Rechtsprechung
BFH, 13.10.1998 - IX R 72/95 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Wohnhaus - Anbau - Renovierung - Werbungskosten - Vermietung - Generalüberholung
- Judicialis
EStDV § 82a; ; EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Herstellungs- oder Werbungskosten bei Generalüberholung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 11.07.1995 - 1 K 50/90
- BFH, 13.10.1998 - IX R 72/95
Papierfundstellen
- BFH/NV 1999, 761
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92
Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand
Auszug aus BFH, 13.10.1998 - IX R 72/95
Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht, und zwar auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Senatsurteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).a) Die Merkmale einer wesentlichen Verbesserung im Sinne dieser Vorschrift sind entgegen der Auffassung des FG nicht mit dem Argument zu begründen, es liege eine sog. Generalüberholung vor; dieser Begriff hat keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung (Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a der Gründe).
Vielmehr ist eine Verbesserung erst dann wesentlich, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus der Gebrauchswert des Hauses im ganzen deutlich erhöht, d.h. der vorhandene Raum einer maßgebend höherwertigen Nutzung zugeführt wird, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang oder eine besondere bauliche Gestaltung (Senatsurteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b, und vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, 475, BStBl II 1997, 802).
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat insoweit auf sein Urteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b cc Bezug.
Dies setzt jedoch voraus, daß die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen die Bausubstanz verändern, die im wesentlichen die Lebensdauer des Gebäudes bestimmt, insbesondere tragende Wände und Fundamente (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b dd).
Das FG wird nach den Maßstäben des Urteils in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 den Sachverhalt insgesamt neu zu würdigen haben.
Soweit sich die tatsächlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht mehr feststellen lassen, sind die Aufwendungen ebenfalls als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sofort abziehbar (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 454, 462, BStBl II 1996, 632 unter I. 3. b ff).
- BFH, 17.06.1997 - IX R 30/95
Anschaffungsnaher Aufwand bei Erbfolge
Auszug aus BFH, 13.10.1998 - IX R 72/95
Vielmehr ist eine Verbesserung erst dann wesentlich, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus der Gebrauchswert des Hauses im ganzen deutlich erhöht, d.h. der vorhandene Raum einer maßgebend höherwertigen Nutzung zugeführt wird, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang oder eine besondere bauliche Gestaltung (Senatsurteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b, und vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, 475, BStBl II 1997, 802).Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden für sich allein den objektiven Gebrauchswert des Hauses nicht notwendigerweise erhöht (Senatsurteil in BFHE 183, 470, 475, BStBl II 1997, 802).
- BFH, 09.05.1995 - IX R 69/92
Mietwohnhaus - Herstellungskosten - Aufwendungen
Auszug aus BFH, 13.10.1998 - IX R 72/95
Aufwendungen für eine solche sind stets als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist (Senatsurteile vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628; IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630). - BFH, 09.05.1995 - IX R 88/90
1. Auch die nur unwesentliche Vergrößerung der nutzbaren Fläche eines Gebäudes …
Auszug aus BFH, 13.10.1998 - IX R 72/95
Aufwendungen für eine solche sind stets als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist (Senatsurteile vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628; IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630).
- BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05
Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer …
Dementsprechend erhöht das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Verbesserung den objektiven Gebrauchswert des Hauses nicht notwendigerweise (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761; BMF-Schreiben, BStBl I 1996, 1442 Tz. 2.3). - BFH, 27.09.2001 - X R 55/98
Nachträgliche HK; Funktionsänderung eines Gebäudes
Eine solche Baumaßnahme schafft gegenüber dem früheren Bauzustand eine --auf die angestrebte Funktionsänderung ausgerichtete-- Substanzmehrung und geht damit über das bloße Versetzen von Wänden oder das Zumauern von Türen hinaus, die für sich allein nicht als Erweiterung oder als Verbesserung i.S. des § 255 HGB anzusehen sind (BFH-Urteile in BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. Dezember 1996 IV B 3 -S 2211- 69/96, BStBl I 1996, 1443 Tz. 2.3).Denn nachträgliche Herstellungskosten liegen auch vor, wenn die vorbezeichneten und der angestrebten Funktionsänderung der Räume dienenden Erweiterungsmaßnahmen --wie im Streitfall-- nur geringfügig sind (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628, und IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630; in BFH/NV 1999, 761).
Ebenso erhöht deren Erweiterung nicht zwingend den objektiven Gebrauchswert des Hauses (BFH-Urteile in BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; in BFH/NV 1999, 761).
Der Aufwand kann auch nicht wegen einer eventuellen Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes den Herstellungskosten zugerechnet werden, weil dazu nur solche Aufwendungen gehören, die --anderes als die Verklinkerung eines Gebäudes-- auf die Schaffung von für die Lebensdauer eines Gebäudes maßgeblichen tragenden Teilen und Fundamenten bezogen sind (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, und in BFH/NV 1999, 761).
- BFH, 22.01.2003 - X R 9/99
Anschaffungsnaher Aufwand bei Gebäudekauf zur Eigennutzung
Zwar erhöht das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Verbesserung den objektiven Gebrauchswert des Hauses nicht notwendigerweise (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 807; vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. Dezember 1996 IV B 3 -S 2211- 69/96, BStBl I 1996, 1442 Tz. 2.3).Aufwendungen für eine solche sind stets als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628, und IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630; in BFH/NV 1999, 761).
- BFH, 03.12.2002 - IX R 64/99
Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Gebäudewert
Entgegen der Auffassung des FG erhöht das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden für sich allein ebenfalls nicht notwendigerweise den objektiven Gebrauchswert des Hauses (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, 475, BStBl II 1997, 802; vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761). - FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 1154/00
Zur Abgrenzung von nachträglichen Herstellungskosten
Dabei enthält § 10e EStG - wie auch andere Vorschriften des EStG - keine eigene Definition der Herstellungskosten; vielmehr ist auch für den Tatbestand des § 10e EStG von der handelsrechtlichen Begriffsbestimmung auszugehen, da diese ebenso für das Steuerrecht gilt (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761 , vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BStBl II 1997, 802 , und vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BStBl II 1996, 632 ; BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830 ).Bei Aufwendungen für die Modernisierung von Gebäuden ist eine Verbesserung nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761 , m. w. N.) erst dann wesentlich, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus der Gebrauchswert des Hauses im ganzen deutlich erhöht, d. h. der vorhandene Raum einer maßgebend höherwertigen Nutzung zugeführt wird, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang oder eine besondere bauliche Gestaltung.
Sie ist auch nicht schon dann gegeben, wenn eine werterhöhende Modernisierung dem Haus den zeitgemäßen Wohnkomfort wiedergibt, den es früher besessen, aber durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten verloren hat (vgl. auch BFH- Urteil IX R 72/95, a. a. O.).
- FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 3249/99
Aufwendungen für den Einbau einer Heizung als
Dabei enthält § 10e EStG - wie auch andere Vorschriften des EStG - keine eigene Definition der Herstellungskosten; vielmehr ist auch für den Tatbestand des § 10e EStG von der handelsrechtlichen Begriffsbestimmung auszugehen, da diese ebenso für das Steuerrecht gilt (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761 , vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BStBl II 1997, 802 , und vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BStBl II 1996, 632 ; BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830 ).Bei Aufwendungen für die Modernisierung von Gebäuden ist eine Verbesserung nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761 , m. w. N.) erst dann wesentlich, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus der Gebrauchswert des Hauses im ganzen deutlich erhöht, d. h. der vorhandene Raum einer maßgebend höherwertigen Nutzung zugeführt wird, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang oder eine besondere bauliche Gestaltung.
Sie ist auch nicht schon dann gegeben, wenn eine werterhöhende Modernisierung dem Haus den zeitgemäßen Wohnkomfort wiedergibt, den es früher besessen, aber durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten verloren hat (vgl. auch BFH-Urteil IX R 72/95, a. a. O.).
- BFH, 21.10.2005 - IX S 16/05
Einbau von Zwischenwänden als Erhaltungsaufwendungen abziehbar
So erhöht das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Verbesserung den objektiven Gebrauchswert des Hauses nicht notwendigerweise (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. Dezember 1996 IV B 3 -S 2211- 69/96, BStBl I 1996, 1442, Tz. 2.3), solange nicht durch die Baumaßnahme ein größerer Raum geschaffen und damit zugleich die Wohnfläche vergrößert wird (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596 unter Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628, und IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630; in BFH/NV 1999, 761). - FG Schleswig-Holstein, 16.02.2001 - V 231/98
Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei Gebäudemodernisierung; …
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