Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.11.1998

Rechtsprechung
   BFH, 22.10.1998 - I R 15/98   

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https://dejure.org/1998,4557
BFH, 22.10.1998 - I R 15/98 (https://dejure.org/1998,4557)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1998 - I R 15/98 (https://dejure.org/1998,4557)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - I R 15/98 (https://dejure.org/1998,4557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Liquidationseröffnungsbilanz - Rumpfwirtschaftsjahr - Ausschüttung - Körperschaftsteuerminderung - Abschlagszahlung - Liquidationserlös

  • Judicialis

    AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; GmbHG § 73; ; GmbHG § 30; ; KStG § 11 Abs. 4 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbH in Liquidation; Gewinnausschüttung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 11 Abs 3 S 3, GmbHG § 69 Abs 1, GmbHG § 29
    Änderung; Gewinnausschüttung; Gewinnverwendungsbeschluß; Liquidation; Zeitpunkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 829
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.09.1973 - I R 9/72

    Gewinnverteilung - Gesellschafterversammlung einer GmbH - Liquidationsstadium -

    Auszug aus BFH, 22.10.1998 - I R 15/98
    Der erkennende Senat hat dies in seinen Urteilen vom 12. September 1973 I R 9/72 (BFHE 110, 353, BStBl II 1974, 14) und vom 17. Juli 1974 I R 233/71 (BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692) bejaht, ebenso wie die Frage, ob gleiches auch bezogen auf Gewinnausschüttungen für ein Rumpfwirtschaftsjahr gilt, das wegen der Auflösung der Körperschaft bis zum Auflösungstag gebildet worden ist.

    Der Senat ist in beiden Fragen der seinerzeit im Handelsrecht herrschenden Auffassung (vgl. die Nachweise im Urteil in BFHE 110, 353, BStBl II 1974, 14) gefolgt, wonach die Beschlußfassung auch noch nach dem genannten Zeitpunkt erfolgen kann.

    Insofern verhält es sich aber nicht anders als in den Zeitpunkten, in denen die Urteile in BFHE 110, 353, BStBl II 1974, 14 und in BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692 beschlossen wurden.

  • BFH, 17.07.1974 - I R 233/71

    Liquidationszeitraum im Sinne des § 14 KStG, wenn eine Kapitalgesellschaft im

    Auszug aus BFH, 22.10.1998 - I R 15/98
    Der erkennende Senat hat dies in seinen Urteilen vom 12. September 1973 I R 9/72 (BFHE 110, 353, BStBl II 1974, 14) und vom 17. Juli 1974 I R 233/71 (BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692) bejaht, ebenso wie die Frage, ob gleiches auch bezogen auf Gewinnausschüttungen für ein Rumpfwirtschaftsjahr gilt, das wegen der Auflösung der Körperschaft bis zum Auflösungstag gebildet worden ist.

    Insofern verhält es sich aber nicht anders als in den Zeitpunkten, in denen die Urteile in BFHE 110, 353, BStBl II 1974, 14 und in BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692 beschlossen wurden.

  • FG Köln, 12.02.1998 - 13 K 6119/93

    Rohgewinntantieme als vGA

    Auszug aus BFH, 22.10.1998 - I R 15/98
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 902 abgedruckt.
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Grundsätzlich ist, sofern die Auflösung nicht zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgt, ein Rumpfwirtschaftsjahr, das vor dem Tag der Auflösung endet, zu bilden (BFH-Urteile in BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692; vom 22. Oktober 1998 I R 15/98, BFH/NV 1999, 829).
  • FG Köln, 23.07.2008 - 13 K 3714/04

    Bestimmung des betroffenen Veranlagungszeitraums bei der Minderung oder Erhöhung

    Das bei Liquidationsbeginn während des laufenden Wirtschaftsjahrs gemäß § 71 Abs. 1 GmbHG handelsrechtlich zwingend zu bildende Rumpfwirtschaftsjahr bis zum Auflösungstag ist auch steuerrechtlich anzuerkennen, ohne dass es insoweit einer Zustimmung der Finanzbehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG bedarf (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. Oktober 1998 I R 15/98, BFH/NV 1999, 829, undvom 17. Juli 1974 I R 233/71, BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692).

    Anders als bei dem vor Eintritt in die Liquidation abgelaufenen Geschäftsjahr, das bei unterjähriger Auflösung handelsrechtlich zwingend als Rumpfgeschäftsjahr ausgestaltet ist, weil hierfür nach § 71 Abs. 1 GmbHG eine Gewinnermittlungs-Schlussbilanz aufgestellt werden muss (Urteile des BFH vom 17. Juli 1974 und 22. Oktober 1998, a. a. O.; Schulze-Osterloh, a. a. O., Tz. 2, m. w. N.), kann daher aus der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz kein Argument für die Existenz auch steuerrechtlich zu beachtender Wirtschaftsjahre im Abwicklungszeitraum abgeleitet werden.

  • FG Düsseldorf, 11.12.2007 - 6 K 1416/05

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine offene Gewinnausschüttung für das

    Denn eine in Liquidation befindliche GmbH kann auch nach Eintritt in das Liquidationsstadium die Ausschüttung von Gewinnen beschließen, sofern die betreffenden Wirtschaftsjahre, für die ausgeschüttet wird, vor Beginn der Liquidation geendet haben; dies gilt auch für Gewinnausschüttungen für ein Rumpfwirtschaftsjahr, das wegen der Auflösung der Kapitalgesellschaft bis zum Auflösungstag gebildet worden ist (vgl. im Einzelnen BFHUrteil vom 22. Oktober 1998 - I R 15/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 829 m.w.N.).

    Bei der Beschlussfassung haben die Gesellschafter auch die Vorschrift des § 73 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) beachtet; die am 12.06.2001 beschlossene offene Gewinnausschüttung ist erst im August 2001 und damit nach Ablauf des Sperrjahres erfolgt; darüber hinaus sind auch keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Schutzvorschrift des § 30 GmbHG nicht beachtet worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen BFH in BFH/NV 1999, 829 m.w.N.).

  • BFH, 10.06.2009 - I R 80/08

    Letztmalige Herstellung der Ausschüttungsbelastung in Liquidationsfällen

    Dieses Rumpfwirtschaftsjahr war entstanden, da am 15. Dezember 2000 die Liquidation der Klägerin begonnen hatte und für den Zeitraum vor Beginn der Auflösung ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden muss, wenn die Auflösung während eines laufenden Geschäftsjahres beginnt (Senatsurteile vom 17. Juli 1974 I R 233/71, BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692; vom 22. Oktober 1998 I R 15/98, BFH/NV 1999, 829); einer Zustimmung des FA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG 1999 bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 113, 112, 115, BStBl II 1974, 692, 693; H. Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 11 KStG Rz 42).
  • FG Köln, 26.10.2022 - 2 K 2446/19

    Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer im Zusammenhang

    Ausschüttungen von Gewinnen aus der Zeit vor der Auflösung der Gesellschaft, die erst nach dem Auflösungsstichtag beschlossen und geleistet werden, fallen vielmehr unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1998, I R 15/98, BFH/NV 1999, 829; BMF-Schreiben vom 26. August 2003, BStBl. I 2003, 434, Tz. 10; Ratschow in Brandis/Heuermann, § 20 EStG, Rz. 184; Buge in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20, Rn. 121).
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Rechtsprechung
   BFH, 10.11.1998 - I R 33/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2645
BFH, 10.11.1998 - I R 33/98 (https://dejure.org/1998,2645)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1998 - I R 33/98 (https://dejure.org/1998,2645)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1998 - I R 33/98 (https://dejure.org/1998,2645)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Angemessenheit; Gesellschaftergeschäftsführer; Tantieme; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 829
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • FG Köln, 12.02.1998 - 13 K 6119/93

    Rohgewinntantieme als vGA

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 902 abgedruckt.
  • BFH, 19.05.1993 - I R 83/92

    Behandlung einer Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - Veranlassung

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    b) Unter diesen Umständen sind im Streitfall die besonderen einschränkenden Voraussetzungen zu beachten, die der Senat für die steuerliche Anerkennung von Umsatztantiemen verlangt, in erster Linie also die Begrenzung durch Revisionsklauseln oder zeitliche Beschränkungen und durch die Festlegung von Höchstbeträgen (z.B. Senatsurteil vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; Senatsbeschluß vom 30. August 1995 I B 114/94, BFH/NV 1996, 265, jew. m.w.N.).
  • BFH, 30.08.1995 - I B 114/94

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    b) Unter diesen Umständen sind im Streitfall die besonderen einschränkenden Voraussetzungen zu beachten, die der Senat für die steuerliche Anerkennung von Umsatztantiemen verlangt, in erster Linie also die Begrenzung durch Revisionsklauseln oder zeitliche Beschränkungen und durch die Festlegung von Höchstbeträgen (z.B. Senatsurteil vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; Senatsbeschluß vom 30. August 1995 I B 114/94, BFH/NV 1996, 265, jew. m.w.N.).
  • BFH, 02.02.1994 - I R 78/92

    Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    Der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter steht die an einen Dritten gleich, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn dieser Dritte eine einem Gesellschafter nahestehende Person ist (z.B. Senatsurteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301).
  • BFH, 25.10.1995 - I R 9/95

    Zur Auslegung von Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    Es besteht deswegen im Ausgangspunkt ein wesentlicher Unterschied zu einer reinen Umsatztantieme (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703).
  • BFH, 29.03.2000 - I R 85/98

    VGA; Änderung einer Tantiemevereinbarung zugunsten des

    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. Urteile in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 10. November 1998 I R 33/98, BFH/NV 1999, 829).

    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil in BFH/NV 1999, 829).

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 59/02

    Kindergeld: behinderungsbedingter Mehraufwand volljähriger behinderter Kinder;

    Eine vGA kann auch dann gegeben sein, wenn der Vorteil nicht dem Gesellschafter unmittelbar, sondern mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person von der Vermögensverlagerung profitiert (BFH-Urteil vom 10. November 1998 I R 33/98, BStBl II 1999, 199).
  • BFH, 27.03.2007 - I B 72/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (zum Ansatz einer verdeckten

    Abgelehnt hat er sie bei Ablauf von sieben Jahren nach der Umwandlung von einer KG in eine GmbH im Rahmen der Generationennachfolge (Senatsurteil vom 10. November 1998 I R 33/98, BStBl II 1999, 199) bzw. von 15 Jahren nach der Gründung (Senatsurteil vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).
  • BFH, 24.04.2002 - I B 134/01

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verlust des Ablehnungsrechtes

    Schließlich ist die Klägerin auf das gegen sie ergangene Senatsurteil betreffend das vorangegangene Streitjahr 1986 vom 10. November 1998 I R 33/98 (BFH/NV 1999, 829) zu verweisen.
  • FG Berlin, 15.11.2004 - 8 K 8188/00

    Erwerb eigener Anteile aus betrieblichen Gründen - keine verdeckte

    Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. November 1998, I R 33/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1999, 829 ).
  • FG München, 18.06.2003 - 6 V 4660/02

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme an Vater des

    Gewisse Differenzierungen läßt die Rechtsprechung für eine Aufbau- oder Umstellungsphase zu (vgl. Urteil des BFH vom 10. November 1998 I R 33/98, BStBl II 1999, 199; BFH/NV 1999, 829 ).
  • FG München, 21.10.2003 - 6 K 50/02

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme an Vater des

    Gewisse Differenzierungen läßt die Rechtsprechung für eine Aufbau- oder Umstellungsphase zu (vgl. Urteil des BFH vom 10. November 1998 I R 33/98, BStBl II 1999, 199; BFH/NV 1999, 829 ).
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