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   BFH, 08.10.1998 - III B 21/98   

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https://dejure.org/1998,4629
BFH, 08.10.1998 - III B 21/98 (https://dejure.org/1998,4629)
BFH, Entscheidung vom 08.10.1998 - III B 21/98 (https://dejure.org/1998,4629)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - III B 21/98 (https://dejure.org/1998,4629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Darlegungsanforderungen - Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen - Nichtunterhaltsberechtigte Angehörige - Außergewöhnliche Belastung - Geschäftskredit der Ehefrau

  • Judicialis

    FGO § 132; ; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 u. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33; FGO § 76 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2, 3
    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Bankbürgschaft für betriebliches Darlehen des Ehepartners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 496
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.08.1997 - III B 180/96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 08.10.1998 - III B 21/98
    Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. auch eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und ggf. in der veröffentlichten Verwaltungsmeinung vertretenen Auffassungen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 8. August 1997 III B 180/96, BFH/NV 1998, 960, m.w.N.).

    Ebensowenig reicht der Hinweis darauf, die konkrete Rechtsfrage sei bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden (vgl. BFH/NV 1998, 960, 961, ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 11.04.1994 - I B 195/93

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung des

    Auszug aus BFH, 08.10.1998 - III B 21/98
    Soll eine Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung der dem FG obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) formgerecht gerügt werden, so ist darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten gewesen ist-- nicht von sich aus entsprechend vorgetragen und einschlägige Beweisanträge gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG nach seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung --ggf. auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Beschluß vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188, 189, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 61/92

    Inhalt und Umfang einer Hinweispflicht des Gerichts - Merkmal der

    Auszug aus BFH, 08.10.1998 - III B 21/98
    Die Hinweispflicht entfällt auch bei fachkundig vertretenen Beteiligten nicht von vornherein, wiewohl ihr Umfang dann eingeschränkt sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790, unter Ziff. 1. b, m.umf.N.).
  • FG Münster, 28.02.1996 - 11 K 2181/94
    Auszug aus BFH, 08.10.1998 - III B 21/98
    Das FG Münster hat es im Urteil vom 28. Februar 1996 11 K 2181/94 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 927, rechtskräftig) abgelehnt, Zahlungen aufgrund der Inanspruchnahme aus einer zur Absicherung eines Geschäftskredits der Ehefrau übernommenen Bürgschaft als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
  • BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75

    Aufwendungen aufgrund einer vom Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des

    Auszug aus BFH, 08.10.1998 - III B 21/98
    Die Darlegung der weiteren Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage wäre insbesondere mit Rücksicht darauf geboten gewesen, daß mehrere FG in Fortführung der vom BFH im Urteil vom 18. November 1977 VI R 142/75 (BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147) zur Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen zugunsten nichtunterhaltsberechtigter Angehöriger entwickelten Grundsätze die hier aufgeworfene Rechtsfrage rechtskräftig im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden haben.
  • FG Köln, 02.03.1995 - 2 K 3852/94

    Einkommensteuer; Aufwendungen zur Ablösung einer Bürgschaftsverpflichtung für den

    Auszug aus BFH, 08.10.1998 - III B 21/98
    Ebenso hat das FG Köln im Urteil vom 2. März 1995 2 K 3852/94 (EFG 1995, 719, rechtskräftig) die Übernahme einer Bankbürgschaft für betriebliche Darlehen des Ehepartners jedenfalls dann nicht aus sittlichen Gründen als zwangsläufig beurteilt, wenn wegen des damit verbundenen erkennbar hohen Risikos vernünftige Gründe gegen die Übernahme sprachen, und zwar auch dann, wenn anderenfalls ein Konkurs des Betriebes gedroht hätte.
  • BFH, 10.09.2003 - X B 132/02

    NZB: Hinweispflicht, Urkundenbeweis

    Im Übrigen ist die Hinweispflicht bei Beteiligten, die --wie hier-- durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, reduziert (BFH-Entscheidungen vom 28. November 1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609, unter 2. a; vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter C. II. 3.; vom 8. Oktober 1998 III B 21/98, BFH/NV 1999, 496; vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736, unter II. 1.).
  • BFH, 20.10.1999 - III B 109/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel

    a) Soll mangelnde Sachaufklärung infolge der Verletzung der dem Finanzgericht (FG) obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) formgerecht gerügt werden, ist darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten gewesen ist-- nicht von sich aus entsprechend vorgetragen bzw. Beweisanträge gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG nach seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung --ggf. auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 1998 III B 21/98, BFH/NV 1999, 496).

    Die Hinweispflicht entfällt auch bei fachkundig vertretenen Beteiligten nicht von vornherein, obwohl ihr Umfang dann eingeschränkt sein kann (BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 496).

  • BFH, 28.04.1999 - X B 190/98

    Verfahrensmängel; Begründungserfordernisse

    Auch soweit sich die Klägerin auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruft, hätte sie sich den materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts --FG-- (s. dazu und zum entscheidungserheblichen Sachverhalt: Senatsbeschluß zur Prozeßkostenhilfe X S 12/98 vom heutigen Tage) zu eigen machen müssen (BFH-Beschlüsse vom 20. August 1998 XI B 66/97, BFH/NV 1999, 478, 479, und vom 8. Oktober 1998 III B 21/98, BFH/NV 1999, 496; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65 und § 120 Rz. 39, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.1999 - III B 44/99

    Überzogene Schätzung als Verfahrensfehler?

    Soll mangelnde Sachaufklärung infolge der Verletzung der dem Finanzgericht (FG) obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt werden, ist darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist-- nicht von sich aus entsprechend vorgetragen bzw. Beweisanträge gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG nach seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung --ggf. auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1998 III B 21/98, BFH/NV 1999, 496).
  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 459/06

    Bürgschaftsübernahme für betriebliche Schulden des Ehegatten führt nicht zu

    Im Falle einer Bürgschaft kann die Zwangsläufigkeit deshalb nur dann bejaht werden, wenn die Übernahme der Bürgschaft und nicht nur die spätere Zahlung aufgrund der Bürgschaft zwangsläufig war (BFHUrteil vom 18. November 1977 VI R 142/75, BStBl II 1978, 147 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 8. Oktober 1998 III B 21/98, BFH/NV 1999, 496; FG Köln, Urteil vom 2. März 1995 2 K 3852/94, EFG 1995, 719; Schmidt/Loschelder, EStG, 26. Aufl. 2007, § 33 Rz. 35, Stichworte: Bürgschaft und Schuldentilgung, jeweils m.w.N.; Nacke in Littmann/Bitz/Hellwig, EStG, 15. Aufl. Loseblatt Stand Mai 2007, § 33 EStG Anh. 1 ABC der agB, Stichwort: Bürgschaft, m.w.N.; Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Loseblatt Stand Januar 2001, § 33 Rz. C 63, Stichwort: Bürgschaft).
  • BFH, 13.12.1999 - III B 73/99

    Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Soll mangelnde Sachaufklärung formgerecht gerügt werden, hat der Beschwerdeführer darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das Finanzgericht (FG) zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus entsprechend vorgetragen und einschlägige Beweisanträge gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG nach seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung --ggf. auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Senatsentscheidung vom 8. Oktober 1998 III B 21/98, BFH/NV 1999, 496, ständige Rechtsprechung).
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