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   BFH, 24.09.1998 - V R 18/98   

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https://dejure.org/1998,4832
BFH, 24.09.1998 - V R 18/98 (https://dejure.org/1998,4832)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1998 - V R 18/98 (https://dejure.org/1998,4832)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1998 - V R 18/98 (https://dejure.org/1998,4832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schuldner der Umsatzsteuer - Rechnungsaussteller - Umsatzsteuerhinterziehung - Gewerbenmeldung

  • Judicialis

    UStG § 14 Abs. 3; ; UStG § 14 Abs. 3 Satz 1; ; UStG § 14 Abs. 3 Satz 2; ; UStG § 14 Abs. 3; ; UStG § 13 Abs. 2; ; AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 14 Abs 3 S 2 J: 1980
    Abrechnungspapier; Gefährdung; Mitwirkung; Rechnung; Strohmann; Unmittelbarkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 525
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 103/90

    Ein unberechtigter Steuerausweis i. S. des § 14 Abs. 3 UStG liegt nur dann vor,

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - V R 18/98
    b) Nach der im Streitfall allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative UStG kann die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 1993 XI R 103/90, BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531).

    Dieser Umstand allein berechtigt --entgegen der Ansicht des FA-- aber nicht, ihr die unter ihrem Namen ausgestellten Rechnungen zuzurechnen (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531, unter II. 1.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie von der Verwendung von auf ihren Namen lautenden Abrechnungen Kenntnis gehabt haben sollte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531, unter II. 2.).

  • BFH, 08.12.1988 - V R 28/84

    Nichtunternehmer, die sich rechtsirrtümlich für Unternehmer halten, schulden in

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - V R 18/98
    Die Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung durch § 14 Abs. 3 UStG enthält einen --verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden-- Gefährdungstatbestand besonderer Art. Er soll die (in den jeweiligen Alternativen der Vorschrift) unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer verhindern, die eine Gefährdung des Steueraufkommens dadurch herbeiführt, daß der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1988 V R 28/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250, unter II. 2., und vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357, unter II. 1. a).
  • FG Düsseldorf, 13.11.1997 - 5 K 7326/93

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - V R 18/98
    Es führte zur Begründung im wesentlichen aus (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 604):.
  • BFH, 28.01.1993 - V R 75/88

    Die in der Rechnung einer GmbH unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer i. S. des §

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - V R 18/98
    Die Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung durch § 14 Abs. 3 UStG enthält einen --verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden-- Gefährdungstatbestand besonderer Art. Er soll die (in den jeweiligen Alternativen der Vorschrift) unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer verhindern, die eine Gefährdung des Steueraufkommens dadurch herbeiführt, daß der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1988 V R 28/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250, unter II. 2., und vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357, unter II. 1. a).
  • BFH, 07.04.2011 - V R 44/09

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

    Dies gilt auch, wenn jemand in seinem eigenen Namen ein Gewerbe im Interesse eines Dritten, der es tatsächlich betreibt, anmeldet (insoweit Aufgabe von BFH-Urteil vom 24. September 1998 V R 18/98, BFH/NV 1999, 525).

    Die Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 UStG setze Ausstellung und Begebung einer Rechnung sowie nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 24. September 1998 V R 18/98, BFH/NV 1999, 525; vom 16. März 1993 XI R 103/90, BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531) voraus, dass der Steuerschuldner in irgendeiner Weise an der Ausstellung der Urkunde beteiligt gewesen sei.

    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, dass der Aussteller der Rechnung (bzw. der Urkunde) deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 550, BStBl II 2003, 498, und in BFH/NV 1999, 525, jeweils m.w.N.).

    a) Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 525; in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531) oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 4. März 1982 V R 59/81, BFHE 135, 130, BStBl II 1982, 315).

    Vielmehr sind insoweit die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 V B 140/02, BFH/NV 2004, 382; vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357, unter II.1.c; in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531; in BFH/NV 1999, 525).

    c) Soweit der Senat im Urteil in BFH/NV 1999, 525 entschieden hat, der Umstand, dass der Steuerpflichtige ein Gewerbe auf seinen Namen angemeldet habe, das tatsächlich aber von einem anderen betrieben werde, berechtige auch dann nicht zur Zurechnung der unter seinem Namen ausgestellten Rechnungen, wenn er von der Verwendung von auf seinen Namen lautenden Abrechnungen Kenntnis gehabt haben sollte, hält der Senat an der Entscheidung in BFH/NV 1999, 525 nicht fest.

    Eine Abweichung von dem in BFH/NV 1999, 525 zitierten Urteil des XI. Senats des BFH in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531 liegt nicht vor.

  • BFH, 25.09.2013 - XI R 41/12

    Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers -

    a) Zweck des § 14c UStG als Gefährdungstatbestand ist es, Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen zu verhindern und der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuerabzug zu begegnen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, Rz 23) sowie die unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer zu verhindern, die eine Gefährdung des Steueraufkommens dadurch herbeiführt, dass der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (vgl. bereits BFH-Urteile vom 8. Dezember 1988 V R 28/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250, unter II.2.; vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357, unter II.1.a; vom 24. September 1998 V R 18/98, BFH/NV 1999, 525).
  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - 9 K 1138/11

    Ausstellung einer Rechnung mit Steuerausweis

    b) Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person - also vorliegend die Klägerin - kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 525; in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531) oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 4. März 1982 V R 59/81, BFHE 135, 130, BStBl II 1982, 315).

    Es kommt also nicht darauf an, ob die Klägerin die Rechnungen selbst erstellt und ausgedruckt oder ob dies der Zeuge X übernommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 V B 140/02, BFH/NV 2004, 382; vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357, unter II.1.c; in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531; in BFH/NV 1999, 525, BFH-Urteil vom 07. April 2011 V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954; vgl. Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14c UStG, Rz. 118).

  • FG Düsseldorf, 06.11.1998 - 18 K 6133/96

    Voraussetzungen der sachlichen Unbilligkeit; Unsatzsteuerausweis durch

    Ob der Regelungsumfang der Vorschrift angesichts der Eindeutigkeit ihres Wortlauts im Wege (EU-) richtlinienkonformer Auslegung im Sinne der Auffassung des Klägers auszulegen ist oder die Vorschrift ggfs. angesichts der Grenzen des Wortsinns für eine normkonforme Auslegung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungs- oder EU-Recht rechtswidrig ist (obwohl die Fassung der Vorschrift selbst auf Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der 6. Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - 77/388/EWG zurückgeht und auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichte - BVerfG - als verfassungsrechtlich unbedenklich gilt, vgl. BVerfG-Beschluß vom 5.5.1992, 2 BvR 271, 92, INF 1992, 431; BFH-Urteil vom 24.9.1998 V R 18/98, nicht amtlich veröffentlicht), ist nicht Gegenstand des hier allein streitigen Erlaßverfahrens, sondern betrifft allein die materielle Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, die der Kläger im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzung hätte geltend machen müssen.

    der BFH dagegen unverändert fest (vgl. BFH - Urteil vom 24.9.1998 V R 18/98 nv).

  • FG Düsseldorf, 25.04.2001 - 5 K 8819/97

    Unberechtigte Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis

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  • BFH, 13.11.2003 - V B 140/02

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

    Insoweit sind die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1982 V R 59/81, BFHE 135, 130, BStBl II 1982, 315; vom 16. März 1993 XI R 103/90, BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531; vom 24. September 1998 V R 18/98, BFH/NV 1999, 525).
  • LG Saarbrücken, 12.03.2010 - 2 KLs 28/09
    Dagegen reicht es nicht aus, wenn die in der Rechnung als leitender Unternehmer bezeichnete Person ein Gewerbe angemeldet hat, das tatsächlich ein Dritter betreibt und dieser unter dem Namen des angemeldeten Gewerbetreibenden Rechnungen ausstellt (BFH, Urteil vom 24.09.1998, V R 18/98, Abs.-Nrn. 12, 14 [Juris]; Schlosser-Zeuner, a.a.O., § 14 c Rn. 18).
  • BFH, 16.10.1998 - V S 10/98

    NZB-Verfahren - PKH; Rügeverlust

    a) Der Kläger macht geltend, unter dem Aktenzeichen V R 18/98 sei beim BFH bereits ein Rechtsstreit zur Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG anhängig; deshalb müsse auch im vorliegenden Streitfall die Revision möglich sein.
  • FG Baden-Württemberg, 15.09.2010 - 14 K 5903/08

    Steuerhinterziehung und Zurechnung von Goldgeschäften bei einer auf Anweisung

    Dies ist der Fall, wenn die in der Rechnung als Aussteller bezeichnete Person an der Ausstellung und Begebung des Dokuments mitgewirkt hat (BFH-Urteile vom 16. März 1993 XI R 103/90, BStBl. II 1993, 531; vom 24. September 1998 V R 18/98, BFH/NV 1999, 525), z.B. indem sie einem Dritten ein mit Blankounterschrift versehenes Papier überlässt, der darauf eine Rechnung erstellt (BFH-Urteil vom 5. August 1988 X R 66/82, BStBl. II 1988, 1019).
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