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   BFH, 19.11.1998 - V R 21/98   

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https://dejure.org/1998,5876
BFH, 19.11.1998 - V R 21/98 (https://dejure.org/1998,5876)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1998 - V R 21/98 (https://dejure.org/1998,5876)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1998 - V R 21/98 (https://dejure.org/1998,5876)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsvermietung - Asylbewerber - Umsatzsteuersonderprüfung - Steuerpflichtiger Umsatz - Vorsteuerabzug - Vermietungsdauer - Verfahrensverstoß - Beweiswürdigung

  • Judicialis

    UStG 1980 § 4 Nr. 12 Satz 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 564 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überlassung von Wohn- oder Schlafräumen; Unterbringung von Asylbewerbern als kurzfristige Beherbergung von Fremden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 12 J: 1980, Richtlinie 77/388/EWG Art 13, EWGRL 388/77 Art 13, FGO § 96
    Asylanten; Asylbewerber; Beherbergung; kurzfristige Vermietung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 837
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.10.1993 - XI R 69/90

    Umsatzsteuer; Kurzfristige Beherbergung von Fremden (§ 4 UStG )

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 21/98
    Für die Frage, welche Absicht der Vermieter wirklich hatte, sind die Gesamtumstände maßgeblich (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607, unter 4.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 69/90, BFH/NV 1994, 744).

    Die notwendige Tatsachenwürdigung wird durch die sog. Sechs-Monats-Grenze erleichtert: Wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte, kann von einer nur kurzfristigen Beherbergung ausgegangen werden (vgl. BFH in BFH/NV 1994, 744, unter 1.).

    In diesem Zusammenhang durfte es auch die tatsächliche Verweildauer der Mieter von jeweils höchstens vier Monaten berücksichtigen, da dieser objektive Umstand als ein Indiz unter mehreren Rückschlüsse auf die ursprüngliche Absicht der Klägerin bei Eingehung der Mietverhältnisse erlaubt (vgl. dazu allgemein BFH in BFH/NV 1994, 744, unter 2.; Lange, UR 1995, 425, 428).

  • EuGH, 12.02.1998 - C-346/95

    STEUERRECHT

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 21/98
    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 12. Februar 1998 Rs. C-346/95 --Elisabeth Blasi--, Slg. 1998, I-481, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 189, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1998, 113).

    Die dargelegte BFH-Rechtsprechung einschließlich der Sechs-Monats-Grenze steht im Einklang mit Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1998, I-481, UR 1998, 189, UVR 1998, 113).

  • BFH, 21.09.1989 - V R 170/84

    Steuerfreiheit bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 21/98
    a) Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliegt, ist die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. September 1989 V R 170/84, BFH/NV 1990, 532, unter 1. b und c; vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583, unter 2. b).
  • BFH, 11.01.1990 - V B 109/89

    Gründe für eine Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 21/98
    Für die Frage, welche Absicht der Vermieter wirklich hatte, sind die Gesamtumstände maßgeblich (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607, unter 4.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 69/90, BFH/NV 1994, 744).
  • BFH, 25.01.1996 - V R 6/95

    Maßgeblichkeit der Absicht des Vermieters im Falle einer Umsatsteuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 21/98
    a) Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliegt, ist die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. September 1989 V R 170/84, BFH/NV 1990, 532, unter 1. b und c; vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583, unter 2. b).
  • BFH, 13.02.2008 - XI R 51/06

    Steuerfreiheit langfristiger Vermietung von Campingplätzen

    Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hat es bislang nicht geprüft, ob die streitige Vermietung von Campingplätzen lang- oder kurzfristig war (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. November 1998 V R 21/98, BFH/NV 1999, 837).
  • BFH, 25.05.2000 - V R 48/99

    Steuerfreie Vermietung bei Scheinbestandteilen?

    Danach ist bei einer Mindestdauer der Vermietung mit fünf Jahren keine Absicht des Vermieters erkennbar, die Gebäude nur kurzfristig zur Beherbergung von Fremden zu überlassen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19. November 1998 V R 21/98, BFH/NV 1999, 837, und vom 9. Dezember 1993 V R 38/91, BFHE 173, 454, BStBl II 1994, 585).
  • FG Köln, 26.11.2008 - 12 K 2302/05

    Aufteilungsquote hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs aus Gebäudeherstellungskosten

    Entscheidend für die Frage, ob ein Bereithalten für eine kurzfristige Beherbergung oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Wohnräumen vorliegt, ist die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare Absicht des Vermieters bei Eingehung der Mietverhältnisse, wobei die zeitliche Grenze für eine kurzfristige Vermietung bei einer Dauer von 6 Monaten liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.11.1998 V R 21/98, BFH/NV 1999, 837).
  • FG Niedersachsen, 26.04.2012 - 16 K 390/11

    Vorliegen einer kurzfristigen Vermietung eines Campingplatzes nach § 4 Nr. 12 S.

    Die notwendige Tatsachenwürdigung wird dabei durch die sog. Sechs-Monatsgrenze erleichtert: Wenn bei einer Würdigung der Gesamtumstände zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte, kann von eine nur kurzfristigen Vermietung ausgegangen werden (BFH, Urteil vom 19. November 1998 V R 21/98, BFH/NV 1999, 837 = Juris Rdnr. 13 m. w. N.).
  • FG Saarland, 06.02.2002 - 1 K 90/99

    Umsatzsteuerpflichtige Vermietung von Räumlichkeiten in einem Aussiedlerheim

    Ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliegt, ist nach der jeweiligen Absicht des Vermieters bei Mietbeginn zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. November 1998 V R 21/98, BFH/NV 1999, 837).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2385/14

    Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze betreffend Vermietungen an Mitglieder der

    Entscheidend für die Frage, ob ein Bereithalten für eine kurzfristige Beherbergung oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Wohnräumen vorliegt, ist die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare Absicht des Vermieters bei Eingehung der Mietverhältnisse, wobei die zeitliche Grenze für eine kurzfristige Vermietung bei einer Dauer von 6 Monaten liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.11.1998 V R 21/98, BFH/NV 1999, 837; BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583).
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