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   BFH, 10.12.1998 - III R 50/95   

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BFH, 10.12.1998 - III R 50/95 (https://dejure.org/1998,547)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1998 - III R 50/95 (https://dejure.org/1998,547)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - III R 50/95 (https://dejure.org/1998,547)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Anlagevermögen einer Betriebsstätte - Fördergebiet - Wirtschaftsgut - Betriebsaufspaltung

  • Judicialis

    InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nr. 1
    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Investitionszulagengesetz
    Begünstigung beweglicher Wirtschaftsgüter
    Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen sowie Erstinvestitionen
    Zugehörigkeitsvoraussetzung
    Besonderheiten bei Betriebsaufspaltung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 1, InvZulG § 2, AO 1977 § 13
    Betriebsaufspaltung; Betriebsstätte; Fördergebiet; Verbleiben

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 176
  • BB 1999, 574
  • DB 1999, 726
  • BStBl II 1999, 607
  • BFH/NV 1999, 879
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.09.1994 - III R 45/92

    1. Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 50/95
    Zu den Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulGe 1979, 1982 und 1986 anerkennt der Senat im Falle einer Betriebsaufspaltung, bei der die vom Besitzunternehmen angeschafften oder hergestellten förderungsfähigen Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen genutzt werden, eine Ausnahme von der strengen gesetzlichen Bindung an den Betrieb des Investors, sofern Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der gesetzlichen Verbleibens- und Verwendungsfrist betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind (Urteile des Senats vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, und vom 22. Februar 1996 III R 91/93, BFHE 180, 293, BStBl II 1996, 428, sowie Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497).

    Wie der Senat in dem Urteil in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75 ausgeführt hat, ist es unter dieser Voraussetzung angebracht, die an sich gegebene rechtliche Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachlässigen und dem Prinzip der "wirtschaftlichen Einheit" der verflochtenen Unternehmen im Investitionszulagenrecht den Vorrang einzuräumen.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75 ferner darauf hingewiesen, diese Rechtsprechung stehe auch im Einklang mit dem "Grundsatz der institutsfreundlichen Interpretation" (s. hierzu Beisse, Festschrift für Ludwig Schmidt, 1993, 455, 465, 468), ohne daß es auf die Bedeutung dieses Grundsatzes im einzelnen ankomme, da sie in den typischen Fällen der Betriebsaufspaltung (mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung) die bei der Betriebsgesellschaft erfüllten Voraussetzungen für das Investitionszulagenrecht dem Besitzunternehmen zurechne.

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 159/84

    Ermessensfehler - Sonderabschreibungen - Versagung - Brauerei - Verpachtete

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 50/95
    Mit der bloßen Überlassung des Grundstücks und der darin befindlichen Maschinen und Betriebsvorrichtungen an die GmbH im Fördergebiet wurde kein Betrieb und keine Betriebsstätte des Einzelunternehmens im Fördergebiet begründet (BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 159/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653).

    Außerdem reichen mit der Erhaltung der Pachtobjekte verbundene Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen vor Ort für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjekts nicht aus (BFH in BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653).

  • BFH, 25.08.1997 - VI B 94/97

    Vertretung der Familienkasse in Kindergeldsachen

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 50/95
    Denn das FA kann sich auch durch Bedienstete anderer Behörden vertreten lassen, sofern dies innerdienstlich angeordnet ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1997 VI B 94/97, BFH/NV 1998, 68).
  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 36/91

    Voraussetzungen für Beurteilung von Grundstücken als Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 50/95
    Besitz- und Betriebsunternehmen einer Betriebsaufspaltung bleiben ertragsteuerrechtlich jeweils rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß die Tätigkeit des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet würde; dieses erzielt vielmehr Einkünfte aus einer gewerblich qualifizierten Vermietung bzw. Verpachtung (BFH-Beschluß vom 27. September 1993 IV B 125/92, BFH/NV 1994, 617), zu deren notwendigem Betriebsvermögen (Anlagevermögen) die der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter gehören (z.B. BFH-Urteile vom 17. November 1992 VIII R 36/91, BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233, und vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282).
  • BFH, 22.02.1996 - III R 91/93

    Keine ausschließliche Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken bei

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 50/95
    Zu den Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulGe 1979, 1982 und 1986 anerkennt der Senat im Falle einer Betriebsaufspaltung, bei der die vom Besitzunternehmen angeschafften oder hergestellten förderungsfähigen Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen genutzt werden, eine Ausnahme von der strengen gesetzlichen Bindung an den Betrieb des Investors, sofern Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der gesetzlichen Verbleibens- und Verwendungsfrist betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind (Urteile des Senats vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, und vom 22. Februar 1996 III R 91/93, BFHE 180, 293, BStBl II 1996, 428, sowie Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497).
  • BFH, 30.10.1997 - III B 108/95

    Investitionszulage: Beendigung einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 50/95
    Zu den Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulGe 1979, 1982 und 1986 anerkennt der Senat im Falle einer Betriebsaufspaltung, bei der die vom Besitzunternehmen angeschafften oder hergestellten förderungsfähigen Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen genutzt werden, eine Ausnahme von der strengen gesetzlichen Bindung an den Betrieb des Investors, sofern Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der gesetzlichen Verbleibens- und Verwendungsfrist betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind (Urteile des Senats vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, und vom 22. Februar 1996 III R 91/93, BFHE 180, 293, BStBl II 1996, 428, sowie Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497).
  • BFH, 27.09.1993 - IV B 125/92

    Teilbetriebsveräußerung bei Betriebsaufspaltung (§ 16 EStG )

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 50/95
    Besitz- und Betriebsunternehmen einer Betriebsaufspaltung bleiben ertragsteuerrechtlich jeweils rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß die Tätigkeit des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet würde; dieses erzielt vielmehr Einkünfte aus einer gewerblich qualifizierten Vermietung bzw. Verpachtung (BFH-Beschluß vom 27. September 1993 IV B 125/92, BFH/NV 1994, 617), zu deren notwendigem Betriebsvermögen (Anlagevermögen) die der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter gehören (z.B. BFH-Urteile vom 17. November 1992 VIII R 36/91, BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233, und vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282).
  • FG Niedersachsen, 16.03.1995 - II 289/93

    Investitionszulage; Zugehörigkeit begünstigter Wirtschaftsgüter zum

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 50/95
    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 946 veröffentlichten Urteil aus: Die vom Kläger angeschafften Wirtschaftsgüter gehörten zum Anlagevermögen seines Besitzunternehmens.
  • BFH, 20.05.1988 - III R 86/83

    Betriebsaufspaltung - Organschaft - Verbundenes Unternehmen - Bindung des

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 50/95
    Der Senat hatte bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1988 III R 86/83 (BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739) die seinerzeit auch von der Finanzverwaltung für Fälle der Betriebsaufspaltung zugelassenen Ausnahmen von der Bindungsregelung (BMF-Schreiben vom 5. Mai 1977, BStBl I 1977, 246 Tz. 101, 104, und vom 31. Dezember 1986, BStBl I 1987, 51 Tz. 45) als sachgerecht erachtet, da der Sinn und Zweck der Betriebsaufspaltung darin bestehe, die Funktion eines normalerweise einheitlichen Betriebs auf zwei Rechtsträger und damit zwei Betriebe aufzuteilen.
  • BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92

    Stille Reserven - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 50/95
    Besitz- und Betriebsunternehmen einer Betriebsaufspaltung bleiben ertragsteuerrechtlich jeweils rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß die Tätigkeit des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet würde; dieses erzielt vielmehr Einkünfte aus einer gewerblich qualifizierten Vermietung bzw. Verpachtung (BFH-Beschluß vom 27. September 1993 IV B 125/92, BFH/NV 1994, 617), zu deren notwendigem Betriebsvermögen (Anlagevermögen) die der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter gehören (z.B. BFH-Urteile vom 17. November 1992 VIII R 36/91, BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233, und vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282).
  • BFH, 20.05.2010 - III R 28/08

    Zulagenrechtliche Einheitsbetrachtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

    Bei einer Betriebsaufspaltung könne nach dem Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 III R 50/95 (BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607) die Betriebsstätte des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet werden, so dass die Zugehörigkeitsvoraussetzungen auch dann erfüllt seien, wenn ein außerhalb des Fördergebiets ansässiges investierendes Besitzunternehmen der Betriebsstätte des Betriebsunternehmens im Fördergebiet förderbare Wirtschaftsgüter überlasse.

    Die vom FG zur Begründung seines Urteils herangezogene Senatsentscheidung in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607 sei nicht einschlägig, weil die Klägerin --das Besitzunternehmen-- bereits anderweitig gewerblich tätig sei.

    Da die bloße Überlassung von Maschinen an eine GmbH im Fördergebiet keinen Betrieb und keine Betriebsstätte des Überlassenden begründet (Senatsurteil in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607), unterhielt die Klägerin im Gegensatz zur GmbH keine Betriebsstätte im Fördergebiet.

    a) Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein Wirtschaftsgut im zulagenrechtlichen Sinne auch dann zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören kann, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird (z.B. Senatsurteile in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607, unter II.B.1.c, betr.

    Der Senat hat dementsprechend auch eine eigengewerbliche Tätigkeit des Besitzunternehmers, die den Tatbestand einer Betriebsaufspaltung nicht ausschloss, als unschädlich erachtet (Senatsurteil in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607).

  • BFH, 04.07.2012 - II R 38/10

    Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier:

    Besitz- und Betriebsunternehmen einer Betriebsaufspaltung bleiben ertragsteuerrechtlich jeweils rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass die Tätigkeit des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet würde; dieses erzielt vielmehr Einkünfte aus einer gewerblich qualifizierten Vermietung bzw. Verpachtung, wobei zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens die der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter gehören (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 50/95, BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607).
  • BFH, 16.03.2000 - III R 21/99

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

    Er wies darauf hin, dass das angefochtene Urteil des FG im Gegensatz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 1998 III R 50/95 (BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607) stehe, in dem der BFH entschieden habe, dass ein Wirtschaftsgut auch dann i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören könne, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung) von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen werde.

    Der Kläger hat im Rahmen seines Revisionsschriftsatzes darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Urteil im Gegensatz zum BFH-Urteil in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607 stehe, nach dem ein Wirtschaftsgut auch dann i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören könne, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen werde.

    Auch mit der Überlassung des Grundstücks und der angeschafften Werkzeuge und Maschinen an die A ... GmbH mit Sitz im Fördergebiet wurde eigentlich noch kein Betrieb und keine Betriebsstätte des Einzelunternehmens im Fördergebiet begründet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607, m.w.N.).

    Denn wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607 ausgeführt hat, ist es in diesem Fall angebracht, die an sich gegebene rechtliche Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachlässigen und dem Prinzip der wirtschaftlichen Einheit der verflochtenen Unternehmen im Investitionszulagenrecht den Vorrang einzuräumen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Entscheidung in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607 verwiesen.

  • BFH, 28.01.1999 - III R 13/97

    InvZul; Betriebsaufspaltung

    Zu diesen Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen hat der Senat im Falle einer Betriebsaufspaltung, bei der die vom Besitzunternehmen angeschafften oder hergestellten förderungsfähigen Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen genutzt werden, eine Ausnahme von der strengen Bindung an den Betrieb des Investors anerkannt, sofern Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der gesetzlichen Verbleibens- und Verwendungsfrist betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind (vgl. die Nachweise in dem Urteil des Senats vom 10. Dezember 1998 III R 50/95, BFHE ..., ...).

    b) In dem Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 50/95 hat der Senat weiter die Auffassung vertreten, die für die Zulassung einer Ausnahme von den Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulGe 1979, 1982 und 1986 maßgeblichen Erwägungen gälten entsprechend für die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1991, wenn ein Besitzunternehmen in den alten Bundesländern von ihm angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter nach Abschluß der Investition an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überläßt.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 50/95 ausgeführt hat, ist der Gesetzeswortlaut hinsichtlich des Begriffs der Betriebsstätte im Sinne der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nicht eindeutig.

    Werden --dem Gesetzeszweck entsprechend, s.u.-- im Falle der Betriebsaufspaltung für das Investitionszulagenrecht Besitz- und Betriebsunternehmen als Einheit angesehen, ist das Betriebsunternehmen als Betriebsstätte des in unterschiedliche funktionelle Bereiche aufgeteilten einheitlichen Unternehmens aufzufassen (Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 50/95).

    Für die Praxis: Der Ausschluß von der Zulagenbegünstigung unter dem formalen Gesichtspunkt, daß das Besitzunternehmen und das - in das entsprechende Verzeichnis eingetragene - Betriebsunternehmen rechtlich selbständige Unternehmen sind, würde der Rechtsnatur der Betriebsaufspaltung als bloßer Aufteilung der Funktionen eines normalerweise einheitlichen Betriebs auf zwei Rechtsträger widersprechen (vgl. hierzu auch grundlegend BFH vom 10.12.1998, BFH/NV 1999, 879 ).

  • FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98

    Investitionszulage; Tankstelle; Verpachtung - Investitionszulage bei verpachteten

    Der BFH habe sich in seinem Urteil vom 10.12.1998 (DStR 1999, 416 ) von einer allein auf formaljuristischen Kriterien beruhenden Betriebsstättenzuordnung gelöst und ausgehend vom Zweck des Investitionszulagegesetzes bei Betriebsaufspaltung das Betriebsunternehmen als Betriebsstätte des Besitzunternehmens angesehen.

    Begünstigte Investitionen sind nach § 2 Satz 1 Investitionszulagegesetz die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögens eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören (Zugehörigkeitsvoraussetzung), in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben (Verbleibensvoraussetzung) und in jedem Jahr nicht mehr als 10 % privat genutzt werden (Nutzungsvoraussetzung; BFH-Urteil vom 10.12.1998 III R 50/95 GmbH-Rundschau 1999, 420 ).

    Der BFH hat in seinen Entscheidungen vom 10.12.1998 III R 50/95, DStR 1999, 416 und vom 11.02.1999 III B 91/98, Juris) zwar ausgeführt, daß im Falle einer Betriebsaufspaltung das Betriebsunternehmen investitionszulagerechtlich als Betriebsstätte des Besitzunternehmens anzusehen ist.

    Er hat damit insoweit dem Prinzip der "wirtschaftlichen Einheit" verflochtener Unternehmen im Investitionszulagerecht gegenüber der rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen den Vorang eingeräumt (BFH, DStR 1999, 416 ).

    Selbst wenn die Investitionen der Klägerin im Streitfall den Zweck des Investitionszulagegesetzes - nämlich die Investitionskraft in den neuen Bundesländern zu stärken, dort Arbeitsplätze zu schaffen, und den eingungsbedingten Transformationsprozeß der Wirtschaft zu fördern (vgl. BFH DStR 1999, 416 ) - erfüllen würden, rechtfertigt dies keine Abweichung vom Wortlaut des Investitionszulagegesetzes, der voraussetzt, daß der investierende Unternehmer eine eigene Betriebsstätte im Fördergebiet unterhält.

  • BFH, 28.01.1999 - III R 77/96

    Erhöhte Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

    Zu diesen Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen hat der Senat im Falle einer Betriebsaufspaltung, bei der die vom Besitzunternehmen angeschafften oder hergestellten förderungsfähigen Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen genutzt werden, eine Ausnahme von der strengen Bindung an den Betrieb des Investors anerkannt, sofern Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der gesetzlichen Verbleibens- und Verwendungsfrist betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind (vgl. die Nachweise in dem Urteil des Senats vom 10. Dezember 1998 III R 50/95, DStR 1999, 416).

    b) In dem Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 50/95 hat der Senat weiter die Auffassung vertreten, die für die Zulassung einer Ausnahme von den Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulGe 1979, 1982 und 1986 maßgeblichen Erwägungen gälten entsprechend für die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1991, wenn ein Besitzunternehmen in den alten Bundesländern von ihm angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter nach Abschluß der Investition an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überläßt.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 50/95 ausgeführt hat, ist der Gesetzeswortlaut hinsichtlich des Begriffs der Betriebsstätte im Sinne der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nicht eindeutig.

    Werden --dem Gesetzeszweck entsprechend, s.u.-- im Falle der Betriebsaufspaltung für das Investitionszulagenrecht Besitz- und Betriebsunternehmen als Einheit aufgefaßt, ist das Betriebsunternehmen als Betriebsstätte des in unterschiedliche funktionelle Bereiche aufgeteilten einheitlichen Unternehmens aufzufassen (Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 50/95).

  • BFH, 30.06.2005 - III R 47/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

    Verpachtet der Unternehmer Einrichtungen oder Anlagen, unterhält er mit dem verpachteten Betriebsvermögen in der Regel keine eigene Betriebsstätte (BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 VIII R 159/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653; vom 10. Dezember 1998 III R 50/95, BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607).

    Denn Verwaltungsarbeiten sind der Betriebsstätte des Verwaltungssitzes zuzuordnen, selbst wenn sich der Verpächter das Recht zum Betreten der Pachträume und zur Prüfung von Geschäftsvorfällen oder sogar eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat (BFH-Urteile in BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653, m.w.N., und in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607).

  • BFH, 30.06.2005 - III R 76/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

    Verpachtet der Unternehmer Einrichtungen oder Anlagen, unterhält er mit dem verpachteten Betriebsvermögen i.d.R. keine eigene Betriebsstätte (BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 159/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653; vom 10. Dezember 1998 III R 50/95, BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607).

    Denn Verwaltungsarbeiten sind der Betriebsstätte des Verwaltungssitzes zuzuordnen, selbst wenn sich der Verpächter das Recht zum Betreten der Pachträume und zur Prüfung von Geschäftsvorfällen oder sogar eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat (BFH-Urteile in BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653, m.w.N., und in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607).

  • FG Hamburg, 20.05.1999 - II 361/99

    Berücksichtigung einer eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nachträglich

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  • BFH, 17.11.2020 - I R 72/16

    Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

    Dies gilt wegen der ertragsteuerrechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen auch für die Vermietungstätigkeit der Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (BFH-Urteile vom 10.12.1998 - III R 50/95, BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607; vom 04.07.2012 - II R 38/10, BFHE 238, 216, BStBl II 2012, 782, Rz 49; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760).
  • BFH, 14.05.2009 - IV R 27/06

    Zonenrandförderung: Selbstbindung der Finanzverwaltung an einschlägige

  • BFH, 07.12.2000 - III R 35/98

    Doppelstöckige Personengesellschaft: Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 27.09.2001 - X R 4/99

    Keine Sonderabschreibung nach § 7 g EStG für solche Wirtschaftsgüter, die nach

  • BFH, 30.10.2002 - IV R 33/01

    Fördergebietsabschreibung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 02.02.2005 - II R 4/03

    Bedarfsbewertung: Ansatz der vertraglich vereinbarten Miete auch bei der

  • FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10286/15

    Rückwirkende Entstehung von Säumniszuschlägen nach einer erfolgreichen Anfechtung

  • BFH, 13.12.2005 - X R 49/03

    FörderG: Verbleibensvoraussetzungen

  • FG Thüringen, 25.02.2015 - 3 K 111/14

    Investitionszulage für Photovoltaikanlage bei Betriebsaufspaltung - Einheitliche

  • BFH, 14.11.2013 - III R 17/12

    Rückforderung von Investitionszulage nach Produktionsverlagerung

  • FG Thüringen, 20.02.2008 - III 1339/04

    Investitionszulage: keine zulagenschädliche Veräußerung eines

  • BFH, 11.02.1999 - III B 91/98

    InvZul; grundsätzliche Bedeutung bei Überlassung von Grundstücken an eine

  • BFH, 13.09.2017 - III R 16/15

    Keine zulagenrechtliche Merkmalsübertragung bei Investitionen im originär

  • BFH, 30.09.2003 - III R 8/02

    Erhöhte Investitionszulage für überlassene Wirtschaftsgüter

  • BFH, 09.01.1997 - IV R 5/96

    Billigkeitsmaßnahme trotz Rücknahme der wegen Verfassungswidrigkeit erhobenen

  • BFH, 17.06.1999 - III R 53/97

    Investitionszulage und Akkumulationsrücklage

  • FG Baden-Württemberg, 06.09.2000 - 2 K 78/98

    Zurechnung der Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens auf das

  • FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09

    Begriff "für eigene Zwecke" in § 10 StromStG - Zweck des § 16 Abs. 1 StromStV -

  • FG Nürnberg, 11.02.2009 - V 316/06

    Investitionszulagenanspruch für vermietete Maschinen zur Herstellung von

  • FG Münster, 05.05.2000 - 11 K 5722/98

    Anspruchsberechtigung einer Besitzgesellschaft außerhalb des Fördergebiets im

  • FG Hamburg, 14.03.2000 - II 193/99

    Gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer Zuwendung kann durch

  • FG Berlin, 25.02.2004 - 2 K 2297/01

    Begünstigung nachträglicher Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an

  • FG Sachsen, 19.07.2000 - 2 K 1484/98

    Keine Grundsteuerbefreiung für Betrieb eines Krankenhauses in der Rechtsform der

  • BFH, 02.07.1999 - III B 8/99

    Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes; Zugehörigkeits- und

  • FG Sachsen, 27.01.2003 - 3 K 152/98

    Keine Investitionszulage für GWGʼs Selbstständige Nutzbarkeit von im Rahmen der

  • FG Niedersachsen, 19.11.2003 - 2 K 655/99

    Rechtmäßigkeit einer Rückforderung bzw. Nichtgewährung einer Investitionszulage;

  • FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 1024/12

    Keine Investitionszulage für die von der Besitzgesellschaft auf einem Gebäude der

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.05.2003 - 3 K 3012/01

    Überlassung von einzelnen Brezelverkaufsstellen begründen keine Betriebsstätte

  • FG Münster, 05.05.2000 - 11 K 1838/99

    Sonderabschreibung und steuerfreie Rücklage nach dem Fördergebietsgesetz im Fall

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