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   BFH, 29.09.1998 - III B 74/98   

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https://dejure.org/1998,5883
BFH, 29.09.1998 - III B 74/98 (https://dejure.org/1998,5883)
BFH, Entscheidung vom 29.09.1998 - III B 74/98 (https://dejure.org/1998,5883)
BFH, Entscheidung vom 29. September 1998 - III B 74/98 (https://dejure.org/1998,5883)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - Tatsachenfeststellungen - Schätzungsmethode - Einholen von Wiegeergebnissen - Auswertungen von Kassenaufzeichnungen - Anfangsbestand - Endbestand - Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3
    Verfahrensfehler; unzutreffende Schätzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 488
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.02.1982 - VIII R 65/80

    Schätzungsmethode - Aufschlagschätzung - Aufbewahrungsfrist - Buchführung -

    Auszug aus BFH, 29.09.1998 - III B 74/98
    Diese erfassen auch die Schätzungsmethode (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1982 VIII R 65/80, BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409).
  • BFH, 24.10.1995 - I B 14/95
    Auszug aus BFH, 29.09.1998 - III B 74/98
    Ein unzutreffendes Schätzungsergebnis, sollte es im Streitfall vorliegen, ist somit kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1995 I B 14/95, BFH/NV 1996, 339).
  • BFH, 04.07.1995 - VII B 43/95

    Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze

    Auszug aus BFH, 29.09.1998 - III B 74/98
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, das FG sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, macht er materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197).
  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

    Auszug aus BFH, 29.09.1998 - III B 74/98
    Da es sich bei § 76 Abs. 1 um eine Vorschrift handelt, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können, hätte der Kläger vortragen müssen, daß er die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder, wenn dies unterblieben sein sollte, weshalb ihm die Rüge nicht möglich oder nicht zumutbar war (BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841).
  • BFH, 08.04.1997 - XI B 181/94
    Auszug aus BFH, 29.09.1998 - III B 74/98
    Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist, ist für die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich (BFH-Beschluß vom 8. April 1997 XI B 181/94, BFH/NV 1997, 782).
  • BFH, 17.06.1999 - III B 168/96

    Sachaufklärungsrüge; übergangener Beweisantrag

    a) Soweit die Klägerin geltend macht, der von ihr mit Schriftsatz vom 22. März 1996 benannte Zeuge E hätte vom FG gehört werden müssen, fehlt es insbesondere an der schlüssigen Darlegung, weshalb dies nicht bereits vor dem FG gerügt wurde (zu diesem Erfordernis s. z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238; aus jüngerer Zeit auch den Senatsbeschluß vom 29. September 1998 III B 74/98, BFH/NV 1999, 488).

    Zum anderen ist mit dem Hinweis auf die angebliche Fürsorgepflicht des FG nicht dargetan, daß oder weshalb der Klägerin bzw. deren Prozeßbevollmächtigtem eine rechtzeitige Rüge (noch vor dem FG) nicht möglich oder nicht zumutbar war (s. hierzu z.B. den Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 488).

    Soweit die Klägerin schließlich noch eine Verletzung der §§ 175 und 169 der Abgabenordnung (AO 1977) rügt, macht sie materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO nicht zur Zulassung einer Revision führen können (s. z.B. Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 488).

  • BFH, 02.11.2000 - X B 39/00

    Mitwirkungspflicht

    Das gilt vor allem für alle Angriffe gegen die Schätzungsbefugnis des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) nach §§ 158, 162 Abs. 1 und Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und des Finanzgerichts (FG) gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 158, 162 Abs. 1 und Abs. 2 AO 1977, gegen die Höhe der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende, vom FG im Ergebnis bestätigte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sowie gegen die hierbei angewandten Methoden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1998 III B 74/98, BFH/NV 1999, 488, und vom 1. Dezember 1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741).
  • BFH, 19.06.2000 - IX B 45/00

    Erörterungstermin - Zeugenvernehmung - Verzicht auf mündliche Verhandlung -

    Soweit die Kläger geltend machen, die Zeugin X hätte vom Finanzgericht (FG) gehört werden müssen, fehlt es insbesondere an der schlüssigen Darlegung, weshalb nicht auf einer Vernehmung der Zeugin nach dem Erörterungstermin bestanden wurde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238; vom 29. September 1998 III B 74/98, BFH/NV 1999, 488).
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