Rechtsprechung
   BFH, 10.12.1998 - III R 113/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3364
BFH, 10.12.1998 - III R 113/95 (https://dejure.org/1998,3364)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1998 - III R 113/95 (https://dejure.org/1998,3364)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - III R 113/95 (https://dejure.org/1998,3364)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,3364) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schiff - Vercharterung - Investitionszulage - Bemessungsgrundlage - Verbleibensfrist - Anlagevermögen - Überraschungsentscheidung - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    InvZulG 1991 § 2 Satz 1; ; InvZulG 1991 § 1 Abs. 3 Nr. 1; ; BerlinFG § 19; ; AO 1977 § 12 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei Fahrgastschiff

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verbleibensvoraussetzungen bei einem Fahrgastschiff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 2 S 1 Nr 2, AO 1977 § 12, FGO § 76 Abs 1
    Betriebsstätte; Schiff; Verbleiben

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 965
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.05.1997 - III R 264/94

    Erfordernis des Verbleibens bei gewährter Investitionszulage nach dem

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 113/95
    Ob dies der Fall ist, muß jeweils unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsguts bestimmt werden (Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898, m.w.N., zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--).

    Eine räumliche Bindung an das Fördergebiet ist insoweit auch dann noch anzunehmen, wenn in gewissem Umfang außerhalb des Fördergebiets Zwischenfrachten durchgeführt werden, sofern das Transportmittel überwiegend, d.h. an mehr als 183 Tagen pro Jahr der Bindungsfrist, und regelmäßig, d.h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Fördergebietsverkehr eingesetzt wird (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 898).

    Einen regelmäßigen Einsatz von LKW im Fördergebietsverkehr sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung noch als gegeben an, wenn zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet nicht mehr als 14 Tage liegen (Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 898, m.w.N.; BMF-Schreiben in BStBl I 1991, 768, Tz. 48; vom 31. März 1992, BStBl I 1992, 236, unter Nr. 7; vom 30. Dezember 1994, BStBl I 1995, 18, Tz. 3).

    Diesen Zeitraum sieht der Senat für LKW mit 14 Tagen als ausreichend bemessen an, wobei besondere Umstände wie reparatur- oder streikbedingte oder auf ausnahmsweise längeren Auslandsfahrten beruhende Abwesenheitszeiten im Einzelfall Berücksichtigung finden können (Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 898).

    Es lagen insoweit von der Klägerin jedenfalls nicht mehr beeinflußbare Ereignisse vor; vergleichbar den Ereignissen, die der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1997, 898 bei längeren als 14-tägigen Abwesenheiten von LKW als zulagenunschädlich bezeichnet hat.

  • BFH, 17.05.1968 - VI R 5/68

    Lastwagen - Investitionszulage - Rückforderung

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 113/95
    Dadurch könnten Schiffahrtsunternehmen ohne Betriebsstätte im Fördergebiet im Wettbewerb ungerechtfertigt benachteiligt werden (s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, zu Zwischenfrachten mit LKW).
  • BFH, 11.05.1983 - III R 52/80

    Entscheidungskompetenz des FA - Seeschiff - Schaffung von Arbeitsplätzen -

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 113/95
    Das Erfordernis des Verbleibens verlangt grundsätzlich, daß für das zulagenbegünstigte Wirtschaftsgut zumindest eine dauerhafte zeitliche und räumliche Bindung zu einer Betriebsstätte im Fördergebiet besteht (vgl. zu einem Seeschiff schon das Urteil des Senats vom 11. Mai 1983 III R 52/80, BFHE 138, 503, BStBl II 1983, 581, zu § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1975).
  • FG Brandenburg, 13.06.1995 - 3 K 515/94

    Investitionszulagenansprüche einer Partenreederei ; Investitionszulagen beim

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 113/95
    Es war der Auffassung, die Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Satz 1 InvZulG 1991 seien erfüllt, und führte dazu in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 110 veröffentlichten Urteil im wesentlichen aus:.
  • BFH, 09.05.1996 - III B 242/95

    Anforderungen an die Verbleibvoraussetzungen bei Transportmitteln für die

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - III R 113/95
    Für die Auslegung des InvZulG 1991 gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für frühere regional begrenzte Fördergesetze (Beschluß des Senats vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932).
  • BFH, 28.11.2002 - III R 4/00

    Investitionszulage für Sende- und Übertragungswagen

    einen Ausstellungsbus; Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, betr.

    Bei Transportmitteln wird eine räumliche Bindung an das Fördergebiet noch anerkannt, wenn sie überwiegend, d.h. grundsätzlich an mehr als 183 Tagen pro Jahr der Bindungsfrist, und regelmäßig, d.h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 965; BMF-Schreiben in BStBl I 1991, 768, EStH 2000, Anhang 18 II, Tz. 47 ff.; ebenso BMF-Schreiben vom 28. Juni 2001, BStBl I 2001, 379, EStH 2001, Anhang 18 II, Tz. 50 ff. zum InvZulG 1999).

    Bei LKW liegt ein regelmäßiger Einsatz, d.h. ein Einsatz ohne größere zeitliche Unterbrechung, dann vor, wenn der Zeitraum zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet nicht mehr als 14 Tage beträgt (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 965, m.w.N.; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 379, EStH 2001, Anhang 18 II, Tz. 51).

    Der Senat hat hier darauf abgestellt, dass der Zeitraum von 14 Tagen üblicherweise ausreicht, Zielorte im übrigen Bundesgebiet und im angrenzenden Ausland zu erreichen (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 965).

  • BFH, 23.03.1999 - III R 34/98

    InvZul; im Fördergebiet eingesetzte Reisebusse

    Ob dies der Fall ist, muß jeweils unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsguts bestimmt werden (Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898, m.w.N., zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--; s. auch das zum InvZulG 1991 ergangene Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, nicht veröffentlicht, ein Abdruck ist beigefügt).

    Bei LKW sieht der Senat einen regelmäßigen Einsatz im Fördergebietsverkehr in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung noch als gegeben an, wenn zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet nicht mehr als 14 Tage liegen (Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 898, und vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, vgl. Abdruck, jeweils m.w.N).

    Diesen Zeitraum sieht der Senat für LKW mit 14 Tagen als ausreichend bemessen an, wobei besondere Umstände wie reparatur- oder streikbedingte oder auf ausnahmsweise längeren Auslandsfahrten beruhende Abwesenheitszeiten im Einzelfall Berücksichtigung finden können (Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 898, und vom 10. Dezember 1998 III R 113/95).

    In dem zu einem für Kreuzfahrten und ähnliche Ausflugsfahrten verwandten Fahrgastschiff ergangenen Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95 hat der Senat ausgeführt, er neige dazu, bei solchen Schiffen einen regelmäßigen Einsatz im Fördergebietsverkehr nur dann anzuerkennen, wenn der Zeitraum zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet einen Monat nicht überschreitet.

  • BFH, 06.02.2006 - VIII B 198/05

    Festlandsockel als Fördergebiet?

    Ob aus diesen --nach Ansicht des erkennenden Senats berechtigten-- Bedenken für den Streitfall abzuleiten sein könnte, dass zur Vermeidung von unangebrachten Wettbewerbsnachteilen derjenigen Unternehmen, die über keine Betriebsstätte im Fördergebiet verfügen (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, betreffend das Investitionszulagengesetz 1991), bereits der Einsatz des Schiffes N in den alten Bundesländern über einen Zeitraum von 122 Tagen der Gewährung der SonderAfA entgegensteht, kann gleichfalls nur in einem Hauptsacheverfahren abschließend entschieden werden.

    Nichts anderes gilt für die weiter gehende Frage danach, ob das Schiff nicht --wie vom FG unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 23. März 2000 VII S 26/99 (BFHE 191, 184) angenommen-- nur als schwimmendes Arbeitsgerät, sondern auch als Transportmittel genutzt wurde und damit die Wahrung der Verbleibensvoraussetzungen unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Rechtsregeln zu beurteilen sein könnte (s. dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 965).

  • BFH, 07.02.2002 - III R 14/00

    Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er

    Ob dies der Fall ist, muss jeweils ggf. unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsgutes im Rahmen der Verbleibensanforderungen bestimmt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898, zu § 19 Abs. 2 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--, m.w.N.; vom 23. März 1999 III R 34/98, BFH/NV 1999, 1380, zu § 2 Satz 1 Nr. 5 der Investitionszulagenverordnung --InvZV--, und vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, zu § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991).
  • BFH, 29.06.2007 - III B 95/06

    Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG; Vorliegen einer

    Bei Transportmitteln (z.B. Kfz, Schiffe) wird ausnahmsweise eine räumliche Bindung an das Fördergebiet noch anerkannt, wenn sie überwiegend, d.h. grundsätzlich an mehr als 183 Tagen pro Jahr der Bindungsfrist, und regelmäßig, d.h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden (z.B. Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2006 - III R 52/05

    InvZul: Fördergebiet, Verbleibenszeitraum

    Bei Transportmitteln (z.B. Kfz und Schiffen) wird eine räumliche Bindung an das Fördergebiet noch anerkannt, wenn sie überwiegend, d.h. an mehr als 183 Tagen pro Jahr der Bindungsfrist, und regelmäßig, d.h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, m.w.N.; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 28. Juni 2001, BStBl I 2001, 379, Tz. 51).
  • BFH, 15.10.2015 - III R 15/13

    Zulagenschädlicher Einsatz von Brennerstationen und Notebooks außerhalb des

    a) In engen Grenzen hat die Rechtsprechung bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich der Betriebsstätte eingesetzt zu werden und deshalb typischerweise außerhalb der Betriebsstätte Verwendung finden, Ausnahmen von den strengen Verbleibensregeln zugelassen (z.B. BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898; BFH-Beschluss vom 5. Februar 1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128; Senatsurteile vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, und in BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365).
  • BFH, 20.10.2005 - III R 23/03

    InvZul: Einsatz von Omnibussen außerhalb des Fördergebiets

    Im Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95 (BFH/NV 1999, 965) hat der Senat offen gelassen, bis zu welchem Zeitraum zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in das Fördergebiet bei Fahrgastschiffen, die für Kreuzfahrten und ähnliche Ausflugsfahrten verwendet werden, generell noch ein regelmäßiger Einsatz im Fördergebietsverkehr gegeben ist.
  • BFH, 12.03.1998 - III B 22/97

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Soweit die Beschwerde das Urteil des FG Brandenburg vom 13. Juni 1995 3 K 515/94 I (EFG 1996, 110, Revision III R 113/95) heranzieht, betrifft dieses die Besonderheiten bei Schiffen, stellt indessen die Grundsätze für LKW und Omnibusse nicht in Frage.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2010 - 2 K 414/07

    Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Baugerüsten

    Ob dies der Fall ist, muss jeweils ggf. unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsgutes im Rahmen der Verbleibensanforderungen bestimmt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15.5.1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898, zu § 19 Abs. 2 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -, m. w. N.; vom 23.03.1999, III R 34/98, BFH/NV 1999, 1380 , zu § 2 Satz 1 Nr. 5 der Investitionszulagenverordnung - InvZV -, und vom 10.12.1998, III R 113/95, BFH/NV 1999, 965 , zu § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991).
  • FG Nürnberg, 30.08.2001 - VII 103/98

    Erfüllen der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 InvZulG bei Reisebussen

  • FG Nürnberg, 10.03.2008 - I 305/05

    Verbleibensvoraussetzung für die Gewährung von Investitionszulage für

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.03.2001 - 1 K 100/98

    Verbleibefrist i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG; Verbringen eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2001 - 3 K 2003/98

    Verbleibensvoraussetzungen von beweglichen Wirtschaftsgütern

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht