Rechtsprechung
BFH, 16.03.2000 - VIII B 24/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Mündliche Verhandlung - Protokollberichtigung
- Judicialis
ZPO § 160 Abs. 4 Satz 3; ; ZPO § 160 Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 160 Abs. 4 Satz 1; ; FGO § 94
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 94; ZPO § 160 Abs. 4
Abgelehnte Protokollberichtigung; Antragstellung nach Schluss der mündlichen Verhandlung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2000, 1124
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 30.09.1986 - VIII B 59/85
Zur Anfechtbarkeit eines eine beantragte Aufnahme bestimmter Vorgänge in ein …
Auszug aus BFH, 16.03.2000 - VIII B 24/00
Der Vorsitzende braucht jedoch dann nicht einen Gerichtsbeschluss herbeizuführen, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 1986 VIII B 59/85, BFH/NV 1989, 24).Ein solcher Antrag ist nach allgemeiner Auffassung unzulässig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 24, 25, m.w.N.).
- BFH, 29.06.1992 - V B 86/91
Antrag auf inhaltliche Berichtigung des Protokolls
Auszug aus BFH, 16.03.2000 - VIII B 24/00
Daraus folgt, dass auch ein Beschluss, mit dem das Gericht es ablehnt, im Wege der Protokollberichtigung von ihm für unbeachtlich gehaltene Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll einzufügen, nicht anfechtbar und eine gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181).
- BFH, 26.09.2005 - VIII B 6/04
NZB: Protokollberichtigung
Der Beschluss kann auch vom Vorsitzenden Richter gefasst werden (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 16. März 2000 VIII B 24/00, BFH/NV 2000, 1124).Der Antrag auf Ergänzung des Protokolls kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden; ein später gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1124, ständige Rechtsprechung).
Der den Antrag ablehnende Beschluss ist unanfechtbar (§ 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 94 FGO) und eine gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181, und in BFH/NV 2000, 1124).
- BFH, 08.06.2005 - V B 216/03
Verfahren bei zu Unrecht gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer
Daraus folgt, dass auch ein Beschluss, mit dem das Gericht es ablehnt, im Wege der Protokollberichtigung von ihm für unbeachtlich gehaltene Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll einzufügen, nicht anfechtbar und eine gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. März 2000 VIII B 24/00, BFH/NV 2000, 1124;… vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181).Ein solcher Antrag ist unzulässig (BFH in BFH/NV 2000, 1124, m.w.N.).
- BFH, 25.04.2001 - I B 137/00
Protokollberichtigung - Unanfechtbarer Beschluss - Berichtigungsantrag - …
Eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig (vgl. im Einzelnen Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 16. März 2000 VIII B 24/00, BFH/NV 2000, 1124, m.w.N.).Der Umstand, dass die Protokollberichtigung nicht durch das Gericht, sondern durch den Vorsitzenden abgelehnt wurde, ändert daran nichts, weil der Berichtigungsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1124, m.w.N.).
- BFH, 25.04.2001 - I B 138/00
Protokollberichtigung - Unanfechtbarer Beschluss - Berichtigungsantrag - …
Eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig (vgl. im Einzelnen Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 16. März 2000 VIII B 24/00, BFH/NV 2000, 1124, m.w.N.).Der Umstand, dass die Protokollberichtigung nicht durch das Gericht, sondern durch den Vorsitzenden abgelehnt wurde, ändert daran nichts, weil der Berichtigungsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1124, m.w.N.).
- BFH, 07.03.2005 - VIII S 3/05
Antrag auf Protokollergänzung
Dieser Antrag muss aber spätestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens --ggf. bis zum Ende der mündlichen Verhandlung-- gestellt werden (…§ 160a Abs. 2 Satz 1 ZPO, BFH-Beschlüsse vom 30. September 1986 VIII B 59/85, BFH/NV 1989, 24; vom 16. März 2000 VIII B 24/00, BFH/NV 2000, 1124).