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   BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98   

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https://dejure.org/1999,3407
BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98 (https://dejure.org/1999,3407)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1999 - VII R 50/98 (https://dejure.org/1999,3407)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1999 - VII R 50/98 (https://dejure.org/1999,3407)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbevollmächtigter - DDR - Bestellung - Rücknahme - Übergangsprüfung - Vertrauensschutz

  • Judicialis

    StBerG § 40 a Abs. 4; ; StBerG § 40 a; ; StBerG § ... 46 Abs. 1 Satz 2; ; StBerG § 40 a Abs. 1 Satz 3; ; StBerG § 46 Abs. 1; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 242; ; AO 1977 § 130 Abs. 1; ; StBerO § 70 Abs. 1; ; StBerO § 19 Abs. 3; ; StBerO § 14 Abs. 1; ; StBerO § 1; ; StBerO § 14; ; StBerO § 15; ; StBerO § 68; ; AO § 107a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 1 S. 2; StBerO §§ 19 70
    Steuerbevollmächtigter, Rücknahme der vorläufigen Bestellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 46 Abs 1, StBerG § 40 a, StBerO (DDR) § 70, StBerO (DDR) § 19
    Steuerbevollmächtiger; Verhältnismäßigkeit; Vertrauensschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 979
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung als

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98
    Nach der StBerO war aber eindeutig, daß nur Bürger der DDR, die die erforderlichen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR erlangt hatten, für eine Bestellung als Steuerberater in Betracht kamen (§§ 1, 14, 15 StBerO) und das Gleiche auch für die Bestellung von Steuerbevollmächtigten nach § 19 Abs. 3 StBerO galt (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266), weil § 19 Abs. 3 insoweit auf die in § 14 Abs. 1 StBerO genannten Voraussetzungen verwies.

    Der Senat hat zwar im Falle der Zulassung als Helfer in Steuersachen entschieden, daß die entsprechende Auslegung der MdF-AnO nicht so eindeutig war, daß sie ohne weiteres auch von einem Bewerber um die Zulassung als Helfer in Steuersachen hätte erkannt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532).

  • BFH, 11.05.1993 - VII R 98/92

    Zulassung zur Aufnahme einer Tätigkeit als Helfer in Steuersachen - Anwendbarkeit

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98
    Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob § 70 StBerO auch Personen, die nicht zu dem in § 19 Abs. 3 StBerO genannten Personenkreis gehörten, die Möglichkeit einräumte, eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194, 196 --unentschieden--; dazu auch Hein, DStZ 1998, 79, 85).

    Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger jedoch nicht, weil er, obschon von der Eignungsprüfung ausdrücklich befreit, weder Bürger der DDR war noch die erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR besaß (dazu BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822, und vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95, BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334).

  • BFH, 04.07.1979 - II R 74/77

    Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung - Risikoverteilung - Beitreiben

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98
    Die Verwirkung des Rücknahmeanspruchs durch die Behörde setzt aber voraus, daß sie einen besonderen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Betroffenen geschaffen hat, der ihn außer dem zeitlichen Ablauf in besonderer Weise zu der Annahme berechtigte, die Behörde werde ihrer Verpflichtung zur Rücknahme seiner Bestellung nicht mehr nachkommen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1979 II R 74/77, BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126; Beschluß vom 14. Mai 1998 VII B 171/97, BFH/NV 1999, 3).
  • BFH, 14.05.1998 - VII B 171/97

    Verkauf eingeschmuggelten Rohkaffees - Haftung für Eingangsabgaben - Kaffeesteuer

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98
    Die Verwirkung des Rücknahmeanspruchs durch die Behörde setzt aber voraus, daß sie einen besonderen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Betroffenen geschaffen hat, der ihn außer dem zeitlichen Ablauf in besonderer Weise zu der Annahme berechtigte, die Behörde werde ihrer Verpflichtung zur Rücknahme seiner Bestellung nicht mehr nachkommen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1979 II R 74/77, BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126; Beschluß vom 14. Mai 1998 VII B 171/97, BFH/NV 1999, 3).
  • BFH, 01.02.1994 - VII R 27/93

    Zulassung als Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98
    Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger jedoch nicht, weil er, obschon von der Eignungsprüfung ausdrücklich befreit, weder Bürger der DDR war noch die erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR besaß (dazu BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822, und vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95, BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334).
  • BFH, 04.11.1993 - VII R 26/93

    Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98
    Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger jedoch nicht, weil er, obschon von der Eignungsprüfung ausdrücklich befreit, weder Bürger der DDR war noch die erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR besaß (dazu BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822, und vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95, BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334).
  • BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97

    Antrag eines vorläufig bestellten Steuerberaters auf endgültige Bestellung als

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98
    a) Der Senat hat mehrfach entschieden, daß die hier maßgebende Rücknahmevorschrift (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG) nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie Grundrechte des Betroffenen verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VII R 97/97, BFH/NV 1998, 883, 886, m.w.N.).
  • BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94

    Prüfungsfreie Zulassung zum Steuerbevollmächtigten - Rücknahme der vorläufigen

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98
    c) Hätte sich der Kläger nicht auf die Behörde und sonstige Informationen verlassen, sondern --wie von ihm als Bewerber um eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter zu erwarten-- die einschlägigen Vorschriften betreffend seine Bestellung eingesehen (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369), so hätte er ohne weiteres erkennen können und müssen, daß er die Voraussetzungen für eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter nicht erfüllte und seine Bestellung deshalb rechtswidrig war.
  • BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98
    Der Senat hat zwar im Falle der Zulassung als Helfer in Steuersachen entschieden, daß die entsprechende Auslegung der MdF-AnO nicht so eindeutig war, daß sie ohne weiteres auch von einem Bewerber um die Zulassung als Helfer in Steuersachen hätte erkannt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532).
  • BFH, 20.05.1999 - VII B 221/99

    Steuerberatende Berufe - Wirtschaftsberatende Berufe - Fachgehilfe - Helfer in

    Der Umstand, daß der Kläger angeblich von der Eignungsprüfung befreit worden ist, ändert daran nichts (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, nicht veröffentlicht).

    Während es in den genannten Senatsurteilen um die Rücknahme einer nach § 19 Abs. 2 StBerO kraft Gesetzes erfolgten Umwandlung einer vorangegangenen Zulassung als Helfer in Steuersachen in eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter ging, handelt es sich im Streitfall um die Rücknahme einer Bestellung als Steuerbevollmächtigter, der keine Zulassung als Helfer in Steuersachen vorangegangen ist und für deren rechtliche Beurteilung bereits die StBerO maßgebend war, aus der im Gegensatz zu der MdF-AnO zu entnehmen war, daß sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betraf, also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik (nach dem Stand von vor dem 3. Oktober 1990) begünstigte (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 und VII R 50/98).

  • BFH, 22.07.1999 - VII B 184/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Auf die möglicherweise bestehende großzügigere Verwaltungspraxis kommt es nach der insoweit feststehenden Rechtsprechung des BFH nicht an (Senatsurteile vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369, und vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, BFH/NV 1999, 976).

    Der Senat hat ferner entschieden, daß sich die Begünstige nicht auf etwaige Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der MdF-AnO berufen kann, wenn sie nach dem Inkrafttreten der StBerO als Steuerbevollmächtigte bestellt worden ist, ohne daß dem eine wirksame Zulassung als Helferin in Steuersachen vorausging (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1999, 976).

  • BFH, 20.05.1999 - VII B 220/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Der Umstand, daß der Kläger von der Eignungsprüfung befreit worden ist, ändert daran nichts (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, nicht veröffentlicht).

    Während es in den genannten Senatsurteilen um die Rücknahme einer nach § 19 Abs. 2 StBerO kraft Gesetzes erfolgten Umwandlung einer vorangegangenen Zulassung als Helfer in Steuersachen in eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter ging, handelt es sich im Streitfall um die Rücknahme einer Bestellung als Steuerbevollmächtigter, der keine Zulassung als Helfer in Steuersachen vorangegangen ist und für deren rechtliche Beurteilung bereits die StBerO maßgebend war, aus der im Gegensatz zu der MdF-AnO zu entnehmen war, daß sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betraf, also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik (nach dem Stand von vor dem 3. Oktober 1990) begünstigte (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 und VII R 50/98).

  • BFH, 16.08.1999 - VII B 164/99

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Der Senat hat sie bereits dahin entschieden, daß der Umstand, daß der Begünstigte von der Ablegung der Eignungsprüfung befreit wurde, keinen Anlaß zu der Annahme gegeben hat, daß die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter nicht zu erfüllen gewesen wären (Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, BFH/NV 1999, 979).

    Während es in den genannten Senatsurteilen um die Rücknahme der nach § 19 Abs. 2 StBerO kraft Gesetzes erfolgten Umwandlung einer vorangegangenen Zulassung als Helfer in Steuersachen in eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter ging, handelt es sich im Streitfall um die Rücknahme einer Bestellung als Steuerbevollmächtigte, der keine Zulassung als Helferin in Steuersachen vorangegangen ist und für deren rechtliche Beurteilung bereits die StBerO maßgebend war, aus der im Gegensatz zu der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 12 S. 92) zu entnehmen war, daß sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betrafen, also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik Deutschland (nach dem Stand von vor dem 3. Oktober 1990) begünstigte (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 und VII R 50/98, beide in BFH/NV 1999, 976).

  • BFH, 28.06.1999 - VII B 147/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz

    Im Gegensatz zu der für die Zulassung als Helfer in Steuersachen unmittelbar geltenden Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 12 S. 92) war der für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter geltenden StBerO eindeutig zu entnehmen, daß sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betraf (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1997, 336), also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik Deutschland (nach dem Stand von vor dem 3. Oktober 1990) begünstigte (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, BFH/NV 1999, 976 und VII R 50/98, BFH/NV 1999, 979).
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 62/99

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter? Grundsätzliche Bedeutung und

    c) Schließlich besteht auch die behauptete Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 (BFH/NV 1999, 976) und vom 19. Januar 1999 VII R 50/98 (BFH/NV 1999, 976) nicht.
  • BFH, 19.07.1999 - VII B 117/98

    Steuerbevollmächtigter - Rücknahme der Bestellung - Grundsätzliche Bedeutung -

    Der Senat hat hierzu in zahlreichen Entscheidungen bereits Stellung genommen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, BFH/NV 1999, 976).
  • BFH, 19.07.1999 - VII B 339/98

    Helfer in Steuersachen - Staatsbürgerschaft der DDR - Bestellung als

    Im übrigen ist aber darauf hinzuweisen, daß der Senat bereits mit Urteil vom 19. Januar 1999 VII R 50/98 (BFH/NV 1999, 976) entschieden hat, daß der Umstand, daß eine verhältnismäßig lange Zeit zwischen der Bestellung des Begünstigten und der Rücknahme seiner Bestellung verstrichen ist, keinen Anlaß dazu gibt, von einer Verwirkung der Rücknahme durch die Behörde auszugehen.
  • BFH, 19.07.1999 - VII B 218/98
    Denn die Entscheidung über die Befreiung von der Eignungsprüfung betraf nur die fachliche Eignung, nicht aber die sonst für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen (Bürger der DDR, praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, BFH/NV 1999, 976 ).
  • BFH, 19.07.1999 - VIII B 218/98

    Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Befreiung von Prüfung -

    Denn die Entscheidung über die Befreiung von der Eignungsprüfung betraf nur die fachliche Eignung, nicht aber die sonst für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen (Bürger der DDR, praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, BFH/NV 1999, 976).
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