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   BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95   

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https://dejure.org/1998,403
BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95 (https://dejure.org/1998,403)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1998 - IX R 49/95 (https://dejure.org/1998,403)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1998 - IX R 49/95 (https://dejure.org/1998,403)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Immobilienfonds - Grundstücksnutzung - Einräumung eines Ankaufsrechts - Werbungskostenüberschuß - Vertrauensschutz

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 4, AO 1977 § 176 Abs 1 Nr 3, GG Art 20 Abs 3, EStG § 2 Abs 1 Nr 6, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Dienstleistungsvergütung; Immobilienfonds; Treu und Glauben; Überschußerzielungsabsicht; Vertrauensschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 512
  • BB 1999, 462
  • BB 1999, 880
  • DB 1999, 461
  • BStBl II 1999, 468
  • BFH/NV 1999, 717
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95
    Mit der Revision rügt die KG zunächst eine Verletzung des Vertrauensschutzes; das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, mit dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) sei keine Änderung der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 gegenüber dem Beschluß des Großen Senats vom 17. Januar 1972 GrS 10/70 (BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 - sog. Baupatenbeschluß) eingetreten.

    Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, wie der Große Senat des BFH im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (in Abschn. C. IV. 3. c aa (1)) ausgeführt hat, daß die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzung der Erzielung positiver Einkünfte dienen.

    Ein objektives Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ist es jedoch, wenn nach der vertraglichen Gestaltung kein positives Totalergebnis erreicht werden kann und die Tätigkeit allein darauf angelegt ist, Steuervorteile dergestalt zu erzielen, daß durch die Geltendmachung von Verlusten andere an sich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden müssen (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, in Abschn. C. IV. 3. c bb (1) und (2); Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774).

    Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, daß der Große Senat des BFH den im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (unter C. IV. 3.) entwickelten Grundsatz, wonach Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung im Sinne eines Totalgewinns ist, als Änderung der Rechtsprechung gegenüber der dem sog. Baupatenbeschluß in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 zugrundeliegenden Auffassung bezeichnet hat.

    Derselbe Senat hat ferner mit dem --vom Großen Senat in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (unter C. IV. 2. a) zitierten-- Beschluß vom 10. November 1977 IV B 33-34/76 (BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15) unter ausdrücklicher Abgrenzung gegenüber dem sog. Baupatenbeschluß entschieden, daß bei einer sog. Verlustzuweisungsgesellschaft die Absicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen, nicht für eine Gewinnerzielungsabsicht ausreicht.

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95
    Es kommt vielmehr auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden an (Senatsurteil vom 31. März 1987 IX R 111/96, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668).

    Ein objektives Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ist es jedoch, wenn nach der vertraglichen Gestaltung kein positives Totalergebnis erreicht werden kann und die Tätigkeit allein darauf angelegt ist, Steuervorteile dergestalt zu erzielen, daß durch die Geltendmachung von Verlusten andere an sich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden müssen (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, in Abschn. C. IV. 3. c bb (1) und (2); Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774).

    So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige sich vertraglich bindet oder sich auch nur die Möglichkeit verschafft hat, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist, in der er einen Gesamtüberschuß nicht erzielen kann, zu verkaufen (z.B. Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

    Vielmehr stimmt die Beurteilung des FG insoweit mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein, als die Einkünfteerzielungsabsicht regelmäßig zu verneinen ist, wenn der Steuerpflichtige sich vertraglich bindet, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist, in der er einen Gesamtüberschuß nicht erzielen kann, zu verkaufen (Senatsurteil in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668).

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95
    Da bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, letztlich einen Einnahmeüberschuß zu erwirtschaften (Senatsurteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) reicht allein die Tatsache, daß über einen längeren Zeitraum Werbungskostenüberschüsse erzielt werden, für sich gesehen noch nicht aus, um die Absicht, einen Totalüberschuß zu erzielen, zu verneinen.

    Dies kommt nach ständiger Rechtsprechung dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist, oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N.).

  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95
    Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322; vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707; vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101, 104; vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, 475, BStBl II 1988, 577), muß die Überschußerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein.

    Im Regelfall bedarf es insoweit allerdings keiner getrennten Beurteilung; etwas anderes kann dann gelten, wenn die Überschußerzielungsabsicht eines Gesellschafters deshalb zweifelhaft erscheint, weil er sich z.B. nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, und in BFHE 152, 101, jeweils am Ende).

  • BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97

    Anwendung der Grundsätze des Baupatenbeschlusses bei der Beurteilung der

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95
    Eine Änderung der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 liegt dann vor, wenn ein im wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; BFH-Beschluß vom 18. Februar 1998 IV B 16/97, BFH/NV 1998, 939, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Gleichwohl erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die im sog. Baupatenbeschluß beurteilte Fallgestaltung mit derjenigen einer im Streitfall vorliegenden vermögensverwaltenden Gesellschaft, die zu dem Zwecke gegründet worden ist, um --jedenfalls zunächst-- ihren Gesellschaftern Werbungskostenüberschüsse zuzuweisen, im wesentlichen vergleichbar ist (vgl. auch BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 939).

  • BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70

    Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung im Baupatenverfahren Steuern zu

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95
    Mit der Revision rügt die KG zunächst eine Verletzung des Vertrauensschutzes; das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, mit dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) sei keine Änderung der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 gegenüber dem Beschluß des Großen Senats vom 17. Januar 1972 GrS 10/70 (BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 - sog. Baupatenbeschluß) eingetreten.

    Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, daß der Große Senat des BFH den im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (unter C. IV. 3.) entwickelten Grundsatz, wonach Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung im Sinne eines Totalgewinns ist, als Änderung der Rechtsprechung gegenüber der dem sog. Baupatenbeschluß in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 zugrundeliegenden Auffassung bezeichnet hat.

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95
    Ein objektives Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ist es jedoch, wenn nach der vertraglichen Gestaltung kein positives Totalergebnis erreicht werden kann und die Tätigkeit allein darauf angelegt ist, Steuervorteile dergestalt zu erzielen, daß durch die Geltendmachung von Verlusten andere an sich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden müssen (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, in Abschn. C. IV. 3. c bb (1) und (2); Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774).

    Zutreffend hat das FG bei seiner Beurteilung auch auf die Vertragslage in den Streitjahren abgestellt und die im Jahre 1989 vorgenommenen Änderungen hinsichtlich des Mietverhältnisses sowie des Ankaufsrechts unberücksichtigt gelassen, weil diese späteren Vertragsänderungen nicht zurückwirken (Senatsurteil in BFHE 150, 325, 330, BStBl II 1987, 774).

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95
    Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322; vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707; vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101, 104; vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, 475, BStBl II 1988, 577), muß die Überschußerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein.

    Im Regelfall bedarf es insoweit allerdings keiner getrennten Beurteilung; etwas anderes kann dann gelten, wenn die Überschußerzielungsabsicht eines Gesellschafters deshalb zweifelhaft erscheint, weil er sich z.B. nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, und in BFHE 152, 101, jeweils am Ende).

  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95
    a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß eine Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur dann zu bejahen ist, wenn das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, daß demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 991, m.w.N.).
  • BFH, 30.10.1997 - IV R 76/96
    Auszug aus BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95
    Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, daß der Finanzverwaltung aus zahlreichen Abstimmungsgesprächen mit den steuerlichen Vertretern der Klägerin die Konzeption der KG einschließlich des zeitlich festgelegten Ankaufsrechts der L.-Brauerei bekannt gewesen sei, kann dahingestellt bleiben, ob diesem, vom FA bestrittenen Umstand angesichts der ständigen Rechtsprechung, wonach ein Finanzamt nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung an eine über eine längere Zeitspanne vertretene unrichtige Rechtsauffassung selbst dann nicht gebunden ist, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578, m.w.N.), im Streitfall Bedeutung zukommt; die Verwaltung hat jedenfalls sowohl durch die Aufnahme eines ausdrücklichen Vorbehalts in das Auskunftsschreiben des FA P. vom 3. August 1979 wie auch die zunächst unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1979 bis 1981 und 1983 zu erkennen gegeben, daß sie sich eine abschließende Prüfung hat vorbehalten wollen, und daß die positiven Feststellungsbescheide noch keine endgültige Entscheidung enthielten (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520, a.E.), sondern der Steuerfall grundsätzlich noch offen bleiben sollte (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Dezember 1995 III B 4/95, BFH/NV 1997, 617).
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 25/85

    Klagebefugnis - Personengesellschaft - Übergang auf Rechtsnachfolger -

  • BFH, 05.12.1996 - III B 4/95

    Investitionszulagen-Antrag bei atypisch stiller Gesellschaft

  • BFH, 05.12.1985 - IV R 114/85

    Schlaf eines Richters in der mündlichen Verhandlung - Konzentration des Richters

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

  • BFH, 10.11.1977 - IV B 33/76

    Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen

  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

  • BFH, 26.01.1988 - IX R 119/83

    Instandhaltungsrücklage

  • BFH, 08.02.1995 - I R 127/93

    Meßbescheid - Fehlbetrag - Gewerbesteuerbescheid - Änderungsantrag

  • BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell, wenn

  • BFH, 15.09.1992 - IX R 15/91

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietkaufmodellen (§ 2 EStG )

  • BFH, 11.01.1991 - III R 60/89

    Nichtanwendungserlaß - Nachprüfung - Rechtsprechung

  • BFH, 14.04.1972 - IV R 172/69

    Zusammenschluß zur Gesellschaft - Erwerb eines Flugzeugs - Betrieb des Flugzeuges

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

  • BFH, 07.10.1986 - IX R 167/83

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Im Regelfall bedarf es insoweit allerdings keiner getrennten Beurteilung (Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468); insbesondere können den einzelnen Gesellschaftern dann keine steuerrechtlich relevanten Einkünfte zugerechnet werden, wenn (bereits) auf der Ebene der Gesellschaft keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.

    Indem der einzelne Anleger sich mit seiner Beteiligung an der A.-GmbH & Co. KG dem Mehrheitsprinzip unterworfen hat (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C. IV. 4.), hat er sich seiner freien Entscheidung darüber begeben, ob er über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus an der A.-GmbH & Co. KG beteiligt sein wollte (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468).

    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468, unter II. 2. b (2).

    Die dort dargestellte Rechtsprechungsentwicklung ist nicht geeignet, den von den Revisionsklägern geltend gemachten Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 auszulösen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 1985 IV R 114/85, BFH/NV 1986, 468, unter 2. a, sowie Senatsurteil in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468).

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    a) § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gilt grundsätzlich auch bei einer Änderung von unter einem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden (vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 1991 III R 60/89, BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5; vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314; vom 30. Oktober 1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578; vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468, und vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, 574, BStBl II 2000, 676).

    Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt nur und erst dann vor, wenn ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist, nicht hingegen, wenn sich eine Rechtsprechung erst allmählich entwickelt und konkretisiert hat bzw. präzisiert worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 61/91, BFHE 170, 257, BStBl II 1993, 459; vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468; vom 23. Februar 1994 X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690; in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; ferner Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 176 AO Rz 15 und 16, m.w.N.).

    Allerdings geht die Rechtsprechung von einer widerlegbaren Vermutung aus, dass im Zweifel bei einer Übereinstimmung des Erstbescheides mit der seinerzeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch von deren Anwendung auszugehen sei (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5; vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764; in BFH/NV 1998, 578; in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468; in BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789).

    bb) Ungeachtet der Frage, ob aufgrund besonderer Umstände im Streitfall von der Widerlegung der Vermutung auszugehen ist, hat jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Erstbescheide hinsichtlich eines mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhaltes keinesfalls eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung bestanden, vielmehr befand sich diese Rechtsprechung hinsichtlich der im Streitfall maßgebenden Rechtsfrage der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlagen von Dienstleistungsunternehmen erkennbar in der Entwicklung (dazu auch BFH-Urteile in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468; vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246; in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; in BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789).

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Die Rechtsprechung hat den Zeitraum, innerhalb dessen ein positives Ergebnis erzielt sein muss, stets --wie die anderen Kriterien auch-- einzelfallbezogen gesehen und dabei selbst langjährige Verluste nicht genügen lassen, um Liebhaberei anzunehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468, unter II. 1. a; zur Abziehbarkeit vorweggenommenen Erwerbsaufwands in solchen Fällen: BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 90/96, BFH/NV 1999, 754, 757 f.).

    c) Als innere Tatsache muss sich die Einkünfteerzielungsabsicht anhand objektiver äußerer Merkmale erweisen (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb; seither ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFH/NV 1999, 717, 719), zu denen der Erfolg in Gestalt eines Gewinns/Überschusses als wichtiges, nicht aber einziges Beweisanzeichen gehört (s.o. unter a).

  • FG Niedersachsen, 28.03.2007 - 3 K 11074/04

    Berücksichtigungsfähigkeit eines durch eine zeitlich begrenzte Vermietung

    Das Urteil des BFH vom 08.12.1998 (IX R 49/95) könne nicht analog angewendet werden.

    Zudem sei zu berücksichtigen, dass der BFH mit Urteil vom 08.12.1998 (IX R 49/95) entschieden habe, dass eine Einkunftserzielungsabsicht fehlen könne, wenn sich ein Steuerpflichtiger der Möglichkeit begeben habe, ein Grundstück zeitlich unbegrenzt zu nutzen, weil er einer dritten Person rechtswirksam ein Ankaufsrecht eingeräumt habe und feststehe, dass nach der Konzeption des Fonds bis zum Zeitpunkt einer mögliche Ausübung des Ankaufsrechts ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt würden.

    Einkünfteerzielungsabsicht wird deshalb dann verneint, wenn der Steuerpflichtige sich vertraglich bindet oder sich auch nur die Möglichkeit verschafft hat, das Grundstück innerhalb einer kurzen Frist, in der er einen Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen (Urteil des BFH vom 08.12.1998 IX R 49/95, BStBl II 1999, 468).

    Im Regelfall bedarf es insoweit allerdings keiner getrennten Beurteilung (Urteil des BFH vom 08.12.1998 IX R 49/95, a.a.O.).

    Solange zu einer bestimmten Frage keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, sich diese vielmehr erst allmählich entwickelt, kommt ein Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht in Betracht (Urteil des BFH vom 08.12.1998 IX R 49/95, BStBl II 1999, 468).

  • FG Düsseldorf, 05.04.2006 - 14 K 1526/02

    Änderungsbefugnis bei Vorläufigkeitsvermerk; Einkünfteerzielungsabsicht bei

    b) Die im Rahmen der Überschusseinkunftsart Vermietung und Verpachtung erforderliche Überschusserzielungsabsicht ist gegeben, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die voraussichtliche Dauer der Vermietung einen Totalüberschuss der Einnahmen - ohne einen im Rahmen des Überschusseinkünfte nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn - über die Werbungskosten zu erwirtschaften (vgl. BFH, BStBl II 1984, 751, 766; BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BStBl II 1999, 468).

    Der Entschluss der Einkünfteerzielung muss endgültig gefasst sein (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BStBl II 1993, 658; BFH, BStBl II 1999, 468; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 21 EStG Anm. 73).

    Bei der Beurteilung ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden abzustellen (vgl. BFH, BStBl II 1999, 468).

    Grundsätzlich bedarf es jedoch keiner getrennten Beurteilung, wenn nicht aus besonderen Gründen bei einem einzelnen Gesellschafter Zweifel an der Überschusserzielungsabsicht bestehen (vgl. BFH, BStBl II 1999, 468), was vorliegend nicht der Fall ist.

  • FG Düsseldorf, 26.04.2006 - 14 K 1526/02

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides auf der

    b) Die im Rahmen der Überschusseinkunftsart Vermietung und Verpachtung erforderliche Überschusserzielungsabsicht ist gegeben, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die voraussichtliche Dauer der Vermietung einen Totalüberschuss der Einnahmen - ohne einen im Rahmen des Überschusseinkünfte nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn - über die Werbungskosten zu erwirtschaften (vgl. BFH, BStBl II 1984, 751, 766; BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BStBl II 1999, 468 ).

    Der Entschluss der Einkünfteerzielung muss endgültig gefasst sein (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BStBl II 1993, 658 ; BFH, BStBl II 1999, 468 ; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 21 EStG Anm. 73).

    Bei der Beurteilung ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden abzustellen (vgl. BFH, BStBl II 1999, 468 ).

    Grundsätzlich bedarf es jedoch keiner getrennten Beurteilung, wenn nicht aus besonderen Gründen bei einem einzelnen Gesellschafter Zweifel an der Überschusserzielungsabsicht bestehen (vgl. BFH, BStBl II 1999, 468 ), was vorliegend nicht der Fall ist.

  • FG Düsseldorf, 04.04.2006 - 14 K 1526/02

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides auf der

    b) Die im Rahmen der Überschusseinkunftsart Vermietung und Verpachtung erforderliche Überschusserzielungsabsicht ist gegeben, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die voraussichtliche Dauer der Vermietung einen Totalüberschuss der Einnahmen - ohne einen im Rahmen des Überschusseinkünfte nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn - über die Werbungskosten zu erwirtschaften (vgl. BFH, BStBl II 1984, 751, 766; BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BStBl II 1999, 468).

    Der Entschluss der Einkünfteerzielung muss endgültig gefasst sein (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BStBl II 1993, 658; BFH, BStBl II 1999, 468; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 21 EStG Anm. 73).

    Bei der Beurteilung ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden abzustellen (vgl. BFH, BStBl II 1999, 468).

    Grundsätzlich bedarf es jedoch keiner getrennten Beurteilung, wenn nicht aus besonderen Gründen bei einem einzelnen Gesellschafter Zweifel an der Überschusserzielungsabsicht bestehen (vgl. BFH, BStBl II 1999, 468), was vorliegend nicht der Fall ist.

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

    Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft eine Absicht zur Vermehrung des Betriebsvermögens bestehen, andererseits sind aber nur für diejenigen Mitunternehmer Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (BFH-Urteile vom 10.12.1992 Xl R 45/88, BStBI II 1993, 538; vom 08.12.1998 IX R 49/95, BStBl II 1999, 468 und vom 21.11.2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789; BFH-Beschlüsse vom 23.04.1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336 und vom 05.07.2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447; BFH, GrS in BStBl II 1984, 751, 766).

    Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt auf der Ebene der Gesellschafter dann nicht vor, wenn sich ein Gesellschafter nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an der Gesellschaft beteiligt (BFH-Urteile vom 08.12.1998 IX R 49/95, BStBl II 1999, 468; vom 05.09.2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676 und vom 21.11.2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 15 Rz. 183).

    Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Feststellungsbescheide 1974 bis 1981 noch keine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage vorlag, unter welchen Voraussetzungen bei den Gesellschaftern einer Verlustzuweisungsgesellschaft die erforderliche Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist, mit der Rechtsfolge, dass kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO entstehen konnte (BFH-Urteile vom 08.12.1998 IX R 49/95, BStBl II 1999, 468 betreffend die Streitjahre 1979 bis 1986; vom 05.09.2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676 betreffend die Streitjahre 1979 bis 1984 und vom 21.11.2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789 betreffend die Streitjahre 1980 bis 1985; Niedersächsisches Finanzgericht, rechtskräftiges Urteil vom 09.12.2004 10 K 181/93 u. a. betreffend die Streitjahre 1973 bis 1982).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 10547/03

    Fehlende Überschusserzielungsabsicht bei einzelnen Gesellschaftern einer GbR -

    Der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, muss aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten (vgl. BFH, Urteile vom 29.November 1983 VIII R 96/81, BStBl. II 1984, 303;vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BStBl II 1986, 747) und sowohl auf der Ebene der Gesellschaft wie auch auf der Ebene der Gesellschafter gegeben sein (vgl. BFH Urteile vom 30. Juni 1999 IX R 68/96, BStBl. II 99, 718;vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BStBl. II 99, 468).

    Auch in diesem Fall bedarf es regelmäßig nur dann der Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, sei es auf der Ebene der Gesellschaft, sei es auf der Ebene der Gesellschafter, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, die gegen die Überschusserzielungsabsicht der Gesellschaft oder auch nur einzelner Gesellschafter sprechen (vgl. BFH Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BStBl. II 99, 468; undvom 30. Juni 1999 IX R 68/96, BStBl II 99, 718).

    Das kann etwa dann gegeben sein, wenn sich ein Steuerpflichtiger nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (vgl. BFH Urteile vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, a.a.O.) oder ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel bis zu 5 Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur ein Werbungskostenüberschuss erzielt wird.

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

    b) Von der in subjektiver Hinsicht sowohl auf der Ebene der Gemeinschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gemeinschafters erforderlichen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468, unter II. 1. a; vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (2)) Einkünfteerzielungsabsicht ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich auszugehen; sie kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771; vom 9. Juli 2002 IX R 33/01, BFH/NV 2002, 1565).
  • BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

  • FG Düsseldorf, 25.11.2008 - 17 K 846/06

    Überschusserzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus

  • BFH, 30.08.2006 - XI B 25/06

    Abschreibung - Anschaffungskosten für Oberklasse-Pkw unangemessen?

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01

    Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 4 K 1723/09

    Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO, wenn

  • BFH, 17.07.2001 - IX R 50/98

    Abschreibung für Sanierungsaufwand

  • FG Köln, 25.07.2000 - 13 K 2033/91

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Nachweis der

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07

    Vertragsauslegung des FG

  • FG Münster, 12.09.2008 - 13 K 4118/03

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als 3 Objekten

  • BFH, 19.01.2010 - X R 2/07

    Werbungskostenabzug nur bei Einkünfteerzielungsabsicht -

  • BFH, 27.05.2002 - IX B 185/01

    NZB; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Prognose zur Prüfung der

  • BFH, 23.06.1999 - X R 113/96

    Eigenhändige Unterschrift im Klageverfahren

  • FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 794/03

    Freiberufliche GbR; Steuerberatungspraxis; Tarifbegünstigung;

  • BFH, 30.06.1999 - IX R 68/96

    Überschußerzielungsabsicht bei GbR-Gesellschaftern

  • BFH, 15.05.2002 - X B 169/01

    Liebhaberei; Autohandel; grundsätzliche Bedeutung

  • FG Düsseldorf, 09.01.2008 - 3 V 3187/07

    Notwendigkeit des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der

  • FG Düsseldorf, 12.12.2007 - 3 V 2319/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.04.2007 - 1 K 2337/04

    Rechtsstreit über die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung eines Objektes

  • BFH, 02.12.2009 - X B 242/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bloß indizielle Bedeutung der Drei-Objekt-Grenze

  • FG München, 09.11.2009 - 7 K 2846/08

    Zucht und Handel mit Papageien als Liebhaberei; fehlende Gewinnerzielungsabsicht,

  • FG Münster, 16.10.2000 - 9 K 8035/97

    Bewertung der durch eine Kapitalgesellschaft aufgrund Vermächtnisses des

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2001 - 14 K 131/00

    Steuerbarkeit der auf Bodenseeschiffen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen

  • FG München, 19.06.2007 - 13 K 2602/03

    Einkommenssteuerliche Beurteilung von Einkünften aus der Vermietung von

  • FG München, 01.10.2003 - 1 K 5185/01

    Fehlende Uberschusserzielungsabsicht bei Immobilienfonds-Gesellschaftern;

  • FG Hamburg, 26.02.2003 - VII 207/99

    Gewinnerzielungsabsicht

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2001 - 2 K 8/01

    Erwerb und Verpachtung eines Reithofs an die Ehefrau als Liebhaberei;

  • FG Saarland, 07.12.1999 - 1 K 200/96

    Einkommensteuer; Feststellung der Überschusserzielungsabsicht bei Mitgliedern der

  • FG München, 02.07.2003 - 1 K 4513/00

    Galoppergestüt als Liebhaberei; Einkommensteuer 1991, 1992, 1994, 1995 und 1996

  • FG München, 19.03.2002 - 12 K 3888/00

    Vermietung eines Wohnmobils ; Einkünfte aus Gewerbebetrieb ; Voraussetzungen

  • FG Hamburg, 25.10.2000 - II 325/99

    Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter dem

  • FG München, 13.04.2000 - 11 K 3792/98

    Betriebliche Veranlassung einer Darlehensvergabe durch eine Personengesellschaft;

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