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   BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97   

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BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97 (https://dejure.org/2000,1738)
BFH, Entscheidung vom 12.04.2000 - XI R 21/97 (https://dejure.org/2000,1738)
BFH, Entscheidung vom 12. April 2000 - XI R 21/97 (https://dejure.org/2000,1738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Viehversteigerungshalle - Eingetragene Genossenschaft - Zuschuß - Umsatzbesteuerung - Nachzahlungszinsen

  • Judicialis

    AO 1977 § 233 a; ; AO 1977 § ... 227; ; AO 1977 § 164; ; AO 1977 § 234 Abs. 2; ; AO 1977 § 237 Abs. 4; ; AO 1977 § 233 a Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 233 a Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 102; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 227, AO 1977 § 233 a
    Erlaß; Steuernachforderung; Umsatzsteuer; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1178
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97
    Der Anwendbarkeit des § 227 AO 1977 auf Nachforderungszinsen steht nicht entgegen, dass § 233a AO 1977 --anders als § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO 1977-- keine ausdrückliche Ermächtigung enthält, nach der das FA auf die Erhebung von Zinsen aus Billigkeitsgründen verzichten kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503).

    Zweck der Vorschrift des § 233a AO 1977 ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen "aus welchen Gründen auch immer" zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (so die Gesetzesbegründung in BTDrucks 11/2157, S. 194; vgl. auch BFH in BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503).

  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97
    Daran ändert nichts, dass sich die nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer der Klägerin und die von den Leistungsempfängern (Nutzern) abziehbaren Vorsteuerbeträge per Saldo ausgleichen; denn § 233a AO 1977 stellt bei Nachforderungszinsen auf einen Vorteil des Steuerpflichtigen ab (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716).
  • EuGH, 19.02.1998 - C-318/96

    Eine Abgabe wie die Kammerumlage österreichischen Rechts, die von den Mitgliedern

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97
    Zinsen werden nicht allgemein, nicht proportional zum Preis der Lieferungen oder Leistungen und nicht auf jeder Produktions- oder Vertriebsstufe erhoben, wie dies für die Mehrwertsteuer charakteristisch ist (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Februar 1998 Rs. C-318/96 - SPAR, Slg. 1998, I-785).
  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97
    a) Aus sachlichen Gründen unbillig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, im Einzelfall aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97
    Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84

    Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97
    Ein Erlass aus Billigkeitserwägungen kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die unzutreffende Umsatzsteuerfestsetzung in diesem Verfahren hätte geltend machen können und müssen (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512).
  • BFH, 27.09.1994 - VIII B 21/94

    Rückwirkende Steuerschuld

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97
    Dabei kann die Steuer in einem Erstbescheid oder --wie hier-- in einem Änderungsbescheid festgesetzt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. September 1994 VIII B 21/94, BFHE 175, 516).
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97
    Steht aber zweifelsfrei fest, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hatte, ist für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung kein Raum (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).
  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97
    Zweck der Vorschrift des § 233a AO 1977 ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen "aus welchen Gründen auch immer" zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (so die Gesetzesbegründung in BTDrucks 11/2157, S. 194; vgl. auch BFH in BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (vgl. BFHE 185, 94 ) beziehungsweise die bloße Verfügbarkeit über einen bestimmten Kapitalbetrag reichen aus (vgl. Bundesfinanzhof , Urteil vom 12. April 2000 - XI R 21/97 -, BFH/NV 2000, S. 1178 ).
  • BFH, 30.10.2001 - X B 147/01

    NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

    * die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall unbeachtlich sind (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 3. b): "... aus welchen Gründen auch immer ..."; s. auch Urteile vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, unter 2. b aa; vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178);.

    die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, und vom 2. Februar 2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003) bzw. die bloße Verfügbarkeit eines bestimmten Kapitalbetrages (Urteil in BFH/NV 2000, 1178, 1179) ausreicht; .

    es grundsätzlich (vom Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2 a und Abs. 7 AO 1977 abgesehen) unschädlich ist, wenn es sich um einen Berichtigungs- oder Korrekturfall handelt (s. dazu § 233a Abs. 5 AO 1977; vgl. auch die BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2000, 1178, und BFH/NV 2001, 656, 657).

    b) Andererseits ist nach der Rechtsprechung des BFH für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung kein Raum, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hatte (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; in BFH/NV 2000, 1178); festgesetzte Nachzahlungszinsen sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.

  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

    h) Der vom FG angesprochene Gesichtspunkt, wonach es im Streitfall im Hinblick auf die unmittelbare Verrechnung der sich aus der Gewinnverlagerung ergebenden korrespondierenden Zahlungs- und Erstattungsansprüche von vornherein nicht zu einer "Steuernachforderung" i.S. des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO 1977 in der Fassung des StRG 1990 komme, kann nicht im Billigkeitsverfahren berücksichtigt werden, weil er bereits die materielle Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Nachzahlungszinsen betrifft (vgl. zur Trennung von Festsetzungs- und Billigkeitsverfahren BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178, unter II.2.c; BFH-Beschluss vom 5. Juni 2003 V B 59/02, BFH/NV 2003, 1531, unter II.2.b aa, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 30.03.2000 - V B 29/00   

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BFH, 30.03.2000 - V B 29/00 (https://dejure.org/2000,9800)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2000 - V B 29/00 (https://dejure.org/2000,9800)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2000 - V B 29/00 (https://dejure.org/2000,9800)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1178
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 08.12.1988 - V R 169/83

    Zur Bemessung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer

    Auszug aus BFH, 30.03.2000 - V B 29/00
    Das Urteil des FG beruht --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auf keinem Rechtssatz, der von einem Rechtssatz des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Dezember 1988 V R 169/83 (BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231) abweicht.

    a) Den von der Klägerin zur Begründung ihrer Divergenzrüge behaupteten Rechtssatz --dem Zahlungsanspruch müsse besonderes Gewicht bei der Ermessensentscheidung zukommen-- enthält das Urteil in BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231 offensichtlich nicht; denn mit dem Hinweis, die Oberfinanzdirektion (OFD) habe der Höhe des Zahlungsanspruches "keine genügende Beachtung geschenkt" hat der BFH --lediglich-- beanstandet, die OFD habe bei ihrer Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass sich seit der erstmaligen Festsetzung des Verspätungszuschlages aufgrund von Änderungen des Umsatzsteuerbescheides der Zahlungsanspruch erheblich verringert hatte.

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