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   BFH, 26.05.2000 - V B 28/00   

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https://dejure.org/2000,7874
BFH, 26.05.2000 - V B 28/00 (https://dejure.org/2000,7874)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2000 - V B 28/00 (https://dejure.org/2000,7874)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2000 - V B 28/00 (https://dejure.org/2000,7874)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; FGO § 142; ZPO § 114
    PKH; hinreichende Erfolgsaussichten; Billigkeitsverfahren hinsichtlich bestandskräftig festgesetzter Steuern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1326
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84

    Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die

    Auszug aus BFH, 26.05.2000 - V B 28/00
    Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (ständige Rechtssprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512).
  • BFH, 14.10.1993 - X B 52/93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Erlass von Umsatzsteuer eines

    Auszug aus BFH, 26.05.2000 - V B 28/00
    c) Die Antragstellerin beruft sich auch zu Unrecht auf die Grundsätze des Beschlusses des BFH vom 14. Oktober 1993 X B 52/93 (BFH/NV 1994, 562).
  • FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03

    Unabhängigkeit der Festsetzung von Nachforderungszinsen von einem Verschulden des

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (BFH-Entscheidungen vom 26.5.2000 V B 28/00, BFH/NV 2000, 1326;vom 31.1.2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889).
  • BFH, 05.06.2003 - V B 59/02

    Nachzahlungszinsen, Erlass

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, m.w.N.; vom 4. Mai 1995 V R 83/93, BFH/NV 1996, 190; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2000 V B 28/00, BFH/NV 2000, 1326; vom 31. Januar 2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889).
  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - 2 K 1854/17

    Erlass einer Rückforderung von Kindergeld - Ermessensfehler - Prüfung der

    Eine sachliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Mai 2000 V B 28/00, BFH/NV 2000, 1326) nur dann zugelassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar gewesen ist, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2014 - 4 MB 35/14

    Beschwerde des Kieler Steuerschuldners gegen Rücknahme des Gewerbesteuererlasses

    Für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines Erlasses wie dessen Zusage sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BFH, Beschl. v. 26.05.2000 - VB 28.00 -, BFH/NV 2000, 1326).
  • FG München, 19.07.2007 - 5 K 1289/05

    Erlass von Säumniszuschlägen nach einem bereits gewährten Hälfteerlass;

    Bei später veränderter Sachlage ist es den Betroffenen zumutbar, in soweit ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen (BFH-Urteil vom 06.03.1996 II R 102/93, BStBl II 1996, 396; vgl. zum Fall überlanger Verfahrensdauer BFH-Beschlüsse vom 26.05.2000 V B 28/00, BFH/NV 2000, 1326 undvom 14.10.1993 X B 52/93, BFH/NV 1994, 562).
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 K 1767/12

    Ermessensfehlerfreie Ablehnung eines beantragten Erlasses von Einkommensteuer aus

    Eine sachliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. die Urteile vom 30. April 1981 VI R 169/78, BStBI II 1981, 611, vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BStBI II 1987, 612, vom 29. Juni 1987 X R 22/81, BFH/NV 1987, 693, vom 04. Mai 1995 V R 83/93, BFH/NV 1996, 190, und vom 17. Dezember 1997 III R 8/94, BFH/NV 1998, 935, sowie den Beschluss vom 26. Mai 2000 V B 28/00, BFH/NV 2000, 1326) nur dann zugelassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar gewesen ist, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.
  • VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09

    Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides; steuerlicher Billigkeitserlass

    Vielmehr hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit eine Grundentscheidung zugunsten der Bestandskraft von Steuerfestsetzungen getroffen, die einem Erlass entgegen steht, wenn es die Klägerin - wie hier - unterlassen hat, gegen Steuerbescheide den Rechtsweg auszuschöpfen (vgl. BFH, Urteil vom 29. Mai 2008, a.a.O.; Beschlüsse vom 9. Oktober 2008 - V R 45/06 und vom 26. Mai 2000 - V B 28/00).
  • FG München, 10.09.2007 - 5 K 1289/05

    Erlass von Säumniszuschlägen nach einem bereits gewährten Hälfteerlass;

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  • FG Hamburg, 21.06.2001 - II 378/00

    Keine Überprüfung bestandskräftiger Steuerbescheide im Billigkeitsverfahren

    Lediglich dann, wenn die Steuer eindeutig und offensichtlich unzutreffend festgesetzt wurde und es dem Steuerpflichtigen darüber hinaus nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit des Bescheides rechtzeitig zur Wehr zu setzen, ist es nach der Rechtsprechung ausnahmsweise möglich, den bereits bestandskräftigen Bescheid im Billigkeitswege einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 26. Mai 2000 V B 28/00, BFH/NV 2000, 1326).
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