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   BFH, 29.03.2000 - X R 99/95   

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https://dejure.org/2000,4894
BFH, 29.03.2000 - X R 99/95 (https://dejure.org/2000,4894)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2000 - X R 99/95 (https://dejure.org/2000,4894)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2000 - X R 99/95 (https://dejure.org/2000,4894)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Verlust - Kommanditbeteiligung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Filmproduktionsgesellschaft - Beitrittserklärung

  • Judicialis

    AO 1977 § 41 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § ... 180 Abs. 1 Nr. 2 a; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 33; ; EStG § 33 Abs. 2; ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 15 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 74; ; HGB § 176; ; HGB § 161; ; HGB § 125; ; BGB § 164

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 2, EStG § 33
    Film; Gewerbebetrieb; Kommanditist; Unterschlagung; Verlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1188
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - X R 99/95
    Erfüllt nämlich die dem Kläger in Aussicht gestellte --wenn auch vorgespiegelte-- Beteiligung schon nach der äußeren Präsentation durch den Gesellschafter-Geschäftsführer und durch das insofern dem Kläger angeblich vorgelegte, im Gerichtsverfahren aber nicht eingeführte "Konzept" nicht die Anforderungen an eine --durch Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko gekennzeichnete-- Mitunternehmerstellung oder kann schon nach diesem äußeren Bild keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Beteiligungsabsicht des Klägers angenommen werden, so stellen die vom Kläger erlittenen Verluste keine gewerblichen Verluste dar, sondern sind der steuerlich unerheblichen privaten Vermögenssphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538; BFH-Beschluss vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336, betr.

    Folglich sind durch das FG Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger hinsichtlich seiner Beteiligung an der KG mit dem Ziel tätig geworden ist, Gewinn zu erzielen (BFH-Urteil in BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1336) oder ob die KG auch aus seiner Sicht lediglich Aktivitäten mit dem Ziel entfalten sollte, eine geschäftliche Betätigung vorzugeben und hieraus Verlustzuweisungen für ihn als Kommanditisten zu erreichen.

  • BFH, 23.04.1999 - IV B 149/98

    PersG; Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - X R 99/95
    Erfüllt nämlich die dem Kläger in Aussicht gestellte --wenn auch vorgespiegelte-- Beteiligung schon nach der äußeren Präsentation durch den Gesellschafter-Geschäftsführer und durch das insofern dem Kläger angeblich vorgelegte, im Gerichtsverfahren aber nicht eingeführte "Konzept" nicht die Anforderungen an eine --durch Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko gekennzeichnete-- Mitunternehmerstellung oder kann schon nach diesem äußeren Bild keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Beteiligungsabsicht des Klägers angenommen werden, so stellen die vom Kläger erlittenen Verluste keine gewerblichen Verluste dar, sondern sind der steuerlich unerheblichen privaten Vermögenssphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538; BFH-Beschluss vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336, betr.

    Folglich sind durch das FG Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger hinsichtlich seiner Beteiligung an der KG mit dem Ziel tätig geworden ist, Gewinn zu erzielen (BFH-Urteil in BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1336) oder ob die KG auch aus seiner Sicht lediglich Aktivitäten mit dem Ziel entfalten sollte, eine geschäftliche Betätigung vorzugeben und hieraus Verlustzuweisungen für ihn als Kommanditisten zu erreichen.

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 148/85

    Antrag auf Feststellung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - X R 99/95
    Die Berücksichtigung von Aufwendungen als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2 EStG voraus, dass sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen entstanden sind, die auf Gewinnerzielung aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333); die dem Steuerpflichtigen obliegende Darlegung und der Nachweis dieser Absicht (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) unterliegen im Einzelfall umso höheren Anforderungen an ihre Objektivierbarkeit, je spekulativer die Gewinn- oder Überschusserwartung nach der Art der (geplanten) konkreten Tätigkeit ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1988 IV R 148/85, BFH/NV 1988, 627, zur Beteiligung an einer Filmgesellschaft).

    So kann sich die Schlussfolgerung fehlender Gewinnerzielungsabsicht aufdrängen, wenn der Kläger keine Kenntnisse über Filmproduktionsverträge und Drehbücher sowie über sonstige Einzelheiten des Projekts und seine wirtschaftliche Verwertbarkeit im Zeitpunkt der Beteiligung an der Filmgesellschaft hatte (BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 627).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - X R 99/95
    Die Berücksichtigung von Aufwendungen als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2 EStG voraus, dass sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen entstanden sind, die auf Gewinnerzielung aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333); die dem Steuerpflichtigen obliegende Darlegung und der Nachweis dieser Absicht (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) unterliegen im Einzelfall umso höheren Anforderungen an ihre Objektivierbarkeit, je spekulativer die Gewinn- oder Überschusserwartung nach der Art der (geplanten) konkreten Tätigkeit ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1988 IV R 148/85, BFH/NV 1988, 627, zur Beteiligung an einer Filmgesellschaft).

    Eine durch die Betätigung lediglich angestrebte Minderung der Steuern vom Einkommen würde für eine Gewinnerzielungsabsicht i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG nicht ausreichen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

  • BFH, 22.09.1994 - IV R 41/93

    Verlust bei Veruntreuung

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - X R 99/95
    Danach berücksichtigungsfähige Verluste sind auch dann gegeben, wenn sie im Vermögen einer Gesellschaft durch Veruntreuung eines Mitgesellschafters entstehen; erlangt die Gesellschaft aufgrund der Veruntreuung keinen werthaltigen Schadenersatzanspruch, entsteht ihr ein betrieblicher Verlust, der dem geschädigten Gesellschafter zuzurechnen ist, wenn von dem veruntreuenden Mitgesellschafter in der Auseinandersetzung kein Ausgleich erlangt werden kann (BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 41/93, BFHE 176, 346).

    Diese Ansicht ist --wie ausgeführt-- unzutreffend, da ein solches doloses Verhalten allein nicht der Annahme gewerblicher Verluste bei den geschädigten Mitunternehmern entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 176, 346).

  • BFH, 06.05.1976 - IV R 79/73

    Freiberuflich tätiger Arzt - Gewinnermittlung durch Überschußrechnung -

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - X R 99/95
    Bei gegebener Gewinnerzielungsabsicht kann der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung des BFH Verluste, die ihm aufgrund Diebstahls, Unterschlagung oder Untreue entstanden sind, als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Gewinneinkünften, bzw. als Werbungskosten im Zusammenhang mit Überschusseinkünften geltend machen, wenn das schadenstiftende Ereignis entweder dem betrieblichen Bereich entstammt oder die von der Straftat betroffenen Gegenstände oder Geldbeträge zur künftigen betrieblichen Verwendung oder zur Erzielung von Überschusseinkünften bestimmt sind (BFH-Urteile vom 6. Mai 1976 IV R 79/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560, betr.

    Aufgrund seiner sachlichen Vertretungsmacht ist diese Entgegennahme der KG nach §§ 161, 125 HGB und nach dem auf die organschaftliche Vertretung entsprechend anwendbaren § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, § 125 Rz. 2, m.w.N.) zuzurechnen, so dass die KG ungeachtet der "Veruntreuungsabsicht" des Geschäftsführers wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag erlangt hat (vgl. zum entsprechenden Zufluss bei widerrechtlicher Aneignung von Honorarzahlungen durch Angestellte einer Freiberuflerpraxis BFH-Urteil in BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560).

  • BFH, 21.09.1995 - IV R 117/94

    Betriebsausgaben bei nicht zustandegekommener Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - X R 99/95
    Denn nur dann, wenn seine Zahlung auf die Eröffnung bzw. Fortsetzung eines von der Personengesellschaft betriebenen Unternehmens gerichtet war, kann sie als vergebliche Aufwendung vorweggenommene Betriebsausgabe i.S. des § 4 Abs. 4 EStG sein (BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 117/94, BFH/NV 1996, 461).

    Sofern die nachzuholenden Sachverhaltsfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Aufwendungen durch die Beteiligung an der Filmgesellschaft zumindest aus der --maßgeblichen-- Sicht des Klägers mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgten und deshalb wegen der betrügerischen Absichten des Mitgesellschafters als vorweggenommene --vergebliche-- Betriebsausgaben anzuerkennen sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 461), können die streitigen Verluste nicht --entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger-- als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - X R 99/95
    Die Berücksichtigung von Aufwendungen als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2 EStG voraus, dass sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen entstanden sind, die auf Gewinnerzielung aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333); die dem Steuerpflichtigen obliegende Darlegung und der Nachweis dieser Absicht (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) unterliegen im Einzelfall umso höheren Anforderungen an ihre Objektivierbarkeit, je spekulativer die Gewinn- oder Überschusserwartung nach der Art der (geplanten) konkreten Tätigkeit ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1988 IV R 148/85, BFH/NV 1988, 627, zur Beteiligung an einer Filmgesellschaft).
  • BFH, 19.07.1990 - IV R 82/89

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und "Liebhaberei" bei einem

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - X R 99/95
    Die Berücksichtigung von Aufwendungen als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2 EStG voraus, dass sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen entstanden sind, die auf Gewinnerzielung aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333); die dem Steuerpflichtigen obliegende Darlegung und der Nachweis dieser Absicht (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) unterliegen im Einzelfall umso höheren Anforderungen an ihre Objektivierbarkeit, je spekulativer die Gewinn- oder Überschusserwartung nach der Art der (geplanten) konkreten Tätigkeit ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1988 IV R 148/85, BFH/NV 1988, 627, zur Beteiligung an einer Filmgesellschaft).
  • BFH, 28.11.1991 - XI R 35/89

    Geldverlust durch Einbruch ist nur Betriebsausgabe, wenn das Geld eindeutig

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - X R 99/95
    Gelddiebstähle durch Angestellte; vom 28. November 1991 XI R 35/89, BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343, betr.
  • BFH, 26.04.1991 - III R 69/87

    A) Die Anerkennung als Asylberechtigter indiziert nicht ohne weiteres ein

  • BFH, 09.04.1996 - X B 296/95

    Vergebliche Aufwendungen für Wertpapier- und Devisenfonds

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

  • BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75

    Aufwendungen aufgrund einer vom Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des

  • BFH, 17.11.2015 - X R 3/14

    Betriebsausgabenabzug trotz nicht erbrachter Eingangsleistung - fehlerhafte

    So schließt die Vergeblichkeit von Aufwendungen den Betriebsausgabenabzug nicht aus (zu "erfolglosen Aufwendungen" BFH-Urteil vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373, unter II.1.; zu "unangemessenen Aufwendungen" BFH-Urteil vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853; zu "Fehlmaßnahmen" BFH-Urteil vom 7. Juni 1988 VIII R 76/85, BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97, unter 1. vor a; zu einer von einem Mitgesellschafter unterschlagenen Einlage in eine Personengesellschaft Senatsurteil vom 29. März 2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188, unter II.1.; dort auch Nachweise auf die BFH-Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Schäden durch Diebstähle von Angestellten oder Dritten).
  • BFH, 13.11.2019 - VIII S 37/18

    Entnahmen aus dem Gesamthandsvermögen durch einen ungetreuen Mitunternehmer

    Ein innerer Vorbehalt des R, Beträge und Schecks nicht für die GbR, sondern für sich selbst entgegennehmen zu wollen, ist bei der organschaftlichen Vertretung unerheblich (BFH-Urteil vom 29.03.2000 - X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188, unter II.3.a) und stellt die Erlangung der Verfügungsmacht der GbR über diese Beträge nicht in Frage.
  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

    In dieselbe Richtung deutet das BFH-Urteil vom 29. März 2000 X R 99/95 (BFH/NV 2000, 1188).
  • FG München, 05.09.2000 - 1 K 203/01

    Abzugsfähigkeit einer durch einen Dritten veruntreuten Gesellschaftereinlage als

    Voraussetzung für den Abzug ist auch insoweit, dass das verlustauslösende Ereignis ausschließlich betrieblich und nicht privat veranlasst ist oder der erforderliche betriebliche Zusammenhang dadurch zu bejahen ist, dass die von der Straftat betroffenen Gegenstände (Geldbeträge) zum Betriebsvermögen gehörten bzw. der Erzielung gewerblicher Einkünfte dienten oder der Erzielung zukünftiger Einkünfte dienen sollten (vgl. Urteile des BFH vom 29.3.2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188 , vom 20.12.1994 IX R 122/92, BFHE 177/50, BStBl II 1995, 534 , vom 22.10.1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 450, vom 28.11.1991 XI R 35/89, BFHE 166/260, BStBl II 1992, 343 , vom 6.5.1976 IV R 79/73, BFHE 119/156, BStBl II 1976, 560 , Beschluss des BFH vom 9.4.1996 X B 296/95, BFH/NV 1996, 739, und Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 13.11.1997 4 95 141 K 5, EFG 1998, 1052).

    Der Verlust ist dem geschädigten Gesellschafter im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zuzurechnen (vgl. Urteile des BFH vom 29.3.2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188 , und vom 22.9.1994 IV R 41/93, BFHE 176, 346 , FR 1995, 372).

    Die dafür erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen kann in Fällen der Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht bejaht werden (vgl. Urteil des BFH vom 29.3.2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188 , m.w.N.).

  • BFH, 13.01.2004 - X B 78/03

    Darlegung der Zulassungsgründe bei kumulativer Begr. des FG-Urt.; Verletzung des

    Soweit die Kläger rügen, die angefochtene Vorentscheidung weiche von der Senatsentscheidung vom 29. März 2000 X R 99/95 (BFH/NV 2000, 1188) und dem Senatsbeschluss vom 9. April 1996 X B 296/95 (BFH/NV 1996, 739) ab, ist die Rüge ebenfalls nicht schlüssig erhoben.

    Es fehlt bereits an der Herausarbeitung eines bestimmten abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatzes aus der angegriffenen Entscheidung, der von dem von den Klägern zitierten Rechtssatz aus der Senatsentscheidung in BFH/NV 2000, 1188 abweichen soll.

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2008 - 9 K 147/07

    Zahlungen zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens keine

    Maßgebend ist vielmehr die Verkehrsanschauung (z.B. BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774; vom 29. März 2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188).

    Danach ist auch eine Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen bei Vermögensschäden durch Betrug oder ähnliche Vermögensstraftaten nicht gegeben (z.B. BFH-Urteil vom 29. März 2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188).

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.02.2006 - 3 K 2924/03

    Darlehensverlust keine außergewöhnliche Belastung

    Maßgebend ist vielmehr die Verkehrsanschauung (z.B. BFH, Urteile vom 19.5.1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774 , und vom 29.3.2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188 ).

    Danach ist auch eine Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen bei Vermögensschäden durch Betrug oder ähnliche Vermögensstraftaten nicht gegeben (z.B. BFH, Urteil vom 29.3.2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188 ).

  • FG Düsseldorf, 26.04.2018 - 11 K 789/14

    Klage gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen aus einer früheren Tätigkeit als

    Erhält ein Empfangsbevollmächtigter Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Barzahlung oder einen Scheck, schließt dessen geheimer Vorbehalt, den erhaltenen Vermögensvorteil zu veruntreuen, den Zufluss bei der Personengesellschaft nicht aus (BFH Urteil vom 29.3.2000 X RR 99/95, BFH/NV 2000, 1188; FG Hamburg Urteil vom 2.6.2006 6 K 430/03, zitiert nach juris).
  • BFH, 11.07.2007 - XI B 184/06

    Verlust einer betrieblich veranlassten Darlehensforderung eines Freiberuflers als

    Dies setzt aber voraus, dass vorher geltend gemachte Regressansprüche gegen die Schädiger erfolglos geblieben sind, woran es im Streitfall nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG nach § 118 Abs. 2 FGO aber mangelt (BFH-Urteil vom 29. März 2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188, m.w.N.).
  • BFH, 19.06.2006 - VIII B 28/04

    Darlegung einer Divergenz

    d) Der Senat kann auch keine Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil vom 29. März 2000 X R 99/95 (BFH/NV 2000, 1188) bejahen.
  • BFH, 23.05.2005 - X B 121/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Vorliegen einer

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 K 1493/13

    Aufwendungen für eine sog. Premium-Lizenz-Partnerschaft - Teilnahme an

  • LG Paderborn, 14.11.2012 - 1 KLs 5/11
  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2018 - 10 K 748/16

    Kein Aufwendungsabzug mangels Gewinnerzielungsabsicht

  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 459/06

    Bürgschaftsübernahme für betriebliche Schulden des Ehegatten führt nicht zu

  • FG Hamburg, 28.04.2003 - III 328/02

    Ausfall einer Ehe-Auseinandersetzungsforderung als außergewöhnliche Belastung

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