Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.12.1998

Rechtsprechung
   BFH, 18.12.1998 - X B 95/98   

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https://dejure.org/1998,2897
BFH, 18.12.1998 - X B 95/98 (https://dejure.org/1998,2897)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1998 - X B 95/98 (https://dejure.org/1998,2897)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1998 - X B 95/98 (https://dejure.org/1998,2897)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Denkfehler - Beweiswürdigung - Verfahrensmangel - Sachaufklärungspflicht - Zeugenvernehmung - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB; Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 811
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.11.1997 - V B 92/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Ablehnung der Festsetzung der Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 18.12.1998 - X B 95/98
    Mit Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger in diesem Verfahren nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen sind (Senatsbeschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 28, m.w.N.).

    Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt läßt (Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 602, unter 3.), insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt läßt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten).

    Wird wie vorliegend die mangelnde Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt, muß der Beschwerdeführer darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG --ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; in BFH/NV 1998, 602, 603, unter 4.).

  • BFH, 06.11.1997 - X B 46/97

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 18.12.1998 - X B 95/98
    Mit Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger in diesem Verfahren nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen sind (Senatsbeschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 28, m.w.N.).
  • BFH, 13.11.1996 - II B 36/96

    Anforderungen an die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör -

    Auszug aus BFH, 18.12.1998 - X B 95/98
    In formeller Hinsicht erfordert die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, soweit sich die Rüge auf eine einzelne Feststellung bezieht, gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die substantiierte Darlegung, welches Sachvorbringen unberücksichtigt geblieben sein soll und inwiefern die Berücksichtigung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluß vom 13. November 1996 II B 36/96, BFH/NV 1997, 493, 494).
  • BFH, 12.09.1996 - X B 76/96

    Voraussetzungen für den Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als

    Auszug aus BFH, 18.12.1998 - X B 95/98
    Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder eines erhobenen Beweises durch das FG, es sei denn, es hätte falsche Beweisregeln angewendet (BFH-Beschluß vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).
  • BFH, 07.01.1993 - VII B 115/92

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 18.12.1998 - X B 95/98
    Wird wie vorliegend die mangelnde Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt, muß der Beschwerdeführer darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG --ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; in BFH/NV 1998, 602, 603, unter 4.).
  • BFH, 04.07.1995 - VII B 43/95

    Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze

    Auszug aus BFH, 18.12.1998 - X B 95/98
    Indem der Kläger vorträgt, das Finanzgericht (FG) sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, macht er, auch soweit er Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze behauptet, materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197).
  • BFH, 04.10.2012 - XI B 46/12

    Die Durchführung von Yogakursen ist regelmäßig keine von der Umsatzsteuer

    aa) Die von der Klägerin behauptete Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann zwar verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 2011 V R 53/10, BFHE 234, 543, und vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811, jeweils m.w.N.), insbesondere, wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 27. Juni 2012 X B 62/11, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris unter 1.a).
  • BFH, 25.01.2000 - VI B 384/98

    Beweiswürdigung; Verfahrensfehler

    Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG, es sei denn, es hätte falsche Beweisregeln angewendet (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236; vom 11. Februar 1999 III B 51/98, BFH/NV 1999, 970; vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811).

    Hiermit kann die Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 1236; in BFH/NV 1999, 811; vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung § 115 FGO Tz. 67).

  • BFH, 07.06.2001 - X B 159/00

    Beschwerde - Verfahrensmängel - Beweiswürdigung - Rechtsmittelbegründung

    Denn Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen (Senats-Beschluss vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.).

    Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt oder seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt (Senats-Beschluss in BFH/NV 1999, 811).

  • BFH, 19.05.2000 - X B 75/99

    Beweiswürdigung; Gewinnerzielungsabsicht bei Gemäldegalerie

    Desgleichen kann der Kläger mit Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) in diesem Verfahren nicht gehört werden; denn auch dieser Vortrag ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels grundsätzlich entzogen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2013 - X B 21/12

    Vorliegen von Scheinrechnungen - Geltendmachung von Verfahrensfehlern wegen

    Dagegen kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, und Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2002 - X B 6/02

    Verträge zwischen nahen Angehörigen - geschiedene Ehegatten

    a) Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt oder seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811).
  • BFH, 12.08.2002 - X B 210/01

    Pflicht zur Begründung einer Außenprüfungsanordnung

    Damit ist aus der Sicht der Beteiligten deutlich dargestellt, worauf die Rechtsauffassung des FG in diesem Punkt beruht; die vom Kläger beanstandete Begründung kann folglich allenfalls als fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts angesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811).
  • BFH, 28.07.2004 - VI B 164/02

    NZB: behaupteter Verfassungsverstoß

    Diese können jedoch unabhängig davon, ob die diesbezüglichen Vorwürfe der Klägerin berechtigt sind oder nicht, nur unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zu einer Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811, m.w.N.; vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; ferner: Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 100 und 105 ff.).
  • BFH, 18.06.2002 - X B 192/01

    Bindungswirkung von Bescheinigungen der Denkmalbehörde; Spendenbestätigung bei

    Die Einwendungen des Klägers gegen die Entscheidung des FG sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 82, m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2001 - III B 55/00

    Hinreichende Bezeichnung der Abweichung von einem Urteil des Bundesfinanzhofes

    Soweit die Klägerin rügt, die Schätzung des FG sei fehlerhaft und verstoße gegen Denkgesetze, macht sie materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO a.F. grundsätzlich nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811).
  • BFH, 02.11.2000 - X B 86/00

    NZB; Verfahrensmangel

  • BFH, 20.09.1999 - X B 56/99

    NZB; Divergenz wegen Abweichens von einer formell ordnungsgemäßen Buchführung

  • BFH, 25.08.1999 - X B 30/99

    Darlegung von Zulassungsgründen gem. § 115 Abs. 2 FGO

  • BFH, 24.03.2000 - X B 141/99

    Begründungsanforderungen - Änderungsvorschrift - Bewilligungsbescheid des

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Rechtsprechung
   BFH, 17.12.1998 - X B 167/98   

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BFH, 17.12.1998 - X B 167/98 (https://dejure.org/1998,8915)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 811
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.04.1998 - III R 47/97

    Wirkungen der Einlegung einer Revision durch eines

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - X B 167/98
    Unter diesen Umständen kann es auch auf sich beruhen, daß das Rechtsmittel von einem nicht postulationsfähigen Gebilde (s. dazu z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512; Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 76 ff., jeweils m.w.N.) eingelegt und dem BFH keine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vorgelegt wurde (Gräber, a.a.O. Rz. 29, m.w.N.), zumal die darin liegenden Mängel auch für die Kostenentscheidung unbeachtlich sind, weil der Schriftsatz der Kläger vom 23. November 1998 insoweit als nachträgliche Genehmigung der unheilbar unzulässigen Prozeßhandlung zu werten ist (Gräber, a.a.O. Rz. 61 ff.).
  • BFH, 27.06.2012 - X B 62/11

    Nichtberücksichtigung von Tatsachen als Verfahrensfehler

    Dagegen kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 53/10,BFHE 234, 548, und Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1998 X B 167/98, BFH/NV 1999, 811, jeweils m.w.N.), insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten).
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