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   BFH, 21.01.2000 - III B 84/99   

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https://dejure.org/2000,5876
BFH, 21.01.2000 - III B 84/99 (https://dejure.org/2000,5876)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2000 - III B 84/99 (https://dejure.org/2000,5876)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2000 - III B 84/99 (https://dejure.org/2000,5876)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Bezeichnungserfordernis - Grundstücksvermietung eines Gesellschafters - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Betriebstätte

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 1; ; InvZulG 1982 § 4b; ; InvZulG 1986 § 1; ; InvZulG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3
    InvZul; Divergenz; Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen bei auslaufendem Recht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1242
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.02.1993 - V B 153/92

    Inhaltliche Anforderungen an eine Rüge eines Verfahrensmangels wegen

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - III B 84/99
    Er hätte u.a. vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen noch aufklärungsbedürftig gewesen wären und welche Beweismittel sich dem FG nach dessen materiell-rechtlicher Auffassung hätten aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1993 V B 153/92, BFH/NV 1995, 601, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 16.07.1997 - III B 79/94

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen die sich mit alten gesetzlichen Regelungen

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - III B 84/99
    Der Kläger hat auch nicht dargetan, die Rechtsfrage sei noch klärungsbedürftig, weil sie für eine Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sein werde (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16. Juli 1997 III B 79/94, BFH/NV 1998, 82, 83, m.w.N.).
  • BFH, 26.10.1998 - X B 117/98

    Zugangsvermutung i.S.d. § 122 Abs. 2 AO

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - III B 84/99
    bb) Soweit der Kläger die Rechtsauffassung des FG beanstandet, der Betriebsstättenbegriff gelte im Investitionszulagenrecht auch über § 4b InvZulG 1982 hinaus nur mit der Einschränkung einer gewerblichen und steuerpflichtigen Betriebsstätte, wird gleichfalls nur eine unzutreffende Rechtsanwendung behauptet, nicht aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 X B 117/98, BFH/NV 1999, 450).
  • BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92

    1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann ein Stadtgebiet nicht als sog.

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - III B 84/99
    b) In gleicher Weise hat der Kläger keine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 6/92 (BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534) bezeichnet.
  • BFH, 19.03.1981 - IV R 49/77

    Bescheinigung - Steinkohlebergbau - Bundesbeauftragter - Bindung des FA an eine

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - III B 84/99
    d) Keine Divergenz, sondern wiederum nur eine unrichtige Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 19. März 1981 IV R 49/77 (BFHE 133, 144, BStBl II 1981, 538, unter 2. b der Gründe) behauptet der Kläger, wenn er vorbringt, der BFH habe eine Betriebstätte verneint, sofern der Eigentümer ein Grundstück bzw. ein Gebäude an einen Fremden verpachte; im Streitfall habe indes er, der Kläger, das Kongresszentrum als Mitunternehmer an "seine" GbR vermietet.
  • BFH, 11.02.1999 - III B 91/98

    InvZul; grundsätzliche Bedeutung bei Überlassung von Grundstücken an eine

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - III B 84/99
    Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch die vorhandenen BFH-Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.1995 - VIII B 21/93

    Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - III B 84/99
    In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter I. der Gründe).
  • BFH, 24.07.1996 - I R 35/94

    Zur Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, die eigene und der Kirche gehörende

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - III B 84/99
    c) Eine lediglich unrichtige Rechtsanwendung behauptet der Kläger auch, soweit er ausführt, das FG leite zu Unrecht aus dem BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 I R 35/94 (BFHE 181, 57, BStBl II 1996, 583) ab, die Grundstücksvermietung eines Gesellschafters an "seine" Gesellschaft stelle eine Vermietung an nur einen Vermieter (gemeint ist wohl Mieter) dar.
  • BFH, 09.01.1995 - III B 9/94

    Zulageberechtigung einer Personengesellschaft für Wirtschaftsgüter in ihrem

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - III B 84/99
    Entgegen den Äußerungen von Knobbe-Keuck (Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., S. 421 Fn. 27) hat indes der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 9. Januar 1995 III B 9/94 (BFH/NV 1995, 731, m.umf.N.) ausgeführt, dass im Schrifttum einheitlich die Auffassung vertreten werde, für Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft sei diese und nicht der Mitunternehmer zulagenberechtigt.
  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 98/90

    Zulässigkeit des Abzugs nachträglicher Werbungskosten - Refinanzierungskosten für

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - III B 84/99
    a) Die Rüge, die Ausführungen des FG entbehrten jeder tatsächlichen Grundlage und aus dem Inhalt der Akten ergebe sich ganz klar das Gegenteil, bezeichnet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 96 Abs. 1 FGO, sondern einen materiellen Rechtsfehler (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1992 VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468, unter 2. a der Gründe, m.umf.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 26.08.1987 - XII K 590/85
  • BFH, 07.12.2000 - III R 35/98

    Doppelstöckige Personengesellschaft: Sonderbetriebsvermögen

    Dementsprechend hat der erkennende Senat wiederholt eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nach der Anspruchsberechtigung für Sonderbetriebsvermögen verneint (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2000 III B 84/99, BFH/NV 2000, 1242; in BFH/NV 1995, 731, m.umf.N.).
  • BFH, 23.06.2008 - VIII B 12/08

    Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Anerkennung

    Auf dieser Grundlage stellen sich die Rügen der Klägerin lediglich als Einwendungen gegen die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Würdigung im Einzelfall dar, die ihrer Art nach nicht zu einer Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000 III B 84/99, BFH/NV 2000, 1242; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55).
  • BFH, 20.01.2003 - III B 73/02

    InvZul; Auslegung zulagenrechtlicher Begünstigungstatbestände

    Handelt es sich --wie im Streitfall-- um eine Frage des ausgelaufenen Rechts, so sind konkrete Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit über den Einzelfall hinaus weiterhin ein Klärungsbedarf im Interesse der Allgemeinheit besteht, weil die Rechtsfrage noch für eine Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich werden könne (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000 III B 84/99, BFH/NV 2000, 1242, m.w.N.).
  • BFH, 23.06.2008 - VIII S 2/08

    Fortsetzung eines Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein

    Auf dieser Grundlage stellen sich die Rügen der Klägerin lediglich als Einwendungen gegen die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Würdigung im Einzelfall dar, die ihrer Art nach --offenkundig-- nicht zu einer Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000 III B 84/99, BFH/NV 2000, 1242; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55) und damit hinreichende Erfolgsaussichten für das Beschwerdeverfahren nicht erkennen lassen.
  • BFH, 11.06.2004 - VII B 218/03

    Abtretung steuerrechtlicher Forderungen; Aufrechnungserklärung im

    b) Die Rüge, dass es für die Auffassung des FG, das FA habe in dem Abrechnungsbescheid die Aufrechnung erklärt, --jedenfalls nach der vorgenommenen Tatbestandsberichtigung-- an jeder tatsächlichen Feststellung fehle, bezeichnet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 96 Abs. 1 FGO, sondern einen materiellen Rechtsfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000 III B 84/99, BFH/NV 2000, 1242, m.w.N.).
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