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   BFH, 15.06.1998 - VII B 32/98   

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https://dejure.org/1998,4336
BFH, 15.06.1998 - VII B 32/98 (https://dejure.org/1998,4336)
BFH, Entscheidung vom 15.06.1998 - VII B 32/98 (https://dejure.org/1998,4336)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 1998 - VII B 32/98 (https://dejure.org/1998,4336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung an GbR - Positive Beteiligungseinkünfte - Aussetzung der Vollziehung - Säumniszuschläge zur Einkommensteuer - Leistungsgebot - Aussetzungszinsen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 124 Abs. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 361 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 361 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 7
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

    Auszug aus BFH, 15.06.1998 - VII B 32/98
    Für die Annahme, die Vollziehungsaussetzung ende "automatisch", sobald der Steuerbescheid oder ein für ihn maßgeblicher Grundlagenbescheid bestandskräftig wird, ist hingegen grundsätzlich kein Raum; eine solche Verknüpfung der Vollziehungsaussetzung mit der Bestandskraft eines Steuerbescheides trotz Fehlens einer diesbezüglichen auflösenden Bedingung in der Aussetzungsverfügung kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich ausnahmsweise trotz Schweigens der Aussetzungsverfügung im Wege der Auslegung (siehe dazu u.a. BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 14. März 1990 X R 104/88, BFHE 160, 207, BStBl II 1990, 612) ergibt, daß die Vollziehungsaussetzung stillschweigend bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides vom FA befristet worden ist.

    Da freilich jeder Verwaltungsakt mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam wird, muß eine solche Auslegung zumindest einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben (BFH-Urteile in BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; in BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4, und vom 18. Februar 1997 VII R 96/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339), und zwar um so mehr dann, wenn die wirkliche Rechtslage zweifelhaft oder für den Adressaten nicht ohne weiteres erkennbar ist.

  • BFH, 18.07.1994 - X R 33/91

    Entstehung von Aussetzungszinsen nach - 1. Vollziehungsaussetzung sowohl des

    Auszug aus BFH, 15.06.1998 - VII B 32/98
    Der bekanntgegebenen Aussetzungsentscheidung kommt Tatbestandswirkung zu mit der Folge, daß deren Ausspruch (Tenor) verbindlich Umfang und Dauer der Aussetzung bestimmt (BFH-Urteil vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4), und zwar auch dann, wenn das FA die Voraussetzungen für die AdV fehlerhaft beurteilt hat.

    Da freilich jeder Verwaltungsakt mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam wird, muß eine solche Auslegung zumindest einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben (BFH-Urteile in BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; in BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4, und vom 18. Februar 1997 VII R 96/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339), und zwar um so mehr dann, wenn die wirkliche Rechtslage zweifelhaft oder für den Adressaten nicht ohne weiteres erkennbar ist.

  • BFH, 14.03.1986 - VI B 44/84

    Finanzamt - Rechtmäßigkeit - Verwaltungsakt - Einspruch - Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 15.06.1998 - VII B 32/98
    Allerdings hat der BFH in dem Beschluß vom 14. März 1986 VI B 44/84 (BFHE 146, 218, BStBl II 1986, 475) erkannt, werde die Wirkung einer Aussetzungsverfügung nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt, so bleibe die AdV bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung, jedoch längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gültig (vgl. schon BFH-Beschluß vom 26. Januar 1973 III S 2/72, BFHE 108, 152, BStBl II 1973, 456).
  • BFH, 26.01.1973 - III S 2/72

    Revisionsinstanz - Aussetzung der Vollziehung - Erstmaliger Antrag - Aufhebung

    Auszug aus BFH, 15.06.1998 - VII B 32/98
    Allerdings hat der BFH in dem Beschluß vom 14. März 1986 VI B 44/84 (BFHE 146, 218, BStBl II 1986, 475) erkannt, werde die Wirkung einer Aussetzungsverfügung nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt, so bleibe die AdV bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung, jedoch längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gültig (vgl. schon BFH-Beschluß vom 26. Januar 1973 III S 2/72, BFHE 108, 152, BStBl II 1973, 456).
  • BFH, 18.02.1997 - VII R 96/95

    Zur Auslegung einer Verfügung, mit der die Vollziehung "bis zum Abschluß des

    Auszug aus BFH, 15.06.1998 - VII B 32/98
    Da freilich jeder Verwaltungsakt mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam wird, muß eine solche Auslegung zumindest einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben (BFH-Urteile in BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; in BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4, und vom 18. Februar 1997 VII R 96/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339), und zwar um so mehr dann, wenn die wirkliche Rechtslage zweifelhaft oder für den Adressaten nicht ohne weiteres erkennbar ist.
  • BFH, 14.03.1990 - X R 104/88

    Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten können in einer Verfügung zusammengefaßt

    Auszug aus BFH, 15.06.1998 - VII B 32/98
    Für die Annahme, die Vollziehungsaussetzung ende "automatisch", sobald der Steuerbescheid oder ein für ihn maßgeblicher Grundlagenbescheid bestandskräftig wird, ist hingegen grundsätzlich kein Raum; eine solche Verknüpfung der Vollziehungsaussetzung mit der Bestandskraft eines Steuerbescheides trotz Fehlens einer diesbezüglichen auflösenden Bedingung in der Aussetzungsverfügung kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich ausnahmsweise trotz Schweigens der Aussetzungsverfügung im Wege der Auslegung (siehe dazu u.a. BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 14. März 1990 X R 104/88, BFHE 160, 207, BStBl II 1990, 612) ergibt, daß die Vollziehungsaussetzung stillschweigend bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides vom FA befristet worden ist.
  • BFH, 06.10.2005 - IV B 176/04

    Versäumung der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung

    Die Kläger selbst haben darauf hingewiesen, dass der BFH in seinem Beschluss vom 15. Juni 1998 VII B 32/98 (BFH/NV 1999, 7) ausgeführt hat, in den Fällen des § 361 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) bestehe die eine Vollziehungsaussetzung rechtfertigende materielle Verknüpfung zwischen Grundlagenbescheid und Folgebescheid darin, dass dessen sofortige Vollziehung bei einer möglicherweise bevorstehenden Folgeänderung nicht gerechtfertigt erscheine.

    Die Vorentscheidung widerspricht weder dem Beschluss des BFH in BFH/NV 1999, 7 noch den Urteilen des BFH vom 18. Februar 1997 VII R 96/95 (BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339) und vom 18. Juli 1994 X R 33/91 (BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4) oder dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24. Juni 1988 V ZR 49/87 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 2878).

    Die Kläger entnehmen dem Beschluss des BFH in BFH/NV 1999, 7, dass eine Aussetzungsverfügung hinsichtlich der Beendigung der Aussetzung insoweit nicht auslegungsfähig sei, als sie ausdrücklich unter eine auflösende Bedingung gestellt sei.

    Nach Auffassung des Senats steht dieser Auffassung zum einen der Beschluss des BFH in BFH/NV 1999, 7 nicht entgegen.

  • FG Bremen, 13.07.2006 - 1 K 180/05

    Dauer der Unterbrechung der Zahlungsverjährung bezüglich eines Folgebescheids

    Bei der Auslegung einer behördlichen Verfügung sei davon auszugehen, dass stillschweigend eine der Rechtslage entsprechende Regelung getroffen werden solle, auch wenn diese in der Verfügung nicht im Einzelnen erläutert worden sei (BFH, BFH/NV 1999, 7).

    Außerdem könne die Vorschrift des § 361 Abs. 3 AO so ausgelegt werden, dass das Finanzamt die Vollziehung bis zur Bekanntgabe der nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid notwendigen Folgeänderungen aussetzen dürfe (vgl. BFH, BFH/NV 1999, 7).

    Eine bekannt gegebene Aussetzungsentscheidung hat Tatbestandswirkung, so dass Dauer und Umfang der Aussetzung durch den Ausspruch der Entscheidung bestimmt wird, vgl. Beschluss des BFH vom 15.06.1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7; Urteil des BFH vom 18.07.1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4.

    Dementsprechend ist die Finanzverwaltung befugt, die Vollziehung eines Folgebescheids gemäß § 361 Abs. 3 AO bis zur Bekanntgabe einer nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens gegen Grundlagenbescheid notwendigen Folgeänderungen auszusetzen, vgl. Beschluss des BFH vom 15.06.1998 VII B 32/98 a.a.O.

  • FG München, 24.04.2018 - 2 K 3072/16

    Änderung eines Abrechnungsbescheides und Gewährung eines Erstattungsanspruchs

    Der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen i.S. Grundlagenbescheide in den Jahren 2004 und 2005 ist somit nicht entscheidungserheblich (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1998 VII R 119/97 BFH/NV 1998, 1322; BFH-Beschluss vom 15. Juni 1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7; und Urteil des Finanzgericht B. vom 13. Juli 2006 1 K 180/05, EFG 2007, 647).

    Dementsprechend ist die Finanzverwaltung beispielsweise befugt, die Vollziehung eines Folgebescheids gemäß § 361 Abs. 3 AO bis zur Bekanntgabe einer nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens gegen Grundlagenbescheid notwendigen Folgeänderungen auszusetzen (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 7, und Urteil des Finanzgerichts B. in EFG 2007, 647).

    Davon hat das Wohnsitzfinanzamt aber gerade abgesehen, als es die erste und nicht die zweite Auswahlmöglichkeit ("die Vollziehungsaussetzung ende bei einem Folgebescheid aufgrund der Anfechtung der Feststellungsbescheide mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe eines geänderten Steuerbescheids - Bei gänzlicher Zurückweisung ... des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid wird der ausgesetzte Betrag einen Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids fällig."-) im Vordruck ausgewählt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BStBl II 1995, 4; und BFH-Beschluss vom 15. Juni 1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7).

  • VGH Bayern, 21.09.2009 - 4 BV 07.498

    Säumniszuschlag; Nichtiger Gewerbesteuermessbescheid; Rechtswidriger

    Auch das Ende der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids betrifft nicht automatisch zugleich die Aussetzung bezüglich des Folgebescheids (BFH vom 15.6.1998 BFH/NV 1999, 7 ; FG Bremen vom 13.7.2008 Az. 1 K 180/05).
  • FG Niedersachsen, 03.11.2022 - 11 K 34/22

    Abrechnungsbescheid; Aussetzung der Vollziehung; Folgebescheid;

    Eine bekannt gegebene Aussetzungsentscheidung hat Tatbestandswirkung, so dass Dauer und Umfang der Aussetzung durch den Ausspruch der Entscheidung bestimmt wird, vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.1998, VII B 32/98 , BFH/NV 1999, 7; BFH-Urteil vom 18.07.1994, X R 33/91 , BStBl. II 1995, 4.

    Dementsprechend ist die Finanzverwaltung befugt, die Vollziehung eines Folgebescheids gemäß § 361 Abs. 3 AO bis zur Bekanntgabe einer nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens gegen Grundlagenbescheid notwendigen Folgeänderungen auszusetzen, vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.1998, VII B 32/98 , BFH/NV 1999, 7.

  • FG Köln, 20.01.1999 - 12 K 1538/98

    Klagebefugnis trotz Null-Festsetzung und Verbot eines Verlustrücktrags bei

    Aufgrund der dem Kl bekanntgegebenen Aussetzungsverfügung war nämlich Umfang und Dauer der Aussetzung verbindlich bis zum Abschluß des gegen den Feststellungsbescheid für 1991 eingelegten Einspruchs bestimmt worden (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Juni 1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7 ).
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2012 - 1 V 47/12

    Zeitliche Wirksamkeit einer unbefristeten finanzgerichtlichen

    Werde die Aussetzungsentscheidung nicht unter eine auflösende Bedingung gestellt, z.B. bis zum Eintritt eines - hinreichend genau bestimmten - Ereignisses befristet, so bestehe sie fort, bis die Vollziehungsaussetzung aufgehoben werde [BFH, Beschluss vom 15. Juni 1998 - VII B 32/98 - BFH/NV 1999, S. 7 (8)].
  • FG Nürnberg, 22.10.2009 - 7 K 1346/08

    Festsetzungsfrist für einen Zinsanspruch nach § 237 AO, wenn einer AdV eine

    Die Finanzverwaltung ist befugt, die Vollziehung eines Folgebescheids gemäß § 361 Abs. 3 AO bis zur Bekanntgabe einer nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid notwendigen Folgeänderungen auszusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7; FG Bremen, Urteil vom 13.07.2006 1 K 180/05, EFG 2007, 647).
  • FG Sachsen-Anhalt, 11.07.2006 - 3 V 192/06

    Tatbestandswirkung der Aussetzung der Vollziehung; Fortgeltung auch bei Ergehen

    Auch eine solche Auslegung muss allerdings zumindest einen Anhalt in der bekannt gegebenen Regelung haben (BFH-Beschluss vom 15. Juni 1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7 ).
  • FG München, 22.05.2001 - 10 V 923/01

    Kindergeld für ein in Berufsausbildung befindliches Kind im Jahr der Vollendung

    Die Aussetzung der Vollziehung endet auch nicht automatisch mit Erlass einer Einspruchsentscheidung, sondern nur, wenn sie durch eine erneute, dem Betroffenen bekanntzumachende Entscheidung des Arbeitsamts aufgehoben wird (BFH-Beschluss vom 15. Juni 1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7 ).
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