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   BFH, 10.01.2000 - XI E 4/99   

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https://dejure.org/2000,10657
BFH, 10.01.2000 - XI E 4/99 (https://dejure.org/2000,10657)
BFH, Entscheidung vom 10.01.2000 - XI E 4/99 (https://dejure.org/2000,10657)
BFH, Entscheidung vom 10. Januar 2000 - XI E 4/99 (https://dejure.org/2000,10657)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Vertretungszwang - Vollmachtsloser Vertreter - Kostenrechnung - Erinnerung

  • Judicialis

    GKG § 5 Abs. 1; ; GKG § 11 Abs. 2; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 8; ; GKG § 5 Abs. 6; ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1099
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.04.1999 - V E 1/99

    Nichterhebung von Kosten; falsche Sachbehandlung

    Auszug aus BFH, 10.01.2000 - XI E 4/99
    Mit der Erinnerung "gegen den Kostenansatz" nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert (BFH-Beschluss vom 12. April 1999 V E 1/99, BFH/NV 1999, 1350); ferner kann sich der Erinnerungsführer gegen seine Heranziehung als Kostenschuldner wenden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 135 Anm. 17 a).
  • BFH, 23.01.1989 - IV E 1/85

    Bemesssung des Streitwerts im Revisionsverfahren bezüglich mehrerer Steuerfälle

    Auszug aus BFH, 10.01.2000 - XI E 4/99
    Die Beschwer des Revisionsklägers ergibt sich regelmäßig aus dem Umfang seines Unterliegens im finanzgerichtlichen Verfahren (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., Vor § 135 FGO Tz. 90), d.h. aus einem Vergleich der in der Vorinstanz gestellten Anträge und der Entscheidung des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 1989 VII E 5/88, BFH/NV 1989, 654, und vom 23. Januar 1989 IV E 1/85, BFH/NV 1989, 718).
  • BFH, 28.02.1989 - VII E 5/88

    Bestimmung des Streitwerts für das Revisionsverfahren

    Auszug aus BFH, 10.01.2000 - XI E 4/99
    Die Beschwer des Revisionsklägers ergibt sich regelmäßig aus dem Umfang seines Unterliegens im finanzgerichtlichen Verfahren (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., Vor § 135 FGO Tz. 90), d.h. aus einem Vergleich der in der Vorinstanz gestellten Anträge und der Entscheidung des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 1989 VII E 5/88, BFH/NV 1989, 654, und vom 23. Januar 1989 IV E 1/85, BFH/NV 1989, 718).
  • BFH, 20.08.2012 - I E 2/12

    Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft als Gegenstand einer Erinnerung

    Der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft liegt zwar nicht von vornherein außerhalb des Kostenrechts, so dass er im Grundsatz Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens sein kann (s. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488; vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; s.a. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2000 XI E 4/99, BFH/NV 2000, 1099).

    Da der Senatsbeschluss I B 161-163/11 jedoch eindeutig ausschließlich den Erinnerungsführer als Kostenschuldner bestimmt, war daran beim Kostenansatz zwingend (ohne Auswahl- oder Differenzierungsmöglichkeit wie bei mehreren Kostenschuldnern) anzuschließen (s.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1099).

  • BFH, 21.01.2003 - VIII B 214/02

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Streitwertfestsetzung, wenn

    Die Beschwer ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH aus dem Umfang des Unterliegens im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1989 IV E 1/85, BFH/NV 1989, 718; vom 10. Januar 2000 XI E 4/99, BFH/NV 2000, 1099).
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