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   BFH, 20.04.2000 - VII B 25/99   

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https://dejure.org/2000,6393
BFH, 20.04.2000 - VII B 25/99 (https://dejure.org/2000,6393)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2000 - VII B 25/99 (https://dejure.org/2000,6393)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2000 - VII B 25/99 (https://dejure.org/2000,6393)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Dieselkraftstoff - Leichtes Heizöl - Mineralölsteuer - Beimischungsgrenze - Vermischungen - Systemrestmenge des Vorprodukts

  • Judicialis

    MinöStG § 12 Abs. 9 Satz 1; ; MinöStG § 12 Abs. 7 Satz 1; ; MinöStG § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b; ; MinöStG § 12 Abs. 9; ; HeizölkennzV § 10; ; HeizölkennzV § 9 Abs. 1; ; Heizölkenn... zV § 10 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 74

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rüge des übergangenen Beweisantrages; Vermischung von Heizöl mit Dieselkraftstoff

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1366
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.12.1994 - X B 222/94

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen einem Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 20.04.2000 - VII B 25/99
    Zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 X B 222/94, BFH/NV 1995, 787, und vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Auszug aus BFH, 20.04.2000 - VII B 25/99
    Zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 X B 222/94, BFH/NV 1995, 787, und vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 89/91

    Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BFH, 20.04.2000 - VII B 25/99
    d) Hinsichtlich der "Doppelversteuerung" des anteilmäßig weit überwiegenden DK, die dadurch eintritt, dass durch die Vermischung eine Steuerschuld für das gesamte Gemisch entsteht, hat bereits das FG unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Dezember 1994 2 BvR 89/91 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 220) ausgeführt, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, sofern die doppelte Steuerfestsetzung die Funktion hat, Steuerverkürzungen entgegenzuwirken, und sofern der mögliche gesetzliche Überhang der generalisierenden Regelung im Billigkeitserlassweg ausgeglichen werden kann.
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 20.04.2000 - VII B 25/99
    Zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 X B 222/94, BFH/NV 1995, 787, und vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 25.09.2013 - VII R 7/12

    Kein Erlass der Mineralölsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen bei

    Wie der Senat unter Hinweis auf den BVerfG-Beschluss in HFR 1995, 220 entschieden hat, ist ein Ausgleich eines möglichen gesetzlichen Überhangs der generalisierenden Regelung im Billigkeitserlassweg nicht von vornherein ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 17. März 2003 VII B 269/02, BFH/NV 2003, 825, und vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366).
  • BFH, 17.03.2003 - VII B 269/02

    NZB: Zulassungsgründe, Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Vermischen von

    Diese Grundsätze müssen hier erst recht gelten, weil gegen die "Doppelversteuerung" des anteilmäßig weit überwiegenden DK, die dadurch eintritt, dass durch die Vermischung eine Steuerschuld für das gesamte Gemisch entsteht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil die doppelte Steuerfestsetzung die Funktion hat, Steuerverkürzungen entgegenzuwirken, und der mögliche gesetzliche Überhang der generalisierenden Regelung ggf. im Billigkeitserlassweg ausgeglichen werden kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13. Dezember 1994 2 BvR 89/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 220; Senatsbeschluss vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366, 1367).
  • BFH, 28.04.2009 - VIII B 42/08

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Ein entsprechender Verzicht i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung liegt vor, wenn ein behaupteter Mangel --wie im Streitfall-- in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt wird und erhebliche Hinderungsgründe für diese Unterlassung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366; vom 27. September 2007 IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27; vom 3. Juni 2008 IX B 2/98, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 25.03.2009 - VIII B 209/08

    Annahme einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge trotz Vereinbarung eines

    Im Hinblick darauf bedarf die zwischen den Beteiligten streitige Frage keiner Erörterung, ob den Klägern ein Verzicht auf die Beweisaufnahme i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung vorgehalten werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366; vom 27. September 2007 IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27), obwohl sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an den bereits schriftsätzlich gestellten Beweisantrag erinnert haben.
  • BFH, 01.07.2009 - VIII B 12/09

    Verfahrensmangel - Rügeverzicht

    Ein entsprechender Verzicht i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung liegt vor, wenn ein behaupteter Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt wird und erhebliche Hinderungsgründe für diese Unterlassung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366; vom 27. September 2007 IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27).
  • BFH, 16.05.2002 - VII B 5/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Lohnsteuer - GmbH - Gesellschaft mit beschränkter

    Da es sich bei der unterlassenen Beweiserhebung um eine Verfahrenshandlung handelt, auf die verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 7. April 2000 V B 176/99, BFH/NV 2000, 1370), gehört nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Rüge dieses Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Unterlassung der Beweiserhebung in der Vorinstanz --d.h. hier in der vom FG durchgeführten mündlichen Verhandlung-- ordnungsgemäß gerügt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366).
  • BFH, 15.12.2000 - VII B 192/00

    Unzulässige Vermischung von Heizöl und Dieselkraftstoff

    Auch bedarf das angewendete Verfahren keiner Zulassung durch das HZA, wie sich aus dem Vergleich von § 9 (Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln) mit § 10 HeizölkennzV (Andere Vermischungen, z.B. durch Zulassung von Spülverfahren bei der Reinigung von Transportmitteln) deutlich ergibt (zum Verhältnis dieser Vorschriften vgl. den Senatsbeschluss vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366).
  • BFH, 07.06.2001 - VII B 191/00

    Vergütung der Mineralölsteuer - Vergütung für Heizöl - Gesetzesanalogie -

    Schon aus diesem Grund, weil die Klägerin die ihr zu Gebote stehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, kann der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366).
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