruchs als

    Sie kann aufgrund des gesamten Sachverhaltsverlaufs für den Steuerpflichtigen erkennbar sein (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449).
  • FG Baden-Württemberg, 01.12.2003 - 10 K 144/03

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides bei Entnahme von

    Für die Erkennbarkeit im Sinne des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die Annahme der Finanzverwaltung, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen, aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, wenn dies von dem Steuerpflichtigen bei verständiger Würdigung auch erkannt werden kann (BFH, Urteil vom 21. Dezember 1984 III R 75/81, BStBl II 1985, 283; Urteil vom 15. Oktober 1998 IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449 ; Kruse/Loose, in Tipke/Kruse a.a.O., § 174 AO Rdnr. 34; Frotscher, in Schwarz, AO , 2002 , § 174 Rdnr. 54; zum Merkmal der "Erkennbarkeit" der Annahme vgl. auch Ellesser/Lahme, DB 2001, 2419, 2421).
  • FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03

    Nachweis der Treuhandschaft an einem GmbH-Anteil; Verlust aus der Veräußerung

    Für das Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit in § 174 Abs. 3 AO ist es entgegen der Auffassung des FA nicht erforderlich, dass das FA im Steuerbescheid ausdrücklich darauf hinweist, dass der Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, wenn dieser Umstand für den Steuerpflichtigen aus dem gesamten Sachverhaltsverlauf klar erkennbar ist (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449 ).
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