Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.10.1998

Rechtsprechung
   BFH, 15.10.1998 - V R 77/97   

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 163, AO 1977 § 227, FGO § 102, UStG § 14 Abs 3 J: 1980, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1980, GG
    Beweislast; Erlaßwürdigkeit; Halbteilungsgrundsatz; Rechnungsberichtigung

Verfahrensgang

  • FG Hamburg, 08.08.1996 - VI 153/94
  • BFH, 15.10.1998 - V R 77/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 1999, 585



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BFH, 02.08.2012 - V B 68/11  

    Zur Aufhebung von Ermessensentscheidungen beim Verstoß gegen die Regelungen über

    a) Dem steht nicht entgegen, dass - worauf der Kläger zutreffend hinweist - bei einer Verletzung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung § 127 AO grundsätzlich nicht anwendbar ist (BFH-Urteile vom 19. April 2012 III R 85/11, juris, nicht veröffentlicht, Leitsatz; vom 15. Oktober 1998 V R 77/97, BFH/NV 1999, 585, Leitsatz).
  • BFH, 14.01.2010 - VIII B 104/09  

    Einzelfallentscheidung hinsichtlich Treu und Glauben - Keine Anwendung des §

    Der BFH hat indes wiederholt entschieden, dass § 127 AO auf Ermessensentscheidungen grundsätzlich nicht anwendbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483, und vom 15. Oktober 1998 V R 77/97, BFH/ NV 1999, 585).
  • FG München, 30.11.2004 - 2 K 1749/01  

    Zuständigkeit für Einspruch gegen Prüfungsanordnung bei Übertragung der Prüfung

    Es liegt im Wesen der Ermessensentscheidung, dass sie anders hätte ausfallen können, wenn sie unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1998 - V R 77/97, BFH/NV 1999, 585 ).
mehr
  • BFH, 19.04.2012 - III R 85/11  

    Verletzung von Zuständigkeitsregeln in Zusammenhang mit einer

    Bei Ermessensentscheidungen kann dagegen grundsätzlich nicht angenommen werden, dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Oktober 1998 V R 77/97, BFH/NV 1999, 585, m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 13.12.2006 - 13 K 5642/02  

    Interesse eines Steuerpflichtigen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

    Es liegt im Wesen der Ermessensentscheidung, dass sie anders ausfallen könnte, wenn sie unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen ist (vgl. BFHJ- Urteil vom 15.10.1998 V R 77/97, BFH/NV 1999, 585).
  • FG München, 11.07.2000 - 2 K 5054/97  

    Kenntnis der eine Änderung nach § 173 AO 1977 rechtfertigenden Tatsachen

    Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit wäre nach § 127 AO unbeachtlich, da es sich bei einem Änderungsbescheid nach § 173 AO um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 15.10.1998 - V R 77/98 BFH/NV 1999, 585 ).
  • FG Düsseldorf, 13.12.2006 - 13 K 5635/02  

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Prüfungsanordnung;

    Es liegt im Wesen der Ermessensentscheidung, dass sie anders ausfallen könnte, wenn sie unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen ist (vgl. BFHJ- Urteil vom 15.10.1998 V R 77/97, BFH/NV 1999, 585).
  • FG München, 04.04.2007 - 5 K 2853/06  

    Örtliche Zuständigkeit für den Erlass der Einspruchsentscheidung bezüglich einer

    Es liegt im Wesen der Ermessensentscheidung, dass sie bei Erlass durch die zuständige statt durch die unzuständige Behörde anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1998 V R 77/97, BFH/NV 1999, 585).
  • FG Düsseldorf, 13.12.2006 - 13 K 5636/02  

    Zuständigkeit des an sich zuständigen Finanzamts bei einer Entscheidung über den

    Es liegt im Wesen der Ermessensentscheidung, dass sie anders ausfallen könnte, wenn sie unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen ist (vgl. BFHJ- Urteil vom 15.10.1998 V R 77/97, BFH/NV 1999, 585).
  • FG München, 04.04.2007 - 5 K 4456/06  

    Frage nach der zuständigen Einspruchsbehörde bei einer beauftragten Außenprüfung;

    Es liegt im Wesen der Ermessensentscheidung, dass sie bei Erlass durch die zuständige statt durch die unzuständige Behörde anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1998 V R 77/97, BFH/NV 1999, 585).
  • FG München, 04.04.2007 - 5 K 4457/06  

    Frage nach der zuständigen Einspruchsbehörde bei beauftragter Außenprüfung; Die

  • FG München, 04.04.2007 - 5 K 2854/06  

    Zuständige Einspruchsbehörde bei beauftragter Außenprüfung; Beauftragung mit

  • FG München, 04.04.2007 - 5 K 4455/06  

    Frage nach der zuständigen Einspruchsbehörde bei beauftragter Außenprüfung;

Rechtsprechung
   BFH, 15.10.1998 - IV B 5/98   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 1999, 585



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BFH, 28.11.2003 - III B 7/03  

    Hinweispflicht

    Im Streitfall fehlte es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag, dass das Schreiben vom 5. Oktober 1998 überhaupt abgesandt worden war und an entsprechenden Beweisantritten (vgl. zur ständigen Rechtsprechung bezüglich des erforderlichen Vortrags im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 112/01, BFH/NV 2002, 798, m.w.N.; vom 23. Januar 2001 VI B 62/99, BFH/NV 2001, 928, 929, und vom 15. Oktober 1998 IV B 5/98, BFH/NV 1999, 585, und dort auch zur Feststellungslast).
  • BFH, 02.11.2000 - X R 17/00  

    Übergehen von Beweisanträgen; Offenbarung in Verfahren Dritter

    Durch die Beweisanträge des FA ausgelöste Zweifel an der Qualität der Beweismittel hätten die Entscheidung des FG beeinflussen können (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1993 XII ZR 241/91, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 1391), zumal die Kläger die Feststellungslast dafür tragen, dass die Rechtsbehelfsschrift rechtzeitig in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 5/98, BFH/NV 1999, 585).
  • BFH, 08.08.2002 - III B 48/02  

    InvZul; Zugang des Zulagenantrages

    Für den Zugang bei der Behörde trägt der Anspruchsberechtigte die objektive Feststellungslast, soweit die Unaufklärbarkeit nicht allein in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1987 I R 12/84, BFHE 151, 315, BStBl II 1988, 111, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 5/98, BFH/NV 1999, 585, m.w.N., jeweils allgemein zur Frage des Zugangs von Schriftstücken).
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  • BFH, 21.09.2007 - IX B 79/07  

    Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs trägt der Einspruchsführer

    Dafür trägt der Einspruchsführer (hier: die Kläger) die Feststellungslast (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 5/98, BFH/NV 1999, 585; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 355 AO Rz 11); dabei kommt dem Einspruchsführer weder ein Anscheinsbeweis noch eine Zugangsfiktion zugute (Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 355 Rz 11; vgl. zum Beweiswert des Poststempels Birkenfeld in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 355 AO Rz 66).
  • BFH, 24.07.2008 - VII B 41/08  

    Feststellungslast für den rechtzeitigen Eingang des Einspruchs bei der

    Wie die Klägerin zu Recht ausführt, trägt nach der Rechtsprechung des BFH der Einspruchsführer die Feststellungslast dafür, dass der Einspruch rechtzeitig bei der Finanzbehörde eingegangen ist (BFH-Beschlüsse vom 21. September 2007 IX B 79/07, BFH/NV 2008, 22, und vom 15. Oktober 1998 IV B 5/98, BFH/NV 1999, 585).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2008 - 1 K 1271/03  

    Berechnung der abgabenordnungsrechtlichen Einspruchsfrist; Voraussetzungen der

    Die Feststellungslast für die rechtzeitige Erhebung und den Zugang eines Einspruchs trägt der Steuerpflichtige (vgl. BFH, Beschluss vom 15.10.1998 - IV B 5/98, BFH/NV 99, 585).
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