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   BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99, VII B 140/99   

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BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99, VII B 140/99 (https://dejure.org/2000,6939)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2000 - VII R 40/99, VII B 140/99 (https://dejure.org/2000,6939)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2000 - VII R 40/99, VII B 140/99 (https://dejure.org/2000,6939)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Eidesstattliche Versicherung - Streitwert - Gegenvorstellung

  • Judicialis

    GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz; ; GKG § 5 Abs. 2; ; AO 1977 § 284; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertfestsetzung durch BFH; Gegenvorstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1226
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Der Senat erachtete, auch ohne entsprechenden Antrag, die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gerichtskostengesetzes (GKG) für angemessen, um seine kurz zuvor geänderte Rechtsprechung (s. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) zugunsten des Klägers zur Geltung zu bringen, wonach der Streitwert in Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) im Regelfall zwar auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, aber den Höchstbetrag von 1 Mio. DM nicht übersteigen darf, auch wenn die rückständigen Steuerbeträge, wie im Streitfall mit ... Mio. DM, mehr als 2 Mio. DM betragen.

    Er verweist insofern vollinhaltlich auf seinen Beschluss in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756, in dem er sich eingehend mit den Problemen der Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 284 AO 1977 befasst hat und seine frühere Rechtsprechung, wie ausgeführt, zugunsten der Vollstreckungsschuldner modifiziert hat.

  • BFH, 07.11.1995 - VII S 10/95

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren über die Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Richtet sich eine Gegenvorstellung --wie im Streitfall-- ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung, besteht auch kein Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1995 XI S 29, 30/95, BFH/NV 1996, 350).
  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99

    Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • BFH, 26.03.1997 - V B 12/96

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Die Gegenvorstellung enthält eine entsprechende Anregung an das Gericht (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 26. März 1997 V B 12/96, BFH/NV 1997, 798).
  • BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99

    Streitwertrevision; Erlöschen eines vollstreckbaren Anspruchs durch Tilgung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • FG Hessen, 30.01.2024 - 11 Ko 1250/23
    Die vom Kläger erhobene Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss ist statthaft, weil sie als Anregung einer Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG zu verstehen ist (vgl. allgemein zu diesem möglichen Verständnis der Gegenvorstellung z.B. Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 68 GKG Rz. 39; Hartmann, Kostengesetze online, § 68 GKG 2004 Rz. 24; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - AO -/FGO, Vor §§ 135-149 FGO Rz. 132; Finanzgericht - FG - des Saarlandes, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 V 429/04, EFG 2005, 1968; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 18.02.2010 - 9 KSt 1/10, 9 KSt 2/10, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 13.06.2016 - 4 C 16.1081, juris, m.w.N.; vgl. ferner bereits Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 29.07.1996 - XI S 45/96, BFH/NV 1996, 927; vom 26.03.1997 - V B 12/96, BFH/NV 1997, 798; vom 31.03.2000 - VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226, m.w.N., jeweils zu § 25 GKG a.F.; vgl. lediglich für die Wertung gegen die Streitwertfestsetzung bzw. die Kostenfestsetzung erhobener Einwendungen (zugleich) als Anregung, den festgesetzten Streitwert von Amts wegen zu ändern, auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2009 - 4 K 503/08, EFG 2010, 74; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2015 - 6 Ko 1093/15, EFG 2015, 1229).

    aa) Ebenso wie die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 GKG nur zulässig ist, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten, der Rechtssicherheit dienenden (vgl. Oberverwaltungsgericht - OVG - für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2009 - 3 K 8/09, juris; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 63 GKG Rz. 78; Hartmann, Kostengesetze online, § 63 GKG 2004 Rz. 52; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG -, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG -, 5. Aufl. 2021, § 63 GKG Rz. 11; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 135-149 FGO Rz. 132; vgl. ferner bereits BVerwG-Beschluss vom 08.09.1987 - 3 C 3/81, NVwZ 1988, 1019; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.09.1998 - 10 WF 2905/98, NJW-RR 1999, 653, jeweils zu § 25 GKG a.F.) Frist eingelegt wird, ist auch die Gegenvorstellung nur zulässig, wenn sie innerhalb der vorgenannten Frist erhoben wird (vgl. BGH-Beschlüsse vom 07.04.2011 - VII ZR 66/07, juris; vom 30.07.2015 - I ZB 61/13, juris; vom 09.06.2021 - IV ZR 6/20, juris; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 68 GKG Rz. 39 und Rz. 43; Hartmann, Kostengesetze online, § 68 GKG 2004 Rz. 28; N. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 63 GKG Rz. 99; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 63 GKG Rz. 11; Laube in BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rz. 197; vgl. auch BVerwG-Beschluss vom 18.02.2010 - 9 KSt 1/10, 9 KSt 2/10, juris; vgl. ferner bereits BFH-Beschlüsse vom 27.09.1996 - I R 130/94, BFH/NV 1997, 374; vom 31.03.2000 - VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226; BGH-Beschluss vom 12.02.1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; BVerwG-Beschluss vom 08.09.1987 - 3 C 3/81, NVwZ 1988, 1019; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.1998 - 10 A 4574/94, NVwZ-RR 1999, 479; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.09.1998 - 10 WF 2905/98, NJW-RR 1999, 653, jeweils zu § 25 GKG a.F.).

  • BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00

    Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung

    Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 durch Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 1 000 000 DM festgesetzt.

    Mit Beschluss vom 31. März 2000 (VII R 40/99, VII B 140/99) hat der Senat die vom Kostenschuldner erhobene Gegenvorstellung gegen den in den Beschlüssen des BFH vom 25. November 1999 VII R 40/99 und VII B 140/99 jeweils festgesetzten Streitwert zurückgewiesen.

    Für eine Änderung der Streitwertfestsetzung besteht nach der Auffassung des Senats jedoch keine Veranlassung (vgl. Beschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).

  • BFH, 25.03.2003 - VII B 261/01

    Vertretungszwang; Streitwert und Streitwertfestsetzung

    Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Anregung des Beteiligten, die Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zu ändern, nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf, weil dies bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 5 GKG nicht erforderlich ist und eine solche Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zur Entscheidung berufenen Gerichts eingelegt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).
  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99
    Hiergegen wendet sich der Kläger sowohl mit der vorliegenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als auch mit der Revision (Az. VII R 40/99).

    Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. VII R 40/99) die auf eben diese Nichtberücksichtigung des klägerischen Vorbringens gestützte Verfahrensrevision des Klägers nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO als unzulässig verworfen.

  • BFH, 27.02.2003 - VII E 4/03

    Vorlage eines Vermögensverzeichnisses; Abgabe eidesstattliche Versicherung;

    An dieser Rechtsprechung, die Raum lässt, im Einzelfall ausnahmsweise einen Betrag als Streitwert anzusetzen, der niedriger als 50 % der rückständigen Steuerbeträge ist, hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).
  • BFH, 23.10.2003 - VII E 14/03

    Verfahren nach § 284 AO : Streitwert

    An dieser Rechtsprechung, die Raum lässt, im Einzelfall ausnahmsweise einen Betrag als Streitwert anzusetzen, der niedriger als 50 % der rückständigen Steuerbeträge ist, hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).
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Rechtsprechung
   BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,16677
BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99 (1) (https://dejure.org/2000,16677)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2000 - VII B 140/99 (1) (https://dejure.org/2000,16677)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2000 - VII B 140/99 (1) (https://dejure.org/2000,16677)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eidesstattliche Versicherung - Streitwert - Gegevorstellung

  • Judicialis

    GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz; ; GKG § 5 Abs. 2; ; AO 1977 § 284; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1226
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99
    Der Senat erachtete, auch ohne entsprechenden Antrag, die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gerichtskostengesetzes (GKG) für angemessen, um seine kurz zuvor geänderte Rechtsprechung (s. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) zugunsten des Klägers zur Geltung zu bringen, wonach der Streitwert in Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) im Regelfall zwar auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, aber den Höchstbetrag von 1 Mio. DM nicht übersteigen darf, auch wenn die rückständigen Steuerbeträge, wie im Streitfall mit ... Mio. DM, mehr als 2 Mio. DM betragen.

    Er verweist insofern vollinhaltlich auf seinen Beschluss in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756, in dem er sich eingehend mit den Problemen der Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 284 AO 1977 befasst hat und seine frühere Rechtsprechung, wie ausgeführt, zugunsten der Vollstreckungsschuldner modifiziert hat.

  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99

    Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99

    Streitwertrevision; Erlöschen eines vollstreckbaren Anspruchs durch Tilgung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • BFH, 07.11.1995 - VII S 10/95

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren über die Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99
    Richtet sich eine Gegenvorstellung --wie im Streitfall-- ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung, besteht auch kein Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1995 XI S 29, 30/95, BFH/NV 1996, 350).
  • BFH, 26.03.1997 - V B 12/96

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99
    Die Gegenvorstellung enthält eine entsprechende Anregung an das Gericht (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 26. März 1997 V B 12/96, BFH/NV 1997, 798).
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Rechtsprechung
   BFH, 03.04.2000 - I B 68/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8296
BFH, 03.04.2000 - I B 68/99 (https://dejure.org/2000,8296)
BFH, Entscheidung vom 03.04.2000 - I B 68/99 (https://dejure.org/2000,8296)
BFH, Entscheidung vom 03. April 2000 - I B 68/99 (https://dejure.org/2000,8296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1226
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.07.1997 - I R 8/95

    Anforderungen an die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 03.04.2000 - I B 68/99
    Eine solche ist eingetreten, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, infolge eines zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses das Begehren des Klägers aber inzwischen objektiv gegenstandslos geworden ist (BFH-Urteil vom 30. Juli 1997 I R 8/95, BFH/NV 1998, 187).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht zumindest hilfsweise an seinem ursprünglichen Sachantrag festhält (BFH-Urteile vom 27. September 1979 IV R 70/72, BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779, und in BFH/NV 1998, 187).

    Dass die Klägerin mit Rücksicht auf den Erlass anderer Steuerbeträge nunmehr auf die weitere Rechtsverfolgung gegenüber dem Einkommensteuerbescheid verzichtet, reicht für die Annahme einer Erledigung nicht aus (BFH in BFH/NV 1998, 187, 188).

    Denn eine solche Unterstellung ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn ein fachkundig vertretener Kläger einen entsprechenden Hilfsantrag nicht stellt, obwohl er auf Zweifel am Eintritt der Erledigung hingewiesen worden ist (BFH in BFH/NV 1998, 187, 188).

  • BFH, 24.04.1979 - VIII R 16/77

    Wirksamwerden eines Einkommensteuerbescheid - Bekanntgabe eines

    Auszug aus BFH, 03.04.2000 - I B 68/99
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist, wenn im Verlauf des Klageverfahrens der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und das FA dem widerspricht, Gegenstand des Verfahrens fortan die Frage der Erledigung (BFH-Urteile vom 19. Januar 1971 VII R 32/69, BFHE 101, 201, BStBl II 1971, 307; vom 24. April 1979 VIII R 16/77, BFHE 128, 20, BStBl II 1979, 606; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 138 Rz. 19, m.w.N.).
  • BFH, 10.04.1997 - III B 5/96

    Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits

    Auszug aus BFH, 03.04.2000 - I B 68/99
    Die Möglichkeit einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache besteht auch im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren (BFH-Beschlüsse vom 10. April 1997 III B 5/96, BFH/NV 1997, 692; vom 6. November 1997 VII B 172/97, BFH/NV 1998, 487; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 138 FGO Rz. 50, m.w.N.).
  • BFH, 19.01.1971 - VII R 32/69

    Einseitige Erledigungserklärung - Erledigungsfrage - Feststellung der Erledigung

    Auszug aus BFH, 03.04.2000 - I B 68/99
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist, wenn im Verlauf des Klageverfahrens der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und das FA dem widerspricht, Gegenstand des Verfahrens fortan die Frage der Erledigung (BFH-Urteile vom 19. Januar 1971 VII R 32/69, BFHE 101, 201, BStBl II 1971, 307; vom 24. April 1979 VIII R 16/77, BFHE 128, 20, BStBl II 1979, 606; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 138 Rz. 19, m.w.N.).
  • BFH, 06.11.1997 - VII B 172/97
    Auszug aus BFH, 03.04.2000 - I B 68/99
    Die Möglichkeit einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache besteht auch im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren (BFH-Beschlüsse vom 10. April 1997 III B 5/96, BFH/NV 1997, 692; vom 6. November 1997 VII B 172/97, BFH/NV 1998, 487; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 138 FGO Rz. 50, m.w.N.).
  • BFH, 27.09.1979 - IV R 70/72

    Widerspruch - Erledigung der Hauptsache - Erledigungsfrage

    Auszug aus BFH, 03.04.2000 - I B 68/99
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht zumindest hilfsweise an seinem ursprünglichen Sachantrag festhält (BFH-Urteile vom 27. September 1979 IV R 70/72, BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779, und in BFH/NV 1998, 187).
  • BFH, 16.12.2008 - I R 29/08

    Erstmalige Ermessensausübung in ersetzendem Haftungsbescheid - Gegenstand des

    Mit der Situation, in der ein fachkundig vertretener Kläger trotz eines Hinweises auf Zweifel am Eintritt der Erledigung von einem entsprechenden Hilfsantrag absieht und keine anderen Gründe für ein fortbestehendes Interesse an einer Sachentscheidung erkennbar sind (dazu Senatsbeschluss vom 3. April 2000 I B 68/99, BFH/NV 2000, 1226), ist der Streitfall nicht vergleichbar.
  • BFH, 08.08.2001 - I B 40/01

    Eingetragener Verein - Freistellungsbescheid - Gemeinnützige Zwecke verfolgende

    Die begehrte Feststellung setzt voraus, dass der beim FG gestellte Antrag auf AdV des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides zulässig war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. April 2000 I B 68/99, BFH/NV 2000, 1226, m.w.N.).
  • BFH, 22.02.2013 - V B 72/12

    Einseitige Erledigungserklärung, Übergang vom Sach- zum Feststellungsantrag,

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht zumindest hilfsweise an seinem ursprünglichen Antrag festhält (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 I B 68/99, BFH/NV 2000, 1226; BFH-Urteil vom 27. September 1979 IV R 70/72, BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779).

    Für die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde sind die zur einseitigen Erledigungserklärung entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1226).

  • BFH, 26.04.2006 - IX R 8/04

    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

    Dies ist zulässig (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz. 14; BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 187; BFH-Beschluss vom 3. April 2000 I B 68/99, BFH/NV 2000, 1226).
  • BFH, 23.01.2008 - IV B 38/07

    Einseitige Erledigungserklärung und hilfsweises Festhalten am bisherigen

    In diesem Fall muss nämlich angenommen werden, dass es ihm nur noch um die Klärung der Erledigungsfrage geht, während er in der Hauptsache --aus welchen Gründen auch immer-- sein Rechtsschutzbegehren endgültig aufgegeben hat (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 I B 68/99, BFH/NV 2000, 1226, unter 4. der Gründe).
  • BFH, 30.07.2013 - IV B 109/12

    Berichtigungsantrag nach § 107 FGO und Nichtzulassungsbeschwerde -

    a) Für die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde sind die zur einseitigen Erledigungserklärung entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2000 I B 68/99, BFH/NV 2000, 1226, und vom 22. Februar 2013 V B 72/12, BFH/NV 2013, 984, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 1864/04

    Teilbestandskraft bei festehender Höhe des Gesamtgewinns i.R.e. Streitfalles

    Bei einem Klageverfahren ist die Hauptsache erledigt, wenn das Klagebegehren infolge eines zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses objektiv gegenstandslos geworden ist (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 I B 68/99, BFH/NV 2000, 1226).
  • BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00

    Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung

    Für eine Änderung der Streitwertfestsetzung besteht nach der Auffassung des Senats jedoch keine Veranlassung (vgl. Beschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).
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