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   BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99   

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https://dejure.org/2000,2873
BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99 (https://dejure.org/2000,2873)
BFH, Entscheidung vom 04.04.2000 - VII R 24/99 (https://dejure.org/2000,2873)
BFH, Entscheidung vom 04. April 2000 - VII R 24/99 (https://dejure.org/2000,2873)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 46 Abs 2 Nr 5
    Mandanteninteressen; Vermögensverfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1141
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1196/88

    Grenzen des Rechtsstaatsgebots und des Vertrauensschutzes

    Auszug aus BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99
    Zwar sind die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes tragende Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und können dazu führen, dass eine einmal erworbene Rechtsposition Bestandsschutz genießt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. Februar 1993 2 BvR 1196/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 408) und in der Regel sie nicht deshalb wieder entzogen werden kann, weil die bei ihrer Gewährung bekannten tatsächlichen Verhältnisse nachträglich anders rechtlich bewertet werden.

    Vielmehr ist jeweils unter Berücksichtigung der Belange des Allgemeinwohls zwischen den Interessen des Klägers und dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände abzuwägen (vgl. u.a. BVerfG in HFR 1993, 408).

  • BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung

    Auszug aus BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99
    Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem Kläger (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624).

    Denn ebenso, wie er steuerrechtliche Vorschriften missachtet hat, könnte der Kläger auch vertragliche Absprachen mit seinen Mandanten unbeachtet lassen, wenn er sich dazu durch seine infolge des Vermögensverfalls schlechten finanziellen Verhältnisse gezwungen sieht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 624, und Beschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441).

  • BFH, 15.11.1994 - VII R 48/94

    Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater bei Vermögensverfall des

    Auszug aus BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe es in seinem Urteil vom 15. November 1994 VII R 48/94 (BFH/NV 1995, 736) ausdrücklich offen gelassen, ob eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen schon dann nicht vorliege, wenn nach der konkreten Geschäftsgestaltung des betroffenen Steuerberaters keine Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf Mandantengelder/Vermögen bestehe, oder ob Auftraggeberinteressen erst dann nicht gefährdet seien, wenn der Betreffende seinen Vermögensverfall im Griff habe.
  • BFH, 19.10.1995 - VII R 48/95

    Zulassungsfreie Revision wegen mangelnder Auseinandersetzung mit der streitigen

    Auszug aus BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99
    In einem solchen Fall kann das Revisionsgericht selbst die Sache abschließend entscheiden und die Revision als unbegründet zurückweisen (vgl. BFH-Urteile vom 10. März 1987 IX R 51/86, BFH/NV 1988, 35, m.w.N., und vom 19. Oktober 1995 VII R 48/95, BFH/NV 1996, 337; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 25).
  • BFH, 11.11.1994 - VII B 129/94

    Bestehen einer gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls

    Auszug aus BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99
    Denn ebenso, wie er steuerrechtliche Vorschriften missachtet hat, könnte der Kläger auch vertragliche Absprachen mit seinen Mandanten unbeachtet lassen, wenn er sich dazu durch seine infolge des Vermögensverfalls schlechten finanziellen Verhältnisse gezwungen sieht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 624, und Beschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441).
  • BFH, 10.03.1987 - IX R 51/86

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99
    In einem solchen Fall kann das Revisionsgericht selbst die Sache abschließend entscheiden und die Revision als unbegründet zurückweisen (vgl. BFH-Urteile vom 10. März 1987 IX R 51/86, BFH/NV 1988, 35, m.w.N., und vom 19. Oktober 1995 VII R 48/95, BFH/NV 1996, 337; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 25).
  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99
    Auf das mit der eidesstattlichen Erklärung versicherte Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Gestaltung seiner geschäftlichen Beziehungen zu den Mandanten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203) und seine angeblich langjährige beanstandungslose Berufsausübung kommt es nicht an, weil sich die Gefährdung der Auftraggeberinteressen nach den Feststellungen des FG aus anderen Gesichtspunkten ergibt.
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99
    Die Steuerrechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173, 179, und vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301, 315) und deshalb im Interesse des Allgemeinwohls besonders zu schützen.
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99
    Die Steuerrechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173, 179, und vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301, 315) und deshalb im Interesse des Allgemeinwohls besonders zu schützen.
  • BFH, 17.03.2022 - XI R 5/19

    (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen

    aa) Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler würde zwar, wenn er vorläge, grundsätzlich nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung führen (s. z.B. allgemein BFH-Urteil vom 04.04.2000 - VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141, unter II.2.), und zwar ohne materiell-rechtliche Ausführungen des Revisionsgerichts (vgl. BFH-Urteil vom 29.07.2010 - VI R 39/09, BFH/NV 2010, 2296, Rz 26).

    In einem solchen Fall kann das Revisionsgericht selbst die Sache abschließend entscheiden und die Revision als unbegründet zurückweisen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1141, unter II.2.).

  • FG Baden-Württemberg, 17.05.2006 - 13 K 267/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater in Folge Vermögensverfalls

    Ebenso lässt sich eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht ausschließen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141).

    Weiter ist eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen, wenn der Steuerberater die von den Arbeitslöhnen seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1141, und in BFH/NV 2001, 69).

    Das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten rechtfertigt den Schluss, dass auch ein pflichtwidriges Verhalten gegenüber seinen Mandanten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1141/1142 unter Nr. 1b der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 14.11.2018 - XI R 32/17

    Zum Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO

    Dessen Vorliegen stellt für sich allein eine Verletzung von Bundesrecht dar und führt grundsätzlich unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141, unter II.2., Rz 24), und zwar ohne materiell-rechtliche Ausführungen des Revisionsgerichts (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 39/09, BFH/NV 2010, 2296, Rz 26).

    In einem solchen Fall kann das Revisionsgericht selbst die Sache abschließend entscheiden und die Revision als unbegründet zurückweisen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1141, unter II.2., Rz 24).

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Selbst wenn aber eine entsprechende Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zu den Mandanten als ausreichend angesehen würde, um eine Gefährdung ihrer Interessen durch den Vermögensverfall auszuschließen, lässt sich eine Gefährdung ihrer Interessen jedenfalls nicht verneinen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. Senatsurteile vom 4. April 2000 VII R 24/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt; und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 441).
  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Abgesehen davon, dass die bloße Behauptung einer Tatsache noch nicht der sich aus der Darlegungslast ergebenden Substantiierungsverpflichtung gerecht wird, lässt sich eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch den Verzicht auf Treuhandgeschäfte jedenfalls nicht ausschließen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. Senatsurteile vom 4. April 2000 VII R 24/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 441).
  • FG Hamburg, 27.09.2017 - 6 K 53/17

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand aber obliegt dem Steuerberater (BFH Urteil vom 04.04.2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141).

    Denn ebenso, wie er steuerrechtliche Vorschriften missachtet hat, könnte der Kläger auch vertragliche Absprachen mit seinen Auftraggebern unbeachtet lassen, wenn er sich dazu durch seine infolge des Vermögensverfalls schlechten finanziellen Verhältnisse gezwungen sieht (vgl. BFH Beschluss vom 11.10.1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441; Urteil vom 04.04.2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141).

  • FG Hamburg, 21.01.2020 - 6 K 232/19

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Insolvenz

    Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem Steuerberater (BFH, Urteil vom 4. April 2000, VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018 (Hinweis des Dokumentars: das Urteilsdatum lautet zutreffend 27. September 2017), 6 K 53/17, juris).

    Denn ebenso, wie er steuerrechtliche Vorschriften missachtet hat, könnte der Kläger auch Absprachen mit seinen Auftraggebern unbeachtet lassen, wenn er sich dazu durch seine infolge des Vermögensverfalls schlechten finanziellen Verhältnisse gezwungen sieht (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Oktober 1994, VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441; Urteil vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018 (Hinweis des Dokumentars: das Urteilsdatum lautet zutreffend 27. September 2017), 6 K 53/17, juris).

  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2004 - 13 K 34/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall aufgrund einer

    Ebenso lässt sich eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht ausschließen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141).

    Weiter ist eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen, wenn der Steuerberater die von den Arbeitslöhnen seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1141, und in BFH/NV 2001, 69).

  • BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Erörterungspflicht; Widerruf der Bestellung als

    Der Kläger sieht einen solchen Verfahrensmangel darin, dass das FG zur Begründung seiner Überzeugung, dass bestehende Lohn- und Umsatzsteuerschulden des Steuerbevollmächtigten auf eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber schließen lasse, auf das Urteil des BFH vom 4. April 2000 VII R 24/99 (BFH/NV 2000, 1141) Bezug genommen habe, das Umsatzsteuerschulden überhaupt nicht erwähne.
  • BFH, 11.02.2002 - VII B 193/01

    NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Die zukünftig etwa abstrakt bestehende Möglichkeit, dass der Druck der Überschuldung zu Unregelmäßigkeiten des Steuerberaters führen kann, reicht alleine nicht aus, falls sich aus der Geschäftsführung des Steuerberaters in der Vergangenheit (z.B. verspätete Abgabe von Steuererklärungen in eigenen Angelegenheiten, Nichtabführung vereinnahmter Steuern, vgl. dazu Senatsurteile vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141; in HFR 2000, 741, und in BFH/NV 2001, 69) keine konkreten Anhaltspunkte für solche Unregelmäßigkeiten auch in der Zukunft ergeben oder auf Grund der Art der Schulden (z.B. hohe Steuerschulden, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992) nicht auszuschließen ist, dass der Steuerberater die Interessen seiner Auftraggeber gegenüber den Finanzbehörden nicht unabhängig vertreten kann.
  • FG Düsseldorf, 13.02.2008 - 2 K 2222/07

    Ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse als Vermögensverfall eines

  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 107/06

    Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater wegen Eröffnung eines

  • FG Hamburg, 12.08.2021 - 6 K 152/20

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Hamburg, 20.04.2021 - 6 K 131/20

    StBerG: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 158/06

    Voraussetzungen eines Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Kurzfristige

  • FG Sachsen, 20.04.2005 - 6 K 1953/04

    Insolvenz eines Steuerberaters; Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls;

  • FG München, 20.04.2005 - 4 K 760/05

    Widerlegung des Vermögensverfalls eines in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen

  • FG Niedersachsen, 26.01.2005 - 6 K 63/01

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen

  • FG Nürnberg, 06.06.2013 - 7 K 1266/12

    Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfalls: Antrag auf

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 12 K 4177/06

    Vermögensverfall bei hohen Steuerrückständen eines Steuerberaters; Keine Prüfung

  • FG Niedersachsen, 07.03.2013 - 6 K 344/12

    Gefährdung von Auftraggeberinteressen bei Unzuverlässigkeit eines Steuerberaters

  • FG Baden-Württemberg, 04.09.2002 - 13 K 216/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Fehlens einer

  • FG Niedersachsen, 26.01.2012 - 6 K 234/11

    Entfallen der Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch die Eröffnung des

  • FG Hessen, 30.01.2002 - 13 K 3126/01

    Steuerberater; Widerruf; Eidesstattliche Versicherung; Vermögensverfall -

  • FG Hessen, 19.04.2000 - 13 K 3053/99

    Steuerberater; Widerruf; Bestellung; Vermögensverfall; Sozialversicherungsbeitrag

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.05.2001 - 1 K 3/00

    Passivlegitimation in Klageverfahren gegen den Widerruf der Bestellung zum

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