Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.02.1999

Rechtsprechung
   BFH, 19.02.1999 - VIII B 77/98   

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BFH, 19.02.1999 - VIII B 77/98 (https://dejure.org/1999,4034)
BFH, Entscheidung vom 19.02.1999 - VIII B 77/98 (https://dejure.org/1999,4034)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 1999 - VIII B 77/98 (https://dejure.org/1999,4034)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegung - Steuerrechtliche Ungleichbehandlung - Gewinnermittlung - Darlehensverlust - Finanzplandarlehen

  • Judicialis

    FGO § 132; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 17 Abs. 2; ; EStG § 17; ; EStG § 4 ff.; ; EStG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2, 3
    Nachträgliche AK; Bürgschaftsinanspruchnahme und Darlehensverluste

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 929
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 31.10.1996 - VIII B 42/96

    Anforderungen an schlüssige Darlegung des Vorliegens einer grundsätzlichen

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VIII B 77/98
    Hierzu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt und weshalb die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490; vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, ständige Rechtsprechung).

    Daß die Vorinstanz aus der zum Forderungsverzicht ergangenen Rechtsprechung (Beschluß des Großen Senats in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) möglicherweise die Schlußfolgerung gezogen hat, daß die Bewertung eines sog. "stehengelassenen" Darlehens stets mit einem Teilwert von 0 DM zu erfolgen habe, wäre allenfalls eine unzutreffende Rechtsanwendung im konkreten Fall, begründete aber keine Zulassung der Revision (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490).

    Die Beschwerde legt diesbezüglich nicht dar, inwieweit es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt (vgl. hierzu BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 490).

    Ein derartiger Vorwurf kann jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung mit Erfolg vorgetragen werden, vermag jedoch nicht die Zulassung einer Revision mit Erfolg begründen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 490; vom 17. Juni 1997 VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882, ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94

    Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VIII B 77/98
    Sowohl die Wertminderung eines Rückerstattungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehen als auch die Leistung aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung stellen als Finanzierungsmaßnahmen nur dann nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt waren (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234; vom 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340; vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BFH/NV 1998, 100; vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 1805; vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BFH/NV 1998, 650; vom 4. November 1997 VIII R 43/96, BFH/NV 1998, 1076).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Fällen des sog. "stehengelassenen" Darlehens vielmehr der Wert des Darlehens in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 184, 374, BFH/NV 1998, 651; in BFHE 183, 402, DStR 1997, 1805); dieser Wert kann, muß aber nicht 0 DM betragen.

  • BFH, 28.07.1997 - VIII B 68/96

    Forderungsverzicht durch beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VIII B 77/98
    Hierzu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt und weshalb die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490; vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, ständige Rechtsprechung).

    Eine durch den BFH geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig, so daß ihr keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1995 VIII B 56/94, BFH/NV 1995, 973; in BFH/NV 1998, 29; vom 1. September 1997 VIII B 105/96, BFH/NV 1998, 450, ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VIII B 77/98
    Soweit sie die Auffassung vertreten, ein sog. "stehengelassenes" Darlehen sei nach der Rechtsprechung des Großen Senats (Beschluß vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) im Gegensatz zu einer vor Kriseneintritt übernommenen Bürgschaft mit 0 DM zu bewerten, berücksichtigen sie nicht, daß dieser Beschluß nur den Forderungsverzicht betrifft und keine Entscheidung zur Bewertung der Anschaffungskosten der Beteiligung beim Gesellschafter beinhaltet (so auch BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96,(BFHE ..., ...).

    Daß die Vorinstanz aus der zum Forderungsverzicht ergangenen Rechtsprechung (Beschluß des Großen Senats in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) möglicherweise die Schlußfolgerung gezogen hat, daß die Bewertung eines sog. "stehengelassenen" Darlehens stets mit einem Teilwert von 0 DM zu erfolgen habe, wäre allenfalls eine unzutreffende Rechtsanwendung im konkreten Fall, begründete aber keine Zulassung der Revision (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 23/93

    Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VIII B 77/98
    Sowohl die Wertminderung eines Rückerstattungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehen als auch die Leistung aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung stellen als Finanzierungsmaßnahmen nur dann nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt waren (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234; vom 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340; vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BFH/NV 1998, 100; vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 1805; vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BFH/NV 1998, 650; vom 4. November 1997 VIII R 43/96, BFH/NV 1998, 1076).

    Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist gegeben, wenn und insoweit die Finanzierungsmaßnahme --sei es ein Darlehen, sei es eine Bürgschaftsübernahme-- kapitalersetzenden Charakter hat (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 397, BFH/NV 1998, 100, unter II. 1. der Gründe).

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VIII B 77/98
    Sowohl die Wertminderung eines Rückerstattungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehen als auch die Leistung aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung stellen als Finanzierungsmaßnahmen nur dann nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt waren (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234; vom 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340; vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BFH/NV 1998, 100; vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 1805; vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BFH/NV 1998, 650; vom 4. November 1997 VIII R 43/96, BFH/NV 1998, 1076).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Fällen des sog. "stehengelassenen" Darlehens vielmehr der Wert des Darlehens in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 184, 374, BFH/NV 1998, 651; in BFHE 183, 402, DStR 1997, 1805); dieser Wert kann, muß aber nicht 0 DM betragen.

  • BFH, 21.06.1994 - III B 68/94
    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VIII B 77/98
    Macht der Kläger geltend, daß eine steuerrechtliche Ungleichbehandlung vorliege, so reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO der bloße Hinweis auf die Ungleichbehandlung vergleichbarer Lebenssachverhalte nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1992 X B 85/92, BFH/NV 1993, 373; vom 21. Juni 1994 III B 68/94, nicht veröffentlicht); vielmehr ist schlüssig und substantiiert darzulegen, mit welchen anderen Lebenssachverhalten der streitige Sachverhalt vergleichbar ist und inwieweit die bisher zu diesen Sachverhalten ergangene Rechtsprechung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt.
  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VIII B 77/98
    Soweit sie die Auffassung vertreten, ein sog. "stehengelassenes" Darlehen sei nach der Rechtsprechung des Großen Senats (Beschluß vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) im Gegensatz zu einer vor Kriseneintritt übernommenen Bürgschaft mit 0 DM zu bewerten, berücksichtigen sie nicht, daß dieser Beschluß nur den Forderungsverzicht betrifft und keine Entscheidung zur Bewertung der Anschaffungskosten der Beteiligung beim Gesellschafter beinhaltet (so auch BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96,(BFHE ..., ...).
  • BFH, 17.06.1997 - VIII B 72/96

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VIII B 77/98
    Ein derartiger Vorwurf kann jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung mit Erfolg vorgetragen werden, vermag jedoch nicht die Zulassung einer Revision mit Erfolg begründen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 490; vom 17. Juni 1997 VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882, ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VIII B 77/98
    Es ist höchstrichterlich geklärt, daß entgegen der Auffassung der Kläger die Vorschriften über die Ermittlung des laufenden Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß §§ 4 ff. EStG oder eines Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 EStG nur mit Einschränkungen heranzuziehen und nur insoweit anwendbar sind, als dies mit der Eigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG vereinbar ist (BFH-Urteile vom 7. März 1974 VIII R 118/73, BFHE 112, 459, BStBl II 1974, 567; vom 19. Januar 1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714; vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660).
  • BFH, 05.11.1992 - X B 85/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Schaffung von

  • BFH, 01.09.1997 - VIII B 105/96
  • BFH, 24.02.1995 - VIII B 56/94

    Anforderungen an die hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • BFH, 12.03.1998 - V R 17/96

    Vorsteuerabzug für die Kosten infolge der Herstellung einer Wohnung - Ausschluss

  • BFH, 07.03.1974 - VIII R 118/73

    Verlustabzug - Verlustermittlung - Veräußerung von Beteiligungen - Privatvermögen

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 100/87

    Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung durch Ausfall eines

  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 74/91

    Finanzierungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 43/96

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 87/89

    Aufwendungen eines wesentlich Beteiligten als nachträgliche Anschaffungskosten

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 9/98

    Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

    Schließlich würde der Ansatz der Bürgschaftsschuld im Zeitpunkt des Kriseneintritts zu einer Ungleichbehandlung zwischen stehengelassenen Gesellschafterdarlehen und stehengelassenen Bürgschaften führen, obwohl sowohl gesellschaftsrechtlich (§ 32a Abs. 1 und § 32a Abs. 2 GmbHG) als auch steuerrechtlich (vgl. hierzu BFH, Beschluß vom 19. Februar 1999 VIII B 77/98, BFH/NV 1999, 929) eine Gleichbehandlung beider Finanzierungsmaßnahmen geboten ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 7 K 5384/05

    Spieleinsätze der Kunden eines Lotterievermittlers kein durchlaufender Posten -

    Zwar kann es bei sog. Bagatellbeträgen entbehrlich sein, dass der Zahlungsberechtigte die Identität der Zahlungsverpflichteten kennt (BFH, Beschluss vom 27. Februar 1989 - V B 75/88 - a.a.O.. S. 745;Urteil vom 15. April 1999 - V R 45/98 - BFH/NV 1999, 929).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 1494/06

    Sanierungsgewinn: keine Steuerbefreiung für Teilerlass bei fehlender

    Zu den Zahlungsverpflichtungen gehören danach auch Tilgungsleistungen für verbliebene Verbindlichkeiten, denn wenn die voraussichtlich erzielbaren Erträge nicht zur Erbringung dieser Leistungen ausreichen würden, träte erneut Zahlungsunfähigkeit ein (BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999, IV B 153/97, BFH/NV 1999, 929).
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Rechtsprechung
   BFH, 17.02.1999 - IV B 153/97   

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https://dejure.org/1999,9695
BFH, 17.02.1999 - IV B 153/97 (https://dejure.org/1999,9695)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1999 - IV B 153/97 (https://dejure.org/1999,9695)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1999 - IV B 153/97 (https://dejure.org/1999,9695)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 929
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.03.1995 - XI B 160/94

    Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 17.02.1999 - IV B 153/97
    Wird gerügt, das Gericht habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt, ohne dabei aber einen Beweisantrag übergangen zu haben, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Rz. 40, m.w.N.).
  • BFH, 20.02.1986 - IV R 172/84

    Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns aus der Erhöhung des Betriebsvermögens

    Auszug aus BFH, 17.02.1999 - IV B 153/97
    Wie der Senat in dem vom FG zitierten Urteil vom 20. Februar 1986 IV R 172/84 (BFH/NV 1987, 493) ausgeführt hat, ist die Sanierungseignung nur gegeben, wenn das Unternehmen insbesondere nach der erwarteten Ertragsentwicklung im Zeitpunkt des Erlasses als lebensfähig angesehen werden kann.
  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 37/84

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns nach § 11 Nr. 4 KStG

    Auszug aus BFH, 17.02.1999 - IV B 153/97
    Sanierungseignung bedeutet weiterhin, daß der Schulderlaß allein oder zusammen mit anderen Maßnahmen das Überleben des Betriebes herbeizuführen geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501).
  • BFH, 12.12.2013 - X R 39/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines

    In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, welche Zahlungsverpflichtungen das Unternehmen im Zeitpunkt des Schulderlasses hat, wie weit diese Verpflichtungen aus dem laufenden Geschäft erfüllt werden können und ob nach Fortfall der erlassenen Schulden die Zahlungsfähigkeit als gesichert angesehen werden kann (BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 IV B 153/97, BFH/NV 1999, 929).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 1494/06

    Sanierungsgewinn: keine Steuerbefreiung für Teilerlass bei fehlender

    Zu den Zahlungsverpflichtungen gehören danach auch Tilgungsleistungen für verbliebene Verbindlichkeiten, denn wenn die voraussichtlich erzielbaren Erträge nicht zur Erbringung dieser Leistungen ausreichen würden, träte erneut Zahlungsunfähigkeit ein (BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999, IV B 153/97, BFH/NV 1999, 929).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 6 K 1267/11

    Erlass der Einkommensteuer auf Sanierungsgewinn aus dem Teilverzicht eines

    In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, welche Zahlungsverpflichtungen das Unternehmen im Zeitpunkt des Schulderlasses hat, wie weit diese Verpflichtungen aus dem laufenden Geschäft erfüllt werden können und ob nach Fortfall der erlassenen Schulden die Zahlungsfähigkeit als gesichert angesehen werden kann (BFH- Beschluss vom 17. Februar 1999 IV B 153/97, BFH/ NV 1999, 929).
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